Überblick

Der Bundesrat hat am 14. November 2022 in einer Sondersitzung über das Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz – EWSG abschließend beraten. Haushaltskunden sowie Unternehmen mit einem Jahresverbrauch bis zu 1,5 Mio. kWh sollen im Monat Dezember entlastet werden. Mit diesem Vorschlag setzt die Bundesregierung den ersten Teil der Empfehlungen des Zwischenberichts der von der Bundesregierung eingesetzten Kommission Gas und Wärme vom 10. Oktober 2022 um. Das Gesetz tritt direkt am Tag nach Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

Hier ein angepasster Auszug der Fragen und Antworten des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK), welches federführend für den Gesetzesentwurf war:

1. Wer erhält die Soforthilfe?

In Bezug auf Gas dient die Soforthilfe als finanzielle Überbrückung für folgende Kunden:

  • Letztverbraucher, die über Standardlastprofile (SLP) abgerechnet werden. Haushalte, also private Verbraucher, sind SLP-Kunden.
  • Letztverbraucher, die über eine registrierende Leistungsmessung (RLM) abgerechnet werden und deren Jahresverbrauch 1,5 Mio. kWh Gas nicht überschreitet, soweit sie das Erdgas nicht für den kommerziellen Betrieb von Strom- oder Wärmeerzeugungsanlagen nutzen.
  • Letztverbraucher, die im Gesetz ausdrücklich genannt sind. In Bezug auf Wärme sind dies alle Kunden, die mit einem Wärmeversorgungsunternehmen einen Wärmeliefervertrag abgeschlossen haben und deren Jahresverbrauch 1,5 Mio. kWh Wärme nicht überschreitet. Unabhängig vom Jahresverbrauch sind zudem Kunden erfasst, die die bezogene Wärme im Zusammenhang mit der Vermietung von Wohnraum an ihre Mieter weitergeben sowie staatliche, staatlich anerkannte oder gemeinnützige Einrichtungen des Bildungs-, Wissenschafts- und Forschungsbereichs.

2. Wie funktioniert die Soforthilfe? Entfällt die Abschlagszahlung im Dezember?

Die Soforthilfe schafft einen Ausgleich für die gestiegenen Gas- und Wärmerechnungen und überbrückt die Zeit bis zur geplanten Einführung der Gaspreisbremse im Frühjahr. Dafür sollen Letztverbraucher von leitungsgebundenem Erdgas sowie Wärmekunden eine einmalige Entlastung erhalten:

  • Für Letztverbraucher von leitungsgebundenem Erdgas, die SLP-Kunden sind, entfällt im Dezember 2022 die Pflicht, eine vertraglich vereinbarte Voraus- oder Abschlagszahlung zu leisten. Beträge, die Letztverbraucher freiwillig dennoch zahlen, sind in der nächsten Rechnung vom Erdgaslieferanten zu berücksichtigen.
  • In Bezug auf Wärmelieferungen sind Wärmeversorgungsunternehmen zu einer finanziellen Kompensation ihrer Kunden für deren im Dezember 2022 zu leistenden Zahlung bis 31. Dezember 2022 verpflichtet. Dem Wärmeversorgungsunternehmen bleibt es überlassen, ob es (1) die Kompensation durch einen Verzicht auf eine im Dezember fällige Voraus- oder Abschlagszahlung des Kunden, (2) eine Zahlung an den Kunden oder (3) eine Kombination aus beiden Elementen an den Kunden leistet.

3. Was gilt für Mieter, insbesondere wenn sie keinen eigenen Gaszähler in der Mietwohnung haben?

Im Verhältnis Mieter – Vermieter gelten verschiedene Besonderheiten. Haben Mieter keinen eigenen Gaszähler in ihrer Mietwohnung, gibt es kein direktes Vertragsverhältnis zwischen Gaslieferant und Mieter, sondern die Abrechnungen erfolgen hier zwischen Gaslieferant und Vermieter und dann über die Heizkostenabrechnung im Verhältnis zwischen Vermieter und Mieter. Folglich gelten in diesen Mietverhältnissen auch Besonderheiten für die Soforthilfe im Dezember.

  • Wurden die monatlichen Vorauszahlungen von den Vermieter noch nicht an die gestiegenen Energiepreise angepasst, sollen die Vermieter die Entlastung mit der nächsten jährlichen Betriebskostenabrechnung an die Mieter weitergeben. Damit profitieren Mieter von der Entlastung zu dem Zeitpunkt, in dem sie die gesamte Preissteigerung des Jahres 2022 durch eventuelle Nachzahlungen tragen müssten.
  • Wurde die Betriebskostenvorauszahlung wegen gestiegener Gas- oder Wärmekosten in den letzten 9 Monaten vor Inkrafttreten des Gesetzes bereits erhöht, so müssen diese Mieter den Erhöhungsbetrag im Dezember nicht bezahlen.
  • In Gebäuden mit Gaszentralheizung muss ein Viertel der im Dezember 2022 anfallenden Betriebskosten nicht bezahlt werden, wenn der Mietvertrag in den letzten neun Monaten neu geschlossen wurde. Denn bei Neuverträgen ist davon auszugehen, dass die Höhe der Betriebskostenvorauszahlung dem aktuellen Preisniveau entspricht.

4. Wie hoch ist die Entlastung?

Die endgültige Höhe der Entlastung wird erst im Rahmen der nächsten Rechnung ausgewiesen.

  • Sie berechnet sich bei SLP-Kunden anhand von einem Zwölftel des prognostizierten Jahresverbrauchs, der den September 2022 umfasste, multipliziert mit dem im Dezember 2022 gültigen, zwischen Letztverbraucher und Erdgaslieferanten vertraglich vereinbarten Arbeitspreis, ergänzt um ein Zwölftel des Grundpreises. Im Rahmen der turnusmäßigen Jahresrechnung erfolgt zudem ein Abgleich zwischen der nicht geleisteten Voraus- oder Abschlagszahlung für Dezember und dem endgültigen Betrag der einmaligen Entlastung. ...

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