Nach § 858 Abs. 1 BGB begeht verbotene Eigenmacht, wer den Mieter ohne dessen Willen im Besitz der Mietsache stört, sofern nicht das Gesetz die Entziehung oder die Störung gestattet. Dies gilt nicht nur im Verhältnis zwischen dem Mieter und sonstigen Dritten, sondern auch im Verhältnis zum Vermieter.

Bei einer Wohngemeinschaft gelten für die Ausübung des Hausrechts folgende Grundsätze:[1]

  1. Hinsichtlich der den einzelnen Mitgliedern zugewiesenen Zimmer steht das Hausrecht dem jeweiligen Bewohner alleine zu.
  2. Hinsichtlich der Gemeinschaftsräume kann jeder Bewohner das Hausrecht ohne Mitwirkung der anderen ausüben.
  3. Jeder Hausrechtsinhaber ist berechtigt, Dritten das Betreten der Wohnung und der Gemeinschaftsräume zu erlauben; ebenfalls ist jeder Hausrechtsinhaber befugt, Dritte aus der Wohnung zu weisen.
  4. Treffen die Bewohner bei der Ausübung des Hausrechts sich widersprechende Entscheidungen, so ist über den Vorrang aufgrund einer Interessenabwägung zu entscheiden. Dabei ist sowohl das Recht des jeweiligen Mitbewohners, im privaten Bereich ungehindert Besucher empfangen zu können, als auch das Recht eines anderen, in seiner Privatsphäre vor unliebsamen Störern geschützt zu werden, zu berücksichtigen.

     
    Hinweis

    Widerspruchsrecht anderer Bewohner

    Grundsätzlich haben die anderen Bewohner kein Widerspruchsrecht, es sei denn, der Zugang des Dritten ist nicht zumutbar.[2]

  5. Zu einer auf längere Dauer angelegten Übertragung des Besitzes auf einen Dritten ist der einzelne Bewohner im Zweifel nicht befugt.
 
Hinweis

Hausrecht gilt uneingeschränkt nur für Mieterwohnung

Das alleinige Abwehrrecht des § 858 Abs. 1 BGB (Hausrecht) ist allerdings auf die Wohnung beschränkt. Bezüglich der gemeinschaftlichen Hausteile hat der Mieter kein alleiniges Hausrecht. Er hat insoweit lediglich Mitbesitz, z. B. mit anderen Mietern im Haus, deren Besuchern und i. d. R. auch mit seinem Vermieter. Gegenüber störenden Dritten, die keinerlei Besitzrechte haben (wie z. B. ein Dieb), ist kein Grund ersichtlich, ihm das Hausrecht zu verweigern.

[1] OLG Hamm, Urteil v. 22.1.2016, 11 U 67/15, NZM 2016 S. 310.
[2] KG Berlin, NJW 2016 S. 1454.

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