Neben den Aufwendungen für die Sanierungsmaßnahme werden auch folgende Nebenkosten gefördert:

  • für Erteilung einer Bescheinigung des Fachunternehmers über die Ausführung der Sanierungsarbeiten,
  • 50 % der Aufwendungen für einen Energieberater, der als Ausstellungsberechtigter nach § 21 der Energieeinsparverordnung gilt und bei der Planung oder Beaufsichtigung der energetischen Maßnahme eingebunden war.

     
    Hinweis

    Keine Doppelförderung

    Hat der Antragsteller für die Kosten eines Energiebeauftragten bereits einen KfW-Zuschuss erhalten, sind diese Kosten nicht mehr nach § 35c EStG förderfähig.[1]

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