Leitsatz (amtlich)

Eine Belehrung über das Widerrufsrecht nach dem Haustürwiderrufsgesetz erfüllt dann nicht die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 HaustürWG, wenn auf Grund der Anordnung der Unterschriftszeilen auf dem Vertragsformular, das zugleich die Belehrung enthält, unklar ist, ob die Widerrufsfrist mit der Unterzeichnung durch den Verbraucher, mit der Gegenzeichnung durch den Unternehmer oder mit der Aushändigung der Urkunde an den Verbraucher zu laufen beginnt.

 

Normenkette

HaustürWG § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1; BGB §§ 312, 355 Abs. 2 n.F.

 

Verfahrensgang

OLG Braunschweig (Urteil vom 25.08.2004; Aktenzeichen 3 U 46/03)

LG Göttingen (Urteil vom 23.01.2003)

 

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird unter Zurückweisung des weiter gehenden Rechtsmittels das Urteil des 3. Zivilsenats des OLG Braunschweig v. 25.8.2004 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung gegen die Klageabweisung bezüglich der Beklagten zu 1) und 2) zurückgewiesen worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird das Urteil der 2. Zivilkammer des LG Göttingen v. 23.1.2003 auf die Berufung des Klägers teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an den Kläger 420,58 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.6.2002 zu zahlen.

Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, an den Kläger über den von dem Berufungsgericht bereits ausgeurteilten Betrag hinaus 1.242,76 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.6.2002 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weiter gehende Berufung wird zurückgewiesen.

Von den Gerichtskosten des ersten Rechtszugs tragen der Kläger 97,3 %, die Beklagte zu 1) 0,6 % und die Beklagte zu 2) 2,1 %.

Von den Gerichtskosten des zweiten Rechtszugs tragen der Kläger 93,8 %, die Beklagte zu 1) 1,4 % und die Beklagte zu 2) 4,8 %.

Die Gerichtskosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens trägt der Kläger.

Von den Gerichtskosten des Revisionsverfahrens tragen der Kläger 94,5 %, die Beklagte zu 1) 1,4 % und die Beklagte zu 2) 4,1 %.

Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers im ersten Rechtszug tragen die Beklagte zu 1) 0,6 % und die Beklagte zu 2) 2,1 %.

Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) und 2) im ersten Rechtszug trägt der Kläger 97,3 %.

Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 3) und 4) im ersten Rechtszug trägt der Kläger.

Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers im zweiten Rechtszug tragen die Beklagte zu 1) 1,4 % und die Beklagte zu 2) 4,8 %.

Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) und 2) im zweiten Rechtszug trägt der Kläger 93,8 %.

Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 3) und 4) im zweiten Rechtszug trägt der Kläger.

Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers im dritten Rechtszug tragen die Beklagte zu 1) 1,4 % und die Beklagte zu 2) 4,1 %.

Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) und 2) im dritten Rechtszug trägt der Kläger 94,5 %.

Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 4) im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren trägt der Kläger.

Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Von Rechts wegen

 

Tatbestand

Die zu 1.) und 2.) beklagten Gesellschaften beschäftigen sich u.a. mit dem Erwerb, der Verwaltung und der Verwertung von Immobilien, Wertpapieren und Unternehmensbeteiligungen. Der Kläger beteiligte sich mit drei Erklärungen v. 9.10.1997 als stiller Gesellschafter an der G. Beteiligungs-AG, einer Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 1) (Vertragsnummern 4 und 5). Als Einlagen hatte er 10.500 DM und monatliche Raten i.H.v. je 157,50 DM über 24 Jahre und je 52,50 DM über 12 Jahre zu zahlen. Am Ende der Laufzeiten sollten die Auseinandersetzungsguthaben aus den beiden Ratenverträgen über einen Zeitraum von 10 bzw. 12 Jahren in monatlichen Raten ausgezahlt werden. Auf Grund einer Vollmacht des Klägers schloss die G. Beteiligungs-AG in seinem Namen mit der Beklagten zu 2) unter dem 1.1.1998 zwei weitere stille Gesellschaftsverträge, wonach der Kläger die monatlichen Raten für noch 286 bzw. 142 Monate an die Beklagte zu 2) - bezogen auf deren Unternehmenssegment VII - zu zahlen hatte bei sonst im Wesentlichen gleichen Bedingungen wie in den ersten Verträgen (Vertragsnummern 24 und 25). Mit Erklärung v. 2.3.1999 schloss der Kläger einen weiteren stillen Gesellschaftsvertrag mit der Beklagten zu 2) in deren Unternehmenssegment VII (Vertragsnummer 04). Die Einlage sollte in einem Einmalbetrag i.H.v. 42.000 DM und monatlichen Raten i.H.v. je 840 DM über 10 Jahre erbracht werden. Das Auseinandersetzungsguthaben sollte in einer Summe ausgezahlt werden. Der Einmalbetrag wurde später auf 31.500 DM herabgesetzt.

Mit Anwaltsschreiben v. 29.5.2001 verlangte der Kläger von der Beklagten zu 2) die Rückzahlung seiner auf alle Verträge geleisteten Einlagen. Zur Begründung berief er sich auf falsche Beratung, auf die Nichtigkeit bzw. den Wegfall der Geschäftsgrundlage wegen einer Untersagung der ratenweisen Auszahlung der Auseinandersetzungsguthaben durch das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen und auf die Sittenwidrigkeit der Verträge u.a. wegen eines modifizierten Schneeballsystems.

Während des Rechtsstreits hat der Kläger seine Vertragserklärungen nach dem Haustürwiderrufsgesetz widerrufen. Er hat beantragt, die Beklagten zu 1) und 2) zur Rückzahlung der an sie bzw. ihre Rechtsvorgängerin gezahlten Einlagen - abzgl. der Entnahmen - i.H.v. 4.164,47 EUR bezüglich der Beklagten zu 1) und 26.532,47 EUR bezüglich der Beklagten zu 2) zu verurteilen, hilfsweise im Wege der Stufenklage zur Auskunft über die Auseinandersetzungsguthaben mit Stand v. 31.12.2000 und Auszahlung der sich daraus ergebenden Beträge. Daneben hat er von den zu 3.) und 4.) mitverklagten Anlagevermittlern Schadensersatz verlangt. Das LG hat die Klagen abgewiesen. In dem Berufungsverfahren haben die Beklagten zu 1) und 2) die Auseinandersetzungsguthaben zum 31.12.2000 mitgeteilt. Daraufhin hat der Kläger nur noch seine Zahlungsanträge gestellt und dabei erklärt, er mache damit hilfsweise auch Ansprüche auf Rückzahlung der Auseinandersetzungsguthaben geltend. Das Berufungsgericht hat die Beklagte zu 2) zur Zahlung von 243,37 EUR verurteilt, das ist das Auseinandersetzungsguthaben aus den beiden Folgeverträgen v. 1.1.1998. Im Übrigen hat es die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Hinsichtlich der Beklagten zu 1) und 2) verfolgt der Kläger sein Klagebegehren mit der von dem Berufungsgericht zugelassenen Revision weiter. Eine gegen die Nichtzulassung der Revision bezüglich der Beklagten zu 4) eingelegte Beschwerde hat der Kläger zurückgenommen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision und die Berufung sind teilweise begründet und führen unter Teilaufhebung des angefochtenen Urteils und Teilabänderung des erstinstanzlichen Urteils zu einer weiter gehenden Verurteilung der Beklagten zu 1) und 2).

I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung der Klageabweisung ausgeführt: Die Klägerin habe gegen die Beklagten zu 1) und 2) (im Folgenden: Beklagten) keinen Anspruch auf Rückzahlung der Einlagen. Dabei könne offen bleiben, ob die Beitrittserklärungen wirksam angefochten oder sonst nichtig seien und ob dem Kläger ein Schadensersatzanspruch aus Verschulden bei Vertragsschluss zustehe. Die Verträge seien jedenfalls nach den Grundsätzen der fehlerhaften Gesellschaft als wirksam zu behandeln. Davon sei weder wegen des Wegfalls der ratierlichen Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens noch wegen besonders grober Sittenwidrigkeit oder wegen des Widerrufs nach dem Haustürwiderrufsgesetz eine Ausnahme zu machen. Die Unmöglichkeit der ratierlichen Auszahlung stelle auch nicht einen Wegfall der Geschäftsgrundlage dar. Die Widerrufserklärung nach dem Haustürwiderrufsgesetz sei im Übrigen wegen Fristablaufs unwirksam. Schließlich bestehe auch kein Grund für eine außerordentliche Kündigung der Gesellschaftsverträge mit der Folge eines - über die Verurteilung der Beklagten zu 2) hinaus bestehenden - Anspruchs auf Auszahlung der Auseinandersetzungsguthaben. Insbesondere ergebe sich ein Kündigungsgrund nicht aus einer fehlerhaften Aufklärung des Klägers über die Risiken der Anlage durch die Beklagten zu 3) und 4). Der diesbezügliche Vortrag des Klägers sei nicht bewiesen. Die Beklagten zu 3) und 4) hätten bei ihrer Parteivernehmung Gegenteiliges bekundet.

II. Diese Ausführungen sind nicht in allen Punkten frei von Rechtsfehlern.

1. Im Ergebnis zutreffend hat das Berufungsgericht allerdings angenommen, dass die Gesellschaftsverträge v. 9.10.1997, 1.1.1998 und 2.3.1999 jedenfalls nach den Grundsätzen der fehlerhaften Gesellschaft als wirksam zu behandeln sind, so dass dem Kläger keine Ansprüche aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB auf Rückzahlung seiner Einlagen zustehen.

a) Auf eine stille Gesellschaft sind die Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft anwendbar. Danach ist ein fehlerhafter Gesellschaftsvertrag grundsätzlich als wirksam zu behandeln, wenn er in Vollzug gesetzt worden ist. Lediglich für die Zukunft können sich die Vertragspartner von dem Vertrag lösen. Bei einem - wie hier - als Teilgewinnabführungsvertrag i.S.d. § 292 Abs. 1 Nr. 2 AktG zu wertenden stillen Gesellschaftsvertrag mit einer Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien bedarf es für die Invollzugsetzung nicht der Zustimmung der Hauptversammlung und der Eintragung des Vertrages in das Handelsregister. Es genügt, dass der stille Gesellschafter Einlagezahlungen leistet (st.Rspr. des Senats zuletzt: BGH, Urt. v. 21.3.2005 - II ZR 140/03, AG 2005, 390; Urt. v. 21.3.2005 - II ZR 310/03, AG 2005, 395).

Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die Parteien bzw. die Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 1) haben die Verträge als wirksam behandelt. Der Kläger hat zunächst die Einlagezahlungen vertragsgemäß erbracht.

b) Entgegen der Auffassung der Revision besteht kein Anlass, die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft im vorliegenden Fall nicht anzuwenden. Diese Grundsätze kommen nur dann nicht zur Anwendung, wenn ausnahmsweise die rechtliche Anerkennung des von den Parteien gewollten und tatsächlich vorhandenen Zustands aus gewichtigen Belangen der Allgemeinheit oder bestimmter besonders schutzwürdiger Personen unvertretbar ist. Die Voraussetzungen eines solchen Ausnahmefalls hat das Berufungsgericht zu Recht als nicht erfüllt angesehen. Insbesondere reicht dafür der Wegfall der ratierlichen Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens und der Widerruf nach § 1 Abs. 1 HaustürWG nicht aus, wie der Senat bereits in den Urteilen v. 29.11.2004 (BGH, Urt. v. 29.11.2004 - II ZR 6/03, AG 2005, 201 = BGHReport 2005, 643 = ZIP 2005, 254 [255]) und 21.3.2005 (BGH, Urt. v. 21.3.2005 - II ZR 140/03, AG 2005, 390; Urt. v. 21.3.2005 - II ZR 310/03, AG 2005, 395) entschieden hat.

2. Erfolg hat die auf Rückzahlung der Einlagen gerichtete Klage auch nicht unter dem Gesichtspunkt eines ggü. den Beklagten bestehenden Schadensersatzanspruchs.

Der Ausgangspunkt der Revision ist allerdings zutreffend. Wie der Senat in seinen Entscheidungen v. 19.7.2004, 29.11.2004 und 21.3.2005 (BGH v. 19.7.2004 - II ZR 354/02, AG 2004, 610 = BGHReport 2004, 1498 m. Anm. Schäfer = ZIP 2004, 1706; v. 29.11.2004 - II ZR 6/03, AG 2005, 201 = BGHReport 2005, 643 = ZIP 2005, 254 [256]; v. 21.3.2005 - II ZR 140/03, AG 2005, 390; v. 21.3.2005 - II ZR 310/03, AG 2005, 395) ausgeführt hat, stehen die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft einem Anspruch auf Rückgewähr der Einlage dann nicht entgegen, wenn der Vertragspartner des stillen Gesellschafters - der Inhaber des Handelsgeschäfts i.S.d. § 230 HGB - verpflichtet ist, den stillen Gesellschafter im Wege des Schadensersatzes so zu stellen, als hätte er den Gesellschaftsvertrag nicht abgeschlossen und seine Einlage nicht geleistet.

Das Berufungsgericht hat aber nach Durchführung einer Beweisaufnahme die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs des Klägers gegen die Beklagten nicht festzustellen vermocht. Es ist vielmehr davon ausgegangen, dass der Kläger seine Behauptung, er sei bei Abschluss der Verträge nur unzureichend über die Nachteile und Risiken der Anlageform aufgeklärt worden, nicht habe beweisen können. An diese Tatsachenfeststellung ist der Senat gebunden. Die Revision zeigt insoweit keinen Rechtsfehler auf. Etwas Anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass das Berufungsgericht eingangs seiner rechtlichen Urteilsbegründung die Frage, ob ein Schadensersatzanspruch wegen Verschuldens bei Vertragsschluss besteht, offen gelassen hat. Denn in der Sache hat es im Rahmen der Beweiswürdigung die Voraussetzungen eines solchen Anspruchs dann doch abgelehnt.

3. Erfolg hat die Revision dagegen in Bezug auf das Hilfsbegehren des Klägers. Die Beklagten sind - über den von dem Berufungsgericht angenommenen Umfang hinaus - verpflichtet, dem Kläger die Auseinandersetzungsguthaben aus den stillen Gesellschaften auszuzahlen.

a) Soweit die Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 1) sich verpflichtet hatte, die Auseinandersetzungsguthaben als monatliche Renten auszuzahlen - das betrifft die beiden Verträge mit ratenweiser Einlagezahlung v. 9.10.1997 - hat der Kläger wegen des Wegfalls dieser Rentenzahlung ein außerordentliches Kündigungsrecht, wie der Senat in der Entscheidung v. 21.3.2005 in der Sache - II ZR 124/03 (BGH v. 21.3.2005 - II ZR 124/03) ausgesprochen hat.

b) Im Übrigen sind alle Vertragserklärungen von dem Kläger nach § 1 Abs. 1 HaustürWG in der bis zum 30.9.2000 geltenden Fassung wirksam widerrufen worden.

Die Vorschriften des Haustürwiderrufsgesetzes sind auf die Begründung eines Gesellschaftsverhältnisses anwendbar, wenn der Zweck des Vertragsschlusses - wie hier - vorrangig in der Anlage von Kapital besteht und nicht darin, Mitglied einer Gesellschaft zu werden (BGH, Urt. v. 18.10.2004 - II ZR 352/02, BGHReport 2005, 299 = MDR 2005, 157 = ZIP 2004, 2319 [2320]; v. 29.11.2004 - II ZR 6/03, AG 2005, 201 = BGHReport 2005, 643 = ZIP 2005, 254 [255]).

Die Verträge v. 9.10.1997 und 2.3.1999 sind in einer Haustürsituation i.S.d. § 1 Abs. 1 HaustürWG geschlossen worden, wie zwischen den Parteien unstreitig ist.

Die einwöchige Widerrufsfrist des § 1 Abs. 1 HaustürWG war noch nicht abgelaufen, als der Kläger in der Klageschrift den Widerruf erklärt hat. Nach § 2 Abs. 1 HaustürWG beginnt der Lauf der Frist erst, wenn dem Kunden eine Widerrufsbelehrung ausgehändigt wird, die drucktechnisch deutlich gestaltet und geeignet ist, einen rechtsunkundigen Erklärungsempfänger vollständig, zutreffend und unmissverständlich über die Voraussetzungen seines Widerrufsrechts zu belehren (BGH v. 17.12.1992 - I ZR 73/91, BGHZ 121, 52 [54 f.] = MDR 1993, 953; Urt. v. 18.10.2004 - II ZR 352/02, BGHReport 2005, 299 = MDR 2005, 157 = ZIP 2004, 2319 [2321]). Daran fehlt es hier (BGH, Urt. v. 29.11.2004 - II ZR 6/03, AG 2005, 201 = BGHReport 2005, 643 = ZIP 2005, 254 [255]). In den Belehrungen über das Widerrufsrecht heißt es: "Meine Beitrittserklärung ... kann ich innerhalb einer Frist von einer Woche nach Unterzeichnung schriftlich widerrufen. Die Frist beginnt nach Aushändigung eines Exemplars dieser Widerrufsbelehrung". Vor diesem Text befindet sich auf den Zeichnungsscheinen nicht nur die Unterschriftszeile für den Anleger, sondern - unmittelbar vor dem Text - auch die Unterschriftszeile für die Annahmeerklärung der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerin. Damit ist für einen unbefangenen rechtsunkundigen Leser unklar, ob die Frist mit seiner Unterzeichnung, mit der Unterzeichnung durch den Vertreter der Vertragspartnerin oder mit der - der Gegenzeichnung vorausgehenden - Aushändigung der Widerrufsbelehrung zu laufen beginnt.

Das Widerrufsrecht des Klägers ist auch nicht deshalb erloschen, weil ihm die Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 1) bzw. die Beklagte zu 2) in ihren Vertragsbestätigungen v. 27.10.1997 und 9.8.1999 zusätzliche Widerrufsrechte eingeräumt haben. Insoweit fehlt es schon an einer drucktechnisch deutlichen Gestaltung i.S.d. § 2 Abs. 1 S. 2 HaustürWG. Im Übrigen erfüllen diese Widerrufsbelehrungen nicht die Vorraussetzungen des § 2 Abs. 1 S. 3 HaustürWG. Danach darf die Belehrung keine anderen Erklärungen enthalten und ist von dem Kunden zu unterschreiben.

Der Widerruf der Vertragserklärungen durch den Kläger hat nach den auch insoweit anwendbaren Regeln über die fehlerhafte Gesellschaft (BGH v. 21.7.2003 - II ZR 387/02, BGHZ 156, 46 [51 ff.] = BGHReport 2003, 1208 m. Anm. Terlau = MDR 2003, 1188; Urt. v. 29.11.2004 - II ZR 6/03, AG 2005, 201 = BGHReport 2005, 643 = ZIP 2005, 254 [255]) die Rechtsfolgen einer Kündigung. Die Beklagten haben dem Kläger damit die ihm aus den beendeten stillen Gesellschaften zustehenden Auseinandersetzungsguthaben auszuzahlen. Das sind nach dem unstreitig gebliebenen Vortrag der Beklagten bezüglich der Beklagten zu 1) für die drei Verträge vom 9.10.1997 insgesamt 420,58 EUR und für die Beklagte zu 2) bezüglich des Vertrages v. 2.3.1999 1.242,76 EUR. Die Guthaben aus den beiden Folgeverträgen v. 1.1.1998 hat das Berufungsgericht bereits zugesprochen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1378330

DB 2005, 1516

DStR 2005, 2133

DStZ 2005, 539

NWB 2005, 2696

BGHR 2005, 1264

EBE/BGH 2005, 213

NJW-RR 2005, 1217

NZG 2005, 669

WM 2005, 1166

ZAP 2005, 999

ZIP 2005, 1124

ZfIR 2005, 665

MDR 2005, 1094

VP 2006, 2

ZBB 2005, 290

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