Das zweite Ersatzverfahren nach § 9 Abs. 2 Satz 4 bis 6 HeizKV wird auf Grundlage der Wohnfläche nur angewendet, wenn das erste Ersatzverfahren ausscheidet, weil weder die Wärme- noch die Warmwassermenge gemessen werden kann. In diesem Fall wird die auf die Wasserversorgung entfallende Wärmemenge nach folgender Zahlenwertgleichung bestimmt:
Q = 32 × Awohn. |
Berechnungsbeispiel
Die Berechnung lautet: Wohnfläche multipliziert mit 32
Q = 32 × Awohn
Bei einer Wohnfläche von 1.000 m2 errechnet sich damit folgende Wärmemenge:
Q = 32 × Awohn = 32 × 1.000 m2 = 32.000 kWh
Q = 32 × | kWh | x Awohn = 32 x | kWh | x 1.000 m2 = 32.000 kWh |
m2 | m2 |
Ist das Abrechnungsjahr kürzer, muss die Formel zudem um eine zeitliche Komponente erweitert werden. Bei einer Abrechnungszeit von beispielsweise 6 Monaten, ist der Wert von 32.000 kWh/m2 entsprechend herabzusetzen, also auf 16.000 kWh/m2.
Bei gewerblicher Wärmelieferung muss das Ergebnis gemäß § 9 Abs. 2 Satz 6 Nr. 2 HeizKV durch 1,15 geteilt und bei Erdgasversorgung nach § 9 Abs. 2 Satz 6 Nr. 1 HeizKV mit 1,11 multipliziert werden.
Wärmepumpe
Ab dem 1.10.2024 ist bei dem Betrieb einer monovalenten Wärmepumpe das Ergebnis gem. § 9 Abs. 2 Satz 6 Nr. 3 HeizKV n. F. mit 0,30 zu multiplizieren.
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