Leitsatz (amtlich)

Im Beschlussanfechtungsverfahren nach § 23 Abs. 4 WEG darf der Verfahrensfortgang nicht von einer Vorschusseinzahlung abhängig gemacht werden (teilweise Aufgabe von KG v. 25.4.1997 - 24 W 8686/96, KGReport Berlin 1997, 146 = ZMR 1997, 484 = NJW-RR 1998, 370).

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Beschluss vom 22.08.2005; Aktenzeichen 82 T 343/05)

AG Berlin-Wedding (Aktenzeichen 70-II 104/05)

 

Tenor

Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

 

Gründe

I. Mit seiner Antragsschrift vom 4.5.2005 ficht der Antragsteller mehrere Beschlüsse der Wohnungseigentümerversammlung der Wohnanlage vom 23.4.2005 an. Der Geschäftswert des Verfahrens wurde vom AG vorläufig auf 60.000 EUR festgesetzt. Mit Schreiben des AG Wedding vom 24.6.2005 wurde vom Antragsteller daraufhin ein Gerichtskostenvorschuss i.H.v. 444,19 EUR angefordert und die beantragte gerichtliche Handlung gem. § 8 Abs. 2 KostO von der Zahlung des Vorschusses abhängig gemacht.

Auf die Erstbeschwerde des Antragstellers vom 4.7.2005 hat das LG mit dem angefochtenen Beschl. v. 22.8.2005 das AG angewiesen, die weitere Bearbeitung des vorliegenden Verfahrens nicht von der Einzahlung eines Kostenvorschusses durch den Antragsteller abhängig zu machen. Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde des Bezirksrevisors unter Hinweis auf den Beschluss des KG vom 25.4.1997 (KG v. 25.4.1997 - 24 W 8686/96, KGReport Berlin 1997, 146 = NJW-RR 1998, 370 = ZMR 1997, 484). Die weitere Beschwerde bleibt erfolglos.

II. Die vom LG gem. §§ 8 Abs. 3 S. 2, 14 Abs. 5 KostO zugelassene weitere Beschwerde ist sachlich nicht gerechtfertigt.

1. Das LG hat ausgeführt: Dem Antragsteller mangelt es für die Frage des Bestehens einer Vorschusspflicht nicht an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis. Es ist nicht ersichtlich, dass das AG davon abgesehen hat, die weitere Betreibung des Verfahrens von der Einzahlung des Vorschusses abhängig zu machen. Nach § 8 Abs. 2 S. 1 KostO soll das Gericht bei Geschäften, die auf Antrag vorzunehmen sind, die Vornahme des Geschäfts davon abhängig machen, dass der Vorschuss gezahlt oder sichergestellt ist. Das gilt allerdings dann nicht, wenn gem. § 8 Abs. 2 S. 2 KostO das Verlangen nach einer vorherigen Vorschusszahlung nicht angebracht erscheint. Ob eine solche Fallgestaltung bei den Beschlussanfechtungsverfahren nach dem WEG vorliege mit der Folge, dass die Bearbeitung eines Verfahrens nach § 23 WEG durch das AG nicht von der Einzahlung eines Kostenvorschusses abhängig gemacht werden darf, sei umstritten. Verschiedene OLG hätten im Hinblick auf den mit der Anfechtungsfrist des § 23 Abs. 4 WEG verfolgten Zweck der schnellen Klärung der Bestandskraft gefasster Eigentümerbeschlüsse angenommen, ausnahmsweise überwiege das Interesse der am Verfahren Beteiligten an der Fortführung des Verfahrens, so dass es als ermessensfehlerhaft zu werten sei, wenn das Gericht die Zustellung des Antrags und mithin die Durchführung des Verfahrens von der Zahlung des Vorschusses abhängig mache. Dieser Zweck sei stärker als das Interesse der Staatskasse an der Sicherstellung des Einzugs der durch das Verfahren ausgelösten Gerichtskosten. Aus diesen Gründen ist das Gericht zur unverzüglichen Zustellung der Antragsschrift an die weiteren Beteiligten und zur weiteren Betreibung des Verfahrens für den Fall verpflichtet, dass der angeforderte Kostenvorschuss nicht eingezahlt worden ist, so dass das AG in dem geschilderten Sinne anzuweisen sei. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage werde die weitere Beschwerde zugelassen.

2. Der Senat hält an seiner in dem Beschl. v. 25.4.1997 (KG v. 25.4.1997 - 24 W 8686/96, KGReport Berlin 1997, 146 = NJW-RR 1998, 370 = FGPrax 1997, 174 = WuM 1997, 458 = ZMR 1997, 484) geäußerten Rechtsauffassung nicht fest. Mit dieser Rechtsprechung wollte der Senat verhindern, dass ein Wohnungseigentümer mutwillig Eigentümerbeschlüsse anficht und die Verfahren durch Nichteinzahlung des geschuldeten Kostenvorschusses jahrelang in der Schwebe hält, wobei sein Verhalten nicht dadurch honoriert werden dürfe, dass die Eigentümergemeinschaft ihrerseits den Kostenvorschuss einzahlen müsse, um eine alsbaldige Klärung herbeizuführen. Deshalb dürfe nach vorheriger Androhung der Folgen nach langer Zeit die Verwirkung des Beschlussanfechtungsrechts angenommen werden.

Die besseren Gründe sprechen aber dafür, unter Zurückstellung der Interessen der Staatskasse den dringenden Klärungsbedarf der Wohnungseigentümergemeinschaft als vorrangig zu betrachten, so dass ein Fall der gesetzlich vorgesehenen Ausnahmen des § 8 Abs. 2 S. 2 KostO anzunehmen ist. In diesem Sinne hat sich zwischenzeitlich die Rechtsprechung und auch das Schrifttum entschieden. Danach darf der Fortgang des Beschlussanfechtungsverfahrens nicht von der Einzahlung eines Kostenvorschusses abhängig gemacht werden (BayObLG v. 6.12.2000 - 2 Z BR 103/00, BayObLGZ 2000, 340 = NJW-RR 2001, 1233 = NZM 2001, 143 = ZMR 2001, 294; OLG Köln NZM 2002, 299 = ZMR 2001, 661; OLG Zweibrücken ZMR 2003,...

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