Das zweite Ersatzverfahren nach § 9 Abs. 2 Satz 4 bis 6 HeizKV wird auf Grundlage der Wohnfläche nur angewendet, wenn das erste Ersatzverfahren ausscheidet, weil weder die Wärme- noch die Warmwassermenge gemessen werden kann. In diesem Fall wird die auf die Wasserversorgung entfallende Wärmemenge nach folgender Zahlenwertgleichung bestimmt:

 
Q = 32 × Awohn.
 
Praxis-Beispiel

Berechnungsbeispiel

Die Berechnung lautet: Wohnfläche multipliziert mit 32

Q = 32 × Awohn

Bei einer Wohnfläche von 1.000 m2 errechnet sich damit folgende Wärmemenge:

Q = 32 × Awohn = 32 × 1.000 m2 = 32.000 kWh

 
Q = 32 × kWh x Awohn = 32 x kWh x 1.000 m2 = 32.000 kWh
m2 m2

Ist das Abrechnungsjahr kürzer, muss die Formel zudem um eine zeitliche Komponente erweitert werden. Bei einer Abrechnungszeit von beispielsweise 6 Monaten, ist der Wert von 32.000 kWh/m2 entsprechend herabzusetzen, also auf 16.000 kWh/m2.

Bei gewerblicher Wärmelieferung muss das Ergebnis gemäß § 9 Abs. 2 Satz 6 Nr. 2 HeizKV durch 1,15 geteilt und bei Erdgasversorgung nach § 9 Abs. 2 Satz 6 Nr. 1 HeizKV mit 1,11 multipliziert werden.

Wärmepumpe

Ab dem 1.10.2024 ist bei dem Betrieb einer monovalenten Wärmepumpe das Ergebnis gem. § 9 Abs. 2 Satz 6 Nr. 3 HeizKV n. F. mit 0,30 zu multiplizieren.

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