Mitzuteilen sind:

  1. der Name bzw. die Firma und die Kontaktdaten des Verantwortlichen,
  2. die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten,
  3. die Zwecke, für die die personenbezogenen Daten verarbeitet werden sollen, sowie die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung,
  4. das berechtigte Interesse, falls die Datenerhebung auf einem berechtigten Interesse des Verantwortlichen oder eines Dritten beruht (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO),
  5. ggf. die Empfänger oder Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten und
  6. ggf. die Absicht des Verantwortlichen, die personenbezogenen Daten an ein Drittland oder eine internationale Organisation zu übermitteln.

Erläuterungen zu den mitzuteilenden Informationen:

 

Zu 1.

Die Kontaktdaten des Verantwortlichen und dessen Name bzw. Firma dürften dem Betroffenen i. d. R. bekannt sein. Dennoch sollten sie der Transparenz halber auch auf dem Informationsblatt aufgeführt werden.

 

Zu 2.

Die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten ergeben sich aus der Website des Wohnungsunternehmens und sollten der Transparenz halber auch auf dem Informationsblatt aufgeführt werden. Es besteht keine Verpflichtung, den Namen des Datenschutzbeauftragten zu nennen – ausreichend ist die Angabe seiner Kontaktdaten, z. B. Telefonnummer oder E-Mail-Adresse. Da sich die Person des Datenschutzbeauftragten ändern kann, ist dieses Vorgehen zu empfehlen, weil man sich so bei Änderung des Datenschutzbeauftragten die Änderung der Formulare erspart und die Gefahr vermindert, ein Formular zu übersehen, das ebenfalls geändert werden müsste. Das funktioniert natürlich nur dann, wenn sich mit der Änderung des Datenschutzbeauftragten nicht die E-Mail-Adresse oder die Telefonnummer ändert.

 

Zu. 3.

In der Regel nehmen Betroffene mit dem Wohnungsunternehmen Kontakt auf – der Zweck der Datenerhebung ist ihnen deshalb bekannt, z. B. Bewerbung um eine Arbeitsstelle oder eine Wohnung. Die Angabe des Zwecks dient der Übersichtlichkeit der Informationen, wenn die Informationen nach dem Zweck der Datenerhebung differenziert dargestellt werden.

 

Zu 4.

In der Regel ergibt sich die Verarbeitung in den oben genannten Prozessen nicht aus dem berechtigten Interesse des Wohnungsunternehmens, sondern aus der Vertragsanbahnung bzw. aus dem Vertrag, wenn es zum Vertragsabschluss gekommen ist. Im Bereich der Vermietung kann die Verarbeitung aus berechtigtem Interesse bei der Weitergabe von Daten zu Vergleichswohnungen oder bei der Weitergabe von Kontaktdaten an Handwerker vorkommen, vgl. Datenschutz bei der Vermietung und Bestandsverwaltung, Kap. 2.2.2.

 

Zu 5.

Anhand des Verzeichnisses der Verfahrenstätigkeiten ist festzustellen, an wen ggf. eine Weiterleitung personenbezogener Daten erfolgt. Dies ist dann in den Informationen darzustellen.

 

Zu 6.

Ein aktiver Hinweis, dass die Übermittlung nicht geplant ist, ist nicht erforderlich, sodass die Angabe bei Wohnungsunternehmen i. d. R. entfallen kann. Es schadet aber auch nicht, wenn diese Angabe gemacht wird.

 
Hinweis

Muster zur Erfüllung der Informationspflichten

Im Beitrag Dokumentationspflichten der Wohnungsunternehmen finden Sie Muster von Verfahrensverzeichnissen, mit denen Sie Ihre Informationspflicht erfüllen:

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt VerwalterPraxis. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge