Eine pauschale Abfrage dieser Merkmale soll unzulässig sein. Nach § 19 Abs. 1 und 3 AGG ist bezüglich der Rasse, der ethnischen Herkunft und der Religion bei der Vermietung von Wohnraum eine unterschiedliche Behandlung im Hinblick auf die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen und ausgewogener Siedlungsstrukturen sowie ausgeglichener wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Verhältnisse zulässig. Nach Auffassung der DSK fehlt es aber regelmäßig an der Erforderlichkeit der Datenerhebung, weil die Anforderungen nach den §§ 19, 20 AGG, nämlich das Vorliegen eines tragfähigen Vermietungskonzepts bzw. Siedlungskonzepts, nicht erfüllt sind.

Die Frage nach der Staatsangehörigkeit soll nach DSK-Auffassung nicht erforderlich und damit auch nicht zulässig sein. Unseres Erachtens ist die Abfrage des Geburtsortes zulässig, weil dadurch Verwechslungen z. B. bei einer späteren Schufa-Abfrage vermieden werden können. Auch die Frage nach dem Aufenthaltsstatus für Nicht-EU-Bürger muss u. E. zulässig sein, da im Fall der kurzfristigen Beendigung des Aufenthaltsrechts Nachteile für den Vermieter entstehen können.

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