Leitsatz (amtlich)

1. Bei mehrdeutiger Parteibezeichnung ist die Person als Partei anzusehen, die erkennbar durch die Parteibezeichnung betroffen sein soll.

2. Im Falle eines Parteiwechsels hat der Ausscheidende von den bis dahin entstandenen Gesamtkosten die seinem Kopfteil entsprechende Quote zu tragen.

 

Verfahrensgang

AG Oranienburg (Urteil vom 19.06.2003; Aktenzeichen 31 F 190/02)

 

Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers zu 2) wird die Beklagte in teilweiser Abänderung des Urteils des AG Oranienburg vom 19.6.2003, Az.: 31 F 190/02, verurteilt, an den Kläger zu 2) über den zuerkannten Unterhalt hinaus weiteren rückständigen Kindesunterhalt für den Zeitraum Juli 2001 bis einschließlich März 2002 i.H.v. 665,06 Euro zzgl. Zinsen i.H.v. 5 % Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.11.2002 zu zahlen.

2. Der Kläger zu 1.) hat seine außergerichtlichen Kosten erster Instanz selbst zu tragen. Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Beklagten haben der Kläger zu 1.) und die Beklagte je zur Hälfte zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 2) werden der Beklagten auferlegt.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf einen Gebührenwert bis 2.500 Euro festgesetzt.

 

Gründe

I. Von der Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe wird gem. §§ 540 Abs. 2, 313b Abs. 1 ZPO, soweit das Urteil auf dem Anerkenntnis der Beklagten beruht, abgesehen.

Im Übrigen wird gem. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die Feststellungen des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Die Feststellungen werden dahingehend ergänzt, dass in der Klageschrift vom 26.7.2002, eingegangen am 21.8.2002, als Kläger das "minderjährige Kind T.E., vertreten durch den Kindesvater S.E." angegeben worden ist. Mit Schriftsatz vom 3.12.2002 hat die Beklagte den Antrag auf Klageabweisung angekündigt und im Folgenden ausgeführt, dass sie bereit sei, ab ihrer Vollzeitbeschäftigung, also ab April 2002, den Unterhalt i.H.v. 260 Euro anzuerkennen. In der mündlichen Verhandlung vom 10.12.2002 (früher erster Termin) hat das Gericht den Klägervertreter sodann darauf hingewiesen, dass das Kind nach § 1629 Abs. 3 S. 1 BGB nicht aktiv legitimiert, sondern dies allein der Kindesvater sei. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerseite hat daraufhin die entsprechende Rubrumsberichtigung beantragt, worauf das Gericht durch Beschluss "das Klägerrubrum" geändert hat (Bl. 74 d.A.). Sachanträge sind nicht gestellt worden. In der mündlichen Verhandlung vom 21.1.2003 haben sich die Parteien dahingehend verständigt, dass der Rückstand für die Zeit von April 2002 bis November 2002 in Höhe der zugestandenen 481,12 Euro durch Raten beglichen wird. Der Klägervertreter hat sodann auf seine Anträge in der Klageschrift Bezug genommen.

Das AG Oranienburg hat die Beklagte durch "Urteil" vom 19.6.2003 verurteilt, den anerkannten Rückstand von 481,12 Euro für die Zeit von April 2002 bis Juli 2002 nebst Zinsen sowie ab August 2002 den laufenden Unterhalt i.H.v. 260 Euro an den Kläger zu 2) zu zahlen. Die weiter gehende Klage - und damit insb. den Unterhaltsanspruch für den Zeitraum von Juli 2001 bis März 2002 - hat es abgewiesen.

Gegen das Urteil wendet sich der Kläger zu 2) mit der Berufung. Er verfolgt den Unterhaltsanspruch für den Zeitraum von Juli 2001 bis März 2002 weiter und rügt, dass ihm die erstinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits auferlegt worden seien. Das AG habe fehlerhaft ein sofortiges Anerkenntnis i.S.d. § 93 ZPO angenommen.

Der Kläger zu 2) beantragt,

1. die Beklagte unter Abänderung des am 19.6.2003 zur Geschäftsnummer 31 F 190/02 verkündeten Urteils des AG Oranienburg zu verurteilen, weiteren rückständigen Kindesunterhalt für den Zeitraum Juli 2001 bis einschließlich März 2002 i.H.v. 665,06 Euro zzgl. Zinsen i.H.v. 5 % Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.11.2002 zu zahlen, sowie

2. der Beklagten unter Abänderung des im Klageantrag zu 1.) näher bezeichneten Urteils die gesamten Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Die Beklagte hat den Berufungsantrag zu 1.) mit Schriftsatz vom 5.2.2004 anerkannt und beantragt im Übrigen, die Berufung zurückzuweisen.

II. Die zulässige Berufung ist auch begründet.

1. Die Berufung ist zulässig. Sie wurde form- und fristgerecht eingelegt und begründet, §§ 517, 519, 520 ZPO. Die Beschwer übersteigt 600 Euro. Sie ist auch gegen die sich auf das Teilanerkenntnis beziehende Kostenentscheidung das statthafte Rechtsmittel (Zöller/Herget, ZPO, 24. Aufl., § 99 Rz. 11). Es ist einheitlich Berufung einzulegen, wenn die Entscheidung auch zur restlichen Hauptsache mit der Berufung angefochten wird und zulässigerweise angefochten werden kann (OLG Hamm MDR 1974, 1023; OLG Karlsruhe Justiz 1984, 360; Zöller/Herget, ZPO, 24. Aufl., § 99 Rz. 7). Dies gilt unabhängig davon, ob im Schlussurteil die Kosten für das Teilanerkenntnis gesondert begründet wurden (Zöller/Herget, ZPO, 24. Aufl., § 99, Rz. 11 m.w.N.).

2. Die Beruf...

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