Verfahrensgang

LG Berlin (Aktenzeichen 26 O 355/18)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 13.07.2021; Aktenzeichen II ZR 84/20)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 31. Juli 2019 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin in der Fassung, des Berichtigungsbeschlusses vom 20. August 2019 - 26 O 355/18 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar: Der Klägerin wird gestattet, eine Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages zuzüglich 10 % abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages zuzüglich 10 % leistet.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin ist eine Rechtsdienstleistungsgesellschaft und verfügt über eine Erlaubnis nach § 1 Satz 1 Nr. 1 RDG. Der Beklagte war seit dem 01. Februar 2017 Executive Director der ... einer Gesellschaft nach englischem Recht, die Komplementärin der ... war. Er stellte am 15. August 2017 einen Insolvenzantrag für .... Mit Beschluss vom 01. November 2017 eröffnete das Amtsgericht Charlottenburg das Insolvenzverfahren über das Vermögen der ....

Die Klägerin macht aus abgetretenem Recht von sieben Kunden der mit Flugbuchungen vom 05. Mai. bis zum 06. Juli 2017 (nicht wie im Tatbestand des angefochtenen Urteils: 2007) Schadensersatzansprüche in Gestalt der bezahlten Flugpreise gegen den Beklagten aus dem Gesichtspunkt der Insolvenzverschleppung geltend; wegen der Schadensberechnung wird auf die Klageschrift, dort Seite 6, und das Anlagenkonvolut K 9 verwiesen; wegen der den Abtretungen zugrunde liegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird auf die Anlage K 19 Bezug genommen.

Wegen der tatsächlichen Feststellungen im ersten Rechtszug wird im Übrigen, auf das am 30. Juli 2019 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin, berichtigt durch Beschluss vom 20. August 2019 Bezug genommen. Das Landgericht hat die Klage wegen fehlender Aktivlegitimation der Klägerin abgewiesen; die Forderungsabtretungen seien nichtig, da sie gegen § 4 RDG verstoßen würden.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie ihre erstinstanzlichen Ansprüche in vollem Umfang weiterverfolgt.

Sie meint, die Forderungsabtretungen von geschädigten ... Kunden an sie seien wirksam. Das folge insbesondere aus der Entscheidung des BGH vom 27. November 2019, VIII ZR 285/18. Die 3, 4 RDG würden nicht eingreifen. Es gebe bei den von ihr zu erbringenden Rechtsdienstleistungen weder kollidierende Interessen noch eine sonstige Gefährdung der ordnungsgemäßen Erbringung ihrer Dienstleistungen. Der Beklagte hafte wegen Insolvenzverschleppung, da er trotz gravierender Zweifel an der Fortführungsfähigkeit der überschuldeten ... für diese nicht rechtzeitig Insolvenz angemeldet habe. Vielmehr habe er verantwortet, dass Kunden von Vorauszahlungen für Flüge geleistet haben, deren Durchführung angesichts der fehlenden Liquidität vollkommen unsicher gewesen sei und die dann wegen der Insolvenz nicht mehr stattfanden.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Landgerichts Bettin vom 30. 07. 2019 - Geschäfts-Nr. 26 O 355/18 - abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, an sie 24.217,00 Euro zuzüglich Zinsen darauf in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen, und zwar Zug um Zug gegen, Abtretung der ihr aus abgetretenen Rechten zustehenden Ansprüche der Zedenten bezüglich der Buchungsnummern MUM3PL, NDUAX2, MS6MKB, OZDHED, WOAAXN, LQDVA4, NKBOBU auf quotale Befriedigung aus der Insolvenzmasse der ... in dem beim Amtsgericht Charlottenburg zu Geschäfts-Nr. 36a IN 4295/17 anhängigen Insolvenzverfahren.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er meint, es fehle der Klägerin an der Aktivlegitimation. Das allein auf eine gerichtliche Anspruchsdurchsetzung gerichtete Geschäftsmodell der Klägerin verstoße gegen die §§ 3, 4 RDG und überschreite die Kompetenzen aus der ihr erteilten Inkassoerlaubnis. Das gelte auch nach der BGH-Rechtsprechung und der einen vergleichbaren Fall betreffenden Entscheidung des LG München vom 07. Februar 2020, 37 O 18934/17. Eine materielle Haftung. bestehe für ihn im Übrigen nicht. Es fehle bei ... bereits eine insolvenzrechtliche Überschuldung bis zum 11. August 2017, jedenfalls treffe ihn kein Verschulden wegen des Zeitpunktes der Insolvenzantragstellung.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen. Die Akten der Staatsanwaltschaft Berlin, 244 Js 1638/17, lagen zur Information des Senats vor.

II. Die zulässige Berufung der Klägerin hat nach § 513 Abs. 1 ZPO in der Sache keinen Erfolg; weil die angefochtene Entscheidung im Ergebnis nicht auf einer Rechtsverletzung gemäß § 546 ZPO beruht und die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen keine andere Entscheidung rechtfertigen.

Denn die Kläg...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt VerwalterPraxis. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge