Verfahrensgang

LG Berlin (Urteil vom 19.03.2001; Aktenzeichen 12 O 666/00)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 04.03.2004; Aktenzeichen III ZR 96/03)

 

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das am 19.3.2001 verkündete Urteil der Zivilkammer 12 des LG Berlin wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 55.000 Euro abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Berufung des Beklagten richtet sich gegen das am 19.3.2001 verkündete Urteil der Zivilkammer 12 des LG Berlin, auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe Bezug genommen wird.

Der Beklagte trägt zur Begründung seiner Berufung vor:

Die Kläger seien zur Kündigung wegen Zahlungsverzuges nicht berechtigt gewesen, weil ihn, den Beklagten, ein Verschulden nicht treffe. Mit Schreiben vom 23.12.1999 sei ihm mitgeteilt worden, dass die Verwaltung mit Wirkung vom 1.1.2000 auf die Brauerei Grundstücksverwaltungs GbR übertragen werde. Auf seine Aufforderungen, ihm die Anschrift des vom Vermieter beauftragten Verwalters mitzuteilen, hätten die Kläger bzw. die ehemalige Verwalterin nicht reagiert. In dem Telefongespräch am 7.6.2000 habe Herr … ihm, dem Beklagten, mitgeteilt, dass der rückständige Mietzins sofort zu zahlen sei, da anderenfalls das Mietverhältnis gekündigt werde. Daraufhin habe er die Überweisung des rückständigen Betrages veranlasst. Jedoch habe seine Ehefrau zwar den richtigen Empfänger, aber versehentlich eine falsche Kontonummer, nämlich die seines damaligen Rechtsanwaltes, eingetragen. Der Betrag sei von seinem Konto auch abgebucht und dem Rechtsanwalt gutgeschrieben worden. Nachdem der Irrtum entdeckt worden sei, habe sein Rechtsanwalt sogleich einen Scheck an die Kläger übersandt. Die Kläger hätten den Irrtum auch erkennen können, weil er den Klägern mit Schreiben vom 7.6.2000 die Zahlung angezeigt habe und auch hierin die falsche Kontonummer angegeben habe. Die Bank der Kläger wäre zudem verpflichtet gewesen, den Betrag dem angegebenen Empfänger gutzuschreiben. Aus der Gutschrift auf dem Konto seines früheren Bevollmächtigten ergäbe sich zudem, dass er, der Beklagte, die Absicht gehabt habe, den Mietzins auszugleichen. Die Kündigung sei wegen der Verknüpfung mehrerer unglücklicher Umstände aus dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben unwirksam.

Der Vertrag vom 15.6.1974 sei nicht kündbar, weil in dem aus DDR-Zeiten stammenden Mietvertrag eine Kündigung wegen Zahlungsverzuges nicht vorgesehen sei. Zwischen dem damaligen Vermieter und ihm sei ein Mietverhältnis auf Lebenszeit abgeschlossen worden und deswegen ein vermieterseitiges Kündigungsrecht ausgeschlossen worden.

Wegen der Mängel stehe ihm ein Leistungsverweigerungsrecht zu, welches den Verzug ausschließe. Zu keiner Zeit habe er sich mit dem mangelhaften Zustand der Mietsache einverstanden erklärt, sondern stets die Beseitigung der Mängel verlangt. Selbst wenn Gewährleistungsrechte gem. § 539 BGB nicht mehr geltend gemacht werden könnten, so stehe ihm doch weiterhin ein Erfüllungsanspruch auf Beseitigung der Mängel zu.

Der Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil des LG vom 19.3.2001 abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Kläger beantragen, die Berufung zurückzuweisen.

Die Kläger erwidern:

In dem Telefongespräch am 7.6.2000 zwischen … und dem Beklagten sei nicht zugesagt worden, dass von einer Kündigung abgesehen werde, wenn der Mietrückstand sofort ausgeglichen werde. Selbst wenn dem Beklagten die Anschrift der neuen Verwaltung nicht mitgeteilt worden sei, hätte dies den Beklagten nicht berechtigt, die Mietzahlungen – die er bis März 2000 ordnungsgemäß erbracht habe – einzustellen. Der Beklagte habe die Mieten für April und Mai – unstreitig – nicht gezahlt, so dass sie hätten kündigen können. Eine fehlerhafte Beratung durch seinen Rechtsanwalt müsse sich der Beklagte zurechnen lassen.

Im Übrigen gebe der Beklagte selbst an, dass er erst am 29.5.2000 die Nichtzahlung bemerkt habe, Zahlungen habe er aber nach Fälligkeit der Junimiete erst am 7.6.2000 veranlasst. Der Beklagte müsse sich auch den Fehler der … Bank zurechnen lassen, da die überweisende Bank (Berliner …) Fehler der zwischengeschalteten Bank wie eigenes Verschulden zu vertreten habe.

Sie seien auch nicht verpflichtet gewesen, den Beklagten vor Ausspruch der Kündigung auf den Zahlungsrückstand hinzuweisen. Wenn sei den Beklagten im Telefonat am 7.6.2000 dennoch auf den Rückstand hingewiesen hätten und die Kündigung angedroht hätten, könne ihnen dies nicht zum Nachteil gereichen. Aufgrund des Telefonates könne sich eine Prüfungspflicht hinsichtlich der Richtigkeit der Angaben im Telefax, insb. der Kontonummer und Bankleitzahl nicht ergeben. Sowohl der Empfänger als auch die Bank seien zutreffend angegeben, sodass sei auch keinen Anlass zu weiteren Prüfungen gehabt hätten. Das Versehen des Beklagten sei ihnen a...

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