Verfahrensgang

AG Berlin-Wedding (Entscheidung vom 24.06.2005; Aktenzeichen 70 II 104/05)

 

Nachgehend

KG Berlin (Beschluss vom 13.10.2005; Aktenzeichen 24 W 169/05)

 

Tenor

Das Amtsgericht Wedding wird angewiesen, die weitere Bearbeitung des zum Aktenzeichen 70 II 104/05 anhängigen Verfahrens nicht von der Einzahlung eines Kostenvorschusses durch den Antragsteller abhängig zu machen. Soweit sich die Beschwerde des Antragstellers gegen die Höhe des vorläufig festgesetzten Streitwerts richtet, wird sie zurückgewiesen.

Die weitere Beschwerde wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Mit seiner Antragsschrift vom 4. Mai 2005 ficht der Antragsteller mehrere Beschlüsse der Wohnungseigentümerversammlung betreffend die Wohnanlage … in … vom 23. April 2005 an.

Der Geschäftswert des Verfahrens wurde vom Amtsgericht Wedding vorläufig auf 60.000,00 Euro festgesetzt. Mit Schreiben des Amtsgerichts Wedding vom 24. Juni 2005 wurde vom Antragsteller daraufhin ein Gerichtskostenvorschuss in Höhe von 444,19 Euro angefordert und die beantragte gerichtliche Handlung gemäß § 8 Abs. 2 KostO von der Zahlung des Vorschusses abhängig gemacht.

Gegen die Anforderung des Vorschusses und den Wert des Verfahrensgegenstandes wendet sich der Antragsteller mit seiner Rechtsmittelschrift vom 4. Juli 2005.

 

Entscheidungsgründe

II.

Das gemäß § 8 Abs. 3 Satz 1 KostO zulässige Rechtsmittel ist teilweise begründet.

Die Kammer hat hier über das ihr vorgelegte Rechtsmittel des Antragstellers vom 4. Juli 2005 (Bl. 14 der Akten) zu entscheiden. Eine sich ebenfalls bei den Akten befindliche Beschwerdeschrift des Antragstellers vom 19. Juli 2005 (Bl. 28 der Akten) ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.

Die vorzunehmende Auslegung des Antrags ergibt, dass sich der Antragsteller mit seiner Rechtsmittelschrift vom 4. Juli 2005 in erster Linie gegen die Vorschussanforderung als solche und die Höhe des vorläufig vom Amtsgericht festgesetzten Streitwerts wendet und er nur hilfsweise eine Ermäßigung der Vorschusspflicht begehrt.

1. Dem Antragsteller mangelt es für die Frage des Bestehens einer Vorschusspflicht nicht am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis. Zwar findet sich bei den Verfahrensakten ein Schriftsatz der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin. Es ist aber nicht ersichtlich, dass das Amtsgericht Abstand davon genommen hat, die weitere Betreibung des Verfahrens von der Einzahlung des Vorschusses abhängig zu machen und die Stellungnahme der Antragsgegnerin aufgrund Weiterbetreibens des Verfahrens durch das Amtsgericht erfolgt ist.

Nach § 8 Abs. 2 Satz 1 KostO soll das Gericht bei Geschäften, die auf Antrag vorzunehmen sind, die Vornahme des Geschäfts davon abhängig machen, dass der Vorschuss gezahlt oder sichergestellt ist. Dies gilt allerdings dann nicht, wenn gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 KostO das Verlangen nach einer vorherigen Vorschusszahlung nicht angebracht erscheint. Ob eine solche Fallgestaltung bei den Beschlussanfechtungsverfahren nach dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG) vorliegt, mit der Folge, dass die Bearbeitung eines Verfahrens nach § 23 WEG durch das Amtsgericht nicht von der Einzahlung eines Kostenvorschusses gemäß § 8 KostO abhängig gemacht werden darf, ist umstritten.

Überwiegende Einigkeit besteht insoweit, als dass der Antrag in dem Falle, in dem der angefochtene Kostenvorschuss nicht gezahlt wird, nicht ohne weiteres zurückgewiesen werden darf (vgl. nur Bärmann/Pick, WEG 16. Aufl., § 48 Rdnr. 1).

Nach der Rechtsprechung des Kammergerichts sei es aber verfahrensrechtlich zutreffend, grundsätzlich einen Gerichtskostenvorschuss einzufordern und das Weiterbetreiben des Verfahrens von der Einzahlung abhängig zu machen (Beschluss vom 25.4.1997, ZMR 1997, 484). Wird der Kostenvorschuss nicht eingezahlt, ruhe das Verfahren (so auch BayObLG vom 8.9.1971, Rpfleger 1971, 404; Bärmann/Pick, a.a.O.).

Dagegen hat das OLG Köln entschieden, dass das Gericht die Zustellung eines Anfechtungsantrags grundsätzlich nicht von der Zahlung eines Kostenvorschusses abhängig machen darf, d.h., dass es stets zur unverzüglichen Zustellung des Antrags verpflichtet ist (Beschluss vom 2.2.2001, ZMR 2001, 661, 662). Dem stehe § 8 Abs. 2 KostO nicht entgegen, da gemäß Satz 2 der vorgenannten Vorschrift eine Ausnahme zu machen sei, wenn die nach pflichtgemäßen Ermessen vorgenommene Abwägung zwischen dem Sicherungsinteresse der Staatskasse und dem Interesse der am Verfahren Beteiligten an der beschleunigten Vornahme des Geschäfts ergibt, dass kein Vorschuss für die Zustellung des Antrags einzuholen ist. Eine solche Fallgestaltung liege nach Ansicht des Gerichts im Beschlussanfechtungsverfahren nach § 4 WEG vor. Im Hinblick auf den mit der Anfechtungsfrist verfolgten Zweck der schnellen Klärung der Bestandskraft gefasster Eigentümerbeschlüsse, dem es widerspräche, wenn es dem Antragsteller erlaubt sei, die Anfechtung durch Nichtzahlung des Vorschusses in der Schwebe und vor den anderen Wohnungseigentümern geheim zu halten, überwiege ausnahmsweise das Interesse der am Verfahren bet...

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