Verfahrensgang

LG Berlin (Urteil vom 17.06.2006; Aktenzeichen 16 O 723/02)

 

Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 21.11.2007; Aktenzeichen 1 BvR 2793/07)

BGH (Urteil vom 24.05.2007; Aktenzeichen I ZR 42/04)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 17.6.2003 verkündete Urteil der Zivilkammer 16 des LG Berlin wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe des festzusetzenden Betrages zuzüglich 10 % abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

Der Kläger, der iranischer Staatsbürger ist, beteiligte sich im Jahr 1995 an der Bemalung rückwärtiger Originalelemente der Berliner Mauer am Leipziger Platz in Berlin-Mitte. Das Grundstück stand im Eigentum des Landes Berlin. Die rückwärtige Mauer war zu diesem Zeitpunkt noch fest mit dem Boden verbunden. Er bemalte drei zusammenhängende Mauersegmente, ohne sie zu signieren und betitelte sie mit "Ost-West-Dialog". Am 12.7.2001 fand auf dem Leipziger Platz ein Festakt statt, auf dem das Land Berlin die vom Kläger bemalten Segmente dem Deutschen Bundestag schenkte. Dessen Präsident erklärte seinerseits, das Mauersegment der UNO, deren Generalsekretär Annan anwesend war, zu schenken. Der Übergabeakt erfolgte dann letztlich am 4.4.2002 in New York im Park der Vereinten Nationen. An den Segmenten ist eine Tafel in einer Größe von 55 x 55 cm mit folgender Aufschrift montiert:

"For 28 years the Berlin Wall separated East from West Germany and symbolized the division of Europe an the world. Construction began on 13 August 1961 upon the Orders of the East German communist leadership, who wanted to prevent a mass exodus to the Federal Republic of Germany.

All along the 155-kilometer border a complex System of barriers and fortifications was erected: a 3.60-meter-high wall made of concrete slabs like the ones in front of you, a patrol belt - known as the "death strip" - and a trench. Watchdogs, watchtowers and bunkers made the area virtually impenetrable. The Wall severed all traffic and communication links between East and West Berlin with the exception of a few border crossing points, such as "Checkpoint Charlie".

Over 200 people died trying to cross the Berlin Wall. Thousands were arrested and sentenced to long prison terms.

The fall of the Wall on 9 November 1989 as a result of the peaceful revolution in East Germany was one of the happiest moments in the history for the German people.

This graffito was created after the fall of the Wall. Artist: Kani Alavi".

Im Übrigen wird auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Schadensersatz in Anspruch, da sie in sein urheberrechtliches Verbreitungs- und Nennungsrecht eingegriffen habe.

Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen in der Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellten Geldbetrag, mindestens jedoch 170.000 EUR nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 31.5.2002 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Gemäß dem angefochtenen Urteil, auf das Bezug genommen wird, hat das LG die Klage abgewiesen.

Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung. Er rügt, das LG habe zu Unrecht angenommen, er habe sich seiner Rechte im Verhältnis zur Beklagten begeben. Die Parteien hätten sich niemals als Vertrags- oder als Verhandlungspartner bezüglich seiner urheberrechtlichen Nutzungsrechte ggü. gestanden. Auch könne sein Verhalten nicht als Einwilligung gedeutet werden, da er um die Rechtslage nicht gewusst habe. Dass er die Schenkung an die UNO für sich persönlich als Imagegewinn begrüßt habe, bedeute keinen Verzicht auf Rechte, auch keine konkludente Rechteeinräumung. Schon am 12.7.2001 sei sein Nennungsrecht schuldhaft verletzt worden, da schon zu diesem Zeitpunkt das Werk der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sei. Eine Verletzung seines Benennungsrechts sei dann auch in New York erfolgt, denn der Hinweis auf der Tafel werde seinem Anspruch ebenso wenig gerecht wie die Verteilung seines deutschsprachigen Referenzzettels.

Der Kläger beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte gem. seinem erstinstanzlich gestellten Antrag zu verurteilen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien im Berufungsverfahren wird auf den vorgetragenen Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze nebst deren Anlagen Bezug genommen.

Die Berufung des Klägers wahrt die gesetzlichen Fristen und Formen und ist auch sonst zulässig. Sie ist jedoch im Ergebnis ohne Erfolg.

1. Zwar ist die internationale Zuständigkeit (des LG Berlin), die nach vorherrschender Meinung auch im Berufungsverfahren zu prüfen ist (vgl. zum Streitstand Zöller/Gummer/Heßler, ZPO, 24. Aufl., § 513 Rz. 8; BGH MDR 2003, 348; a.A. OLG S...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt VerwalterPraxis. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge