Zum Geschäftsfeld von Wohnungsunternehmen (Genossenschaften und Gesellschaften) gehört – neben der Vermietung von Wohnraum – i. d. R. auch die Überlassung von Gewerberaum. Dementsprechend sehen die Mustersatzung[1] und der Mustergesellschaftsvertrag[2] vor, dass die Genossenschaft bzw. die Gesellschaft Bauten in allen Rechts- und Nutzungsformen bewirtschaften, errichten, erwerben, vermitteln, veräußern und betreuen kann; sie kann alle im Bereich der Wohnungs- und Immobilienwirtschaft, des Städtebaus und der Infrastruktur anfallenden Aufgaben übernehmen. Hierzu gehören u. a. auch Läden und Räume für Gewerbebetriebe.[3]

[1] GdW, Mustersatzung für Wohnungsgenossenschaften, Ausgabe Februar 2018.
[2] GdW, Gesellschaftsvertrag für Wohnungsgesellschaften mbH, Ausgabe 2014.
[3] S. § 2 Abs. 2 Mustersatzung für Wohnungsgenossenschaften und § 2 Abs. 2 Gesellschaftsvertrag für Wohnungsgesellschaften mbH; s. außerdem zum Unternehmensgegenstand von Wohnungsgenossenschaften Schlüter/Luserke/Roth-Schlüter, Handbuch Wohnungsgenossenschaften, 2. Auflage 2019, Abschn. 3.2 Unternehmensgegenstand, Rn. 79 ff. sowie zum Unternehmensgegenstand von Wohnungsgesellschaften Schlüter, Handbuch Wohnungs- und Immobiliengesellschaften, Rn. 184 ff.

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