(1) Die Netzbetreiber sind berechtigt und verpflichtet, die EEG-Umlage von Letztverbrauchern zu verlangen für
1. |
die Eigenversorgung und |
2. |
sonstigen Verbrauch von Strom, der nicht von einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen geliefert wird. |
(2) 1Der Anspruch nach Absatz 1 entfällt oder verringert sich nach den §§ 61a bis 61g[2] [Bis 31.12.2018: 61e] und § 61l[3] [Bis 31.12.2018: § 61k]. 2Die §§ 61i[4] [Bis 31.12.2018: §§ 61g] und 63 sowie § 8d des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes bleiben unberührt.
(3) Die Bestimmungen dieses Gesetzes für Elektrizitätsversorgungsunternehmen sind auf Letztverbraucher, die nach dieser Bestimmung zur Zahlung der vollen oder anteiligen EEG-Umlage verpflichtet sind, entsprechend anzuwenden.
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