Begriff

Hinsichtlich der Mietsache selbst steht das Hausrecht dem Mieter zu, und zwar auch gegenüber dem Vermieter. Bei einer Wohngemeinschaft besitzen alle Mitbewohner gleichrangig das Hausrecht, weshalb jeder Mitbewohner im Regelfall allein darüber entscheiden kann, wem er den Zutritt zu den Gemeinschaftsräumen gestattet; eine Zustimmung aller ist nicht erforderlich. Die anderen Berechtigten haben grundsätzlich kein Widerspruchsrecht.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Nach § 858 Abs. 1 BGB begeht verbotene Eigenmacht, wer den Mieter ohne dessen Willen im Besitz der Mietsache stört, sofern nicht das Gesetz die Entziehung oder die Störung gestattet. Dies gilt nicht nur im Verhältnis zwischen dem Mieter und sonstigen Dritten, sondern auch zum Vermieter. Das Abwehrrecht des § 858 Abs. 1 BGB (Hausrecht) ist allerdings auf die Wohnung beschränkt.

Bei einer Wohngemeinschaft entscheidet jeder einzelne Mitbewohner ohne die anderen darüber, wer die Gemeinschaftsräume betreten darf. Eine Ausnahme gilt, wenn einem der Mitbewohner der Zutritt des Dritten nicht zugemutet werden kann.[1]

Das Hausrecht des Eigentümers ergibt sich aus § 903 BGB, wonach der Eigentümer einer Sache, z. B. eines Hauses, andere von jeder Einwirkung ausschließen kann, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen.

[1] KG Berlin, Beschluss v. 1.2.2016, 3 Ws (B) 29/16, GE 2016 S. 327; OLG Hamm, Urteil v. 22.1.2016, 11 U 67/15.

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