Der Wert beträgt bei einer schuldrechtlichen Verpflichtung
1. |
über eine Sache oder ein Recht nicht oder nur eingeschränkt zu verfügen, 10 Prozent des Verkehrswerts der Sache oder des Werts des Rechts; |
2. |
zur eingeschränkten Nutzung einer Sache 20 Prozent des Verkehrswerts der Sache; |
4. |
zu Investitionen 20 Prozent der Investitionssumme. |
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