Mit dem Gebäudeenergiegesetz (GEG) ist am 1.1.2024 auch die reformierte Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG – EM) in Kraft getreten. Für den verpflichtenden schrittweisen Austausch alter Öl- und Gaskessel gelten neue Regeln für Zuschüsse und Boni.

Anträge für die Heizungsförderung können Privatpersonen für ein selbst bewohntes Einfamilienhaus seit dem 27.2.2024 bei der staatlichen KfW-Bank stellen.

Voraussichtlich ab Mai 2024 sind Anträge für Maßnahmen in Mehrfamilienhäusern sowie von Wohnungseigentümergemeinschaften für Maßnahmen am Gemeinschaftseigentum möglich.

Und ab August sollen schließlich Anträge von Eigentümern vermieteter Einfamilienhäuser sowie von Wohnungseigentümern für Maßnahmen am Sondereigentum möglich sein.

Die Förderung steht unter dem Vorbehalt verfügbarer Haushaltsmittel, d. h., ein Rechtsanspruch besteht grundsätzlich nicht.

Grundförderung

Die Grundförderung für den Austausch einer alten, fossilen Heizung durch eine klimafreundliche Heizung auf Basis erneuerbarer Energien beträgt 30 % der Kosten – konkret gefördert werden Investitionen in Wärmepumpen, solarthermische Anlagen oder Biomasseheizungen für alle Wohn- und Nichtwohngebäude. Antragsberechtigt sind private Hauseigentümer, Vermieter, Wohnungsunternehmen, gemeinnützigen Organisationen und Kommunen.

Effizienzbonus

Für Wärmepumpen, die als Wärmequelle Wasser, Erdreich oder Abwasser nutzen oder ein natürliches Kältemittel einsetzen, ist ein Effizienzbonus von 5 % möglich. Bei Biomasseheizungen, die einen bestimmten Staub-Emissionsgrenzwert einhalten, kann ein Zuschlag von 2.500 EUR gewährt werden.

Speed-Bonus

Wer die alte Heizung bis Ende 2028 austauscht, erhält einen Klimageschwindigkeits-Bonus (Speed-Bonus) von 20 % extra als Anreiz für die frühzeitige Umrüstung. Ab 2029 soll der Bonus alle 2 Jahre um 3 Prozentpunkte abgeschmolzen werden. Ab 1.1.2037 entfällt der Bonus.

Berechtigt sind selbstnutzende Wohneigentümer, deren Gasheizung bei Antragstellung mindestens 20 Jahre alt ist – oder die eine Öl-, Kohle-, Gasetagen- oder Nachtspeicherheizung haben.

Einkommensbonus

Zusätzlich gibt es einen Einkommensbonus von 30 % der Investitionskosten für alle selbstnutzenden Wohneigentümer mit einem zu versteuernden Einkommen von bis zu 40.000 EUR pro Jahr, wobei der jeweilige Haushalt zu betrachten ist.

Höhe der Förderung

Grundförderung und Boni können bis zu einem Höchstsatz von 70 % kombiniert werden. Die maximal förderfähigen Investitionskosten für den Heizungstausch liegen bei 30.000 EUR für ein Einfamilienhaus oder die erste Wohneinheit in einem Mehrparteienhaus – der maximale Zuschuss beträgt damit 21.000 EUR.

In einem Mehrfamilienhaus erhöhen sich die förderfähigen Kosten um jeweils 15.000 EUR für die zweite bis sechste sowie um jeweils 8.000 EUR ab der siebten Wohneinheit. Bei Nichtwohngebäuden gelten die Grenzen für die förderfähigen Kosten nach Quadratmeterzahl.

Effizienzmaßnahmen

Zusätzlich zur Förderung des Heizungstauschs können weiterhin Zuschüsse für Effizienzmaßnahmen beantragt werden – etwa für die Dämmung der Gebäudehülle.

Neu ist: Die Höchstgrenzen der förderfähigen Kosten für den Heizungstausch und für Effizienzmaßnahmen können miteinander verbunden werden: In Summe soll eine Höchstgrenze von 90.000 EUR pro Kalenderjahr gelten, wenn es einen individuellen Sanierungsfahrplan gibt. Bisher lagen die maximal förderfähigen Investitionskosten für solche Maßnahmen bei 60.000 EUR pro Wohneinheit, wenn ein individueller Sanierungsfahrplan vorliegt, und bei 30.000 EUR ohne Sanierungsfahrplan.

Kredite über die KfW

Neben Investitionskostenzuschüssen wird die KfW auch weiterhin zinsvergünstigte Kredite mit Tilgungszuschuss für Komplettsanierungen auf Effizienzhausniveau anbieten. Neu ist ein Kredit von bis zu 120.000 EUR pro Wohneinheit zinsverbilligt für private Selbstnutzer von Wohngebäuden mit einem zu versteuernden jährlichen Haushaltseinkommen von bis zu 90.000 EUR für Heizungstausch und Effizienzmaßnahmen.

Die Zuständigkeiten bei der staatlichen Förderung für den Heizungstausch wurden gebündelt: Seit dem 1.1.2024 werden alle gestellten Anträge in der BEG durch die KfW bearbeitet. Bis dahin mussten die Anträge beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) gestellt werden.

Übergangsregelung

Für die Heizungsförderung gilt eine Übergangsregelung: Wer zwischen dem 29.12.2023 (Veröffentlichung der BEG-Richtlinien im Bundesanzeiger) und dem 31.8.2024 einen Heizungstausch beauftragt, kann den Antrag bis zum 30.11.2024 nachholen, wenn die Förderbedingungen eingehalten werden.

Nach der Übergangsregelung muss mit der Antragstellung ein abgeschlossener Lieferungs- oder Leistungsvertrag mit einem Fachunternehmen vorgelegt werden.

Weitere Hinweise beim Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK): Dossier "Bundesförderung für energieeffiziente Gebäude" (https://www.energiewechsel.de/KAENEF/Redaktion/DE/Dossier/beg.html)

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