Der Anspruch auf den Maklerlohn[1] [Bis 22.12.2020: Mäklerlohn] und den Ersatz von Aufwendungen ist ausgeschlossen, wenn der Makler[2] [Bis 22.12.2020: Mäkler] dem Inhalt des Vertrags zuwider auch für den anderen Teil tätig gewesen ist.
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