Entscheidungsstichwort (Thema)

Herausgabe von Nutzungen

 

Leitsatz (amtlich)

In dem Fall, dass tatsächliche Nutzungen in Form von Früchten (z.B. Mietzins) gezogen worden sind, kann der Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen nach § 987 Abs. 1 BGB nicht nach dem objektiven Ertragswert der Gebrauchsvorteile bemessen werden; dann kann vielmehr allein die Herausgabe dieser tatsächlichen Nutzungen verlangt werden.

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Urteil vom 13.12.2001; Aktenzeichen 25 O 443/01)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 03.06.2005; Aktenzeichen V ZR 106/04)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen das am 13.12.2001 verkündete Anerkenntnisteil- und Schlussurteil der Zivilkammer 25 des LG Berlin teilweise geändert und in Ziff. 2) und 3) wie folgt neu gefasst:

2. und 3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 50.677,54 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 1 DÜG von 24.093,61 Euro (47.123 DM) seit 9.9.2001, von 11.266,83 Euro (22.036 DM) seit 9.10.2001, von 6.929,87 Euro (13.553,65 DM) seit 9.11.2001, von 3.002,50 Euro (5.872,38 DM) seit 9.12.2001 und von 5.384,73 Euro (10.531,61 DM) seit 9.1.2002 zu zahlen.

Von den Kosten des ersten Rechtszuges haben die Klägerin 54 % und die Beklagte 46 % zu tragen. Die Kosten des zweiten Rechtszuges haben die Klägerin zu 90 % und die Beklagte zu 10 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zzgl. 10 % abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages zzgl. 10 % Sicherheit leistet.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zzgl. 10 % abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages zzgl. 10 % Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Räumung eines Bürogebäudes, einer Lagerhalle mit Nebengebäuden sowie angrenzenden Freiflächen, die Herausgabe gezogener Nutzungen im Zeitraum 1.2.2001 bis 30.6.2001 i.H.v. 469.457,12 Euro (918.178,33 DM), Zahlung künftigen Nutzungsentgelts i.H.v. 94.402,14 Euro (184.634,53 DM) monatlich ab Juli 2001, Auskunft über die Namen und Anschriften der Untermieter der Beklagten sowie die Feststellung, dass der Rechtsstreit wegen eines Betrages von 4.994,32 DM in der Hauptsache erledigt ist.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens erster Instanz und der dort gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Das LG hat durch am 13.12.2001 verkündetes Anerkenntnisteil- und Schlussurteil den Beklagten wegen des Anerkenntnisses zur Räumung verurteilt und im Übrigen der Klage hinsichtlich der Herausgabe gezogener Nutzungen, der Zahlung künftigen Nutzungsentgelts und der Auskunft stattgegeben. Hinsichtlich des Feststellungsantrages hat es die Klage abgewiesen. Wegen der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen.

Die Beklagte macht mit der rechtzeitigen Berufung geltend, dass das LG zu Unrecht die herauszugebenden Gebrauchsvorteile nach dem objektiven Mietwert bemessen habe. Es seien vielmehr die mittelbaren Sachfrüchte in Form des eingezogenen Untermietzinses herauszugeben, für deren Höhe die Klägerin darlegungs- und beweispflichtig sei. Die Mieteinnahmen hätten sich auf Grund eines etwa 80 %-igen Leerstandes der Halle nur wie folgt dargestellt:

Juli 2001 47.123 DM

August 2001 22.036 DM

September 2001 13.553,65 DM

Oktober 2001 5.872,38 DM

November 2001 10.531,61 DM

Im Übrigen sei bei der Bemessung des objektiven Mietwertes nicht die subjektive Vorstellung des Mieters bezüglich der Miethöhe zugrundezulegen. Wegen des fortdauernden Preisverfalls für vergleichbare Gewerbehallen nebst Bürogebäuden sei sie auch nicht an ihren früheren Zusagen während der Vertragsverhandlungen festzuhalten.

Außerdem seien bei der Bemessung der Gebrauchsvorteile werterhöhende Investitionen des Schuldners nicht zu berücksichtigen. In den Jahren 1999 und 2000 habe sie Investitionen i.H.v. 1.584.429 DM für den Einbau von Leichtbauwänden und Holztüren sowie Rettungstunnel, Sprinkleranlage, Notstromanlage, Lüftung, Rauchabzug, Brandmeldeanlage, Heizung, Sanitäranlagen, elektrische Lautsprecheranlage, Elektrogrundversorgung der einzelnen Hallenräume und Notbeleuchtung getätigt. Die Klägerin habe die Höhe des Nutzungswertes ohne Berücksichtigung der Investitionen darzulegen.

Bei der Bestimmung des objektiven Mietwertes seien auch nur die tatsächlich angefallenen Nebenkosten anzusetzen. Seit Mitte 2001 sei die Wärmebelieferung durch die B??eingestellt worden.

Der marktangemessene Mietzins belaufe sich auf allenfalls 108.055,74 DM brutto.

Da das Grundstück am 8.1.2002 an die Klägerin zurückgegeben worden sei, entfalle ab diesem Zeitpunkt die Verpflichtung zur Zahlung eines Nutzungsentgelts.

Hins...

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