Leitsatz (amtlich)

a) Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Kreditkartenunternehmen, die Vertragsunternehmen zur Erstattung von Zahlungen verpflichten, die das Kreditkartenunternehmen trotz Unvollständigkeit des Leistungsbelegs geleistet hat, sind gem. § 8 AGBG der Inhaltskontrolle entzogen.

b) Sind Vertragsunternehmen verpflichtet, vor der Akzeptanz der Kreditkarte die Zustimmung des Kreditkartenunternehmens einzuholen, ist die Erteilung der Zustimmung eine notwendige, aber keine hinreichende Voraussetzung des Zahlungsanspruchs des Vertragsunternehmens gegen das Kreditkartenunternehmen.

 

Normenkette

AGBG § 8; BGB § 675 Abs. 1, § 780

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Urteil vom 13.12.2002)

AG Frankfurt am Main

 

Tenor

Die Revision gegen das Urteil der 15. Zivilkammer des LG Frankfurt am Main v. 13.12.2002 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

 

Tatbestand

Die Klägerin nimmt aus abgetretenem Recht eines Acquiring-Unternehmens des Kreditkartengewerbes das beklagte Vertragsunternehmen, das einen Versandhandel für Brillen, optische Produkte und Zubehör betreibt, auf Rückgewähr einer Zahlung für ein Kreditkartengeschäft im Mailorderverfahren in Anspruch.

Die Zedentin und die Beklagte schlossen am 22./23.3.1999 eine Mailorder-Servicevereinbarung. Nach den zu Grunde liegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Zedentin (im Folgenden: AGB) ist jeder Inhaber einer von der Zedentin vertretenen Kreditkarte berechtigt, die Leistungen der Beklagten bargeldlos in Anspruch zu nehmen. Die Zahlungspflicht der Zedentin ist nach § 3 Abs. 3 der AGB u. a. davon abhängig, dass das Vertragsunternehmen vor Ausführung der Bestellung die Zustimmung der Zedentin einholt, die durch Erteilung einer Genehmigungsnummer erfolgt. Ferner heißt es in den AGB:

"§ 4 Erstellen der Leistungsbelege

Auf dem Leistungsbeleg werden Sie entsprechend den schriftlichen oder telefonischen Angaben des Karteninhabers dessen Namen und vollständige Anschrift, die Nummer und das Verfalldatum der Karte sowie den Rechnungsbetrag und die Genehmigungsnummer gem. Ziff. 3 und unter der Anschrift die Angabe "schriftliche Bestellung" oder "telefonische Bestellung" eintragen.

Eine von Ihnen autorisierte Person wird den Beleg an der sonst für die Unterschrift des Karteninhabers vorgesehenen Stelle unterschreiben ("sign on file" oder "signature on file").

Bei schriftlicher Bestellung werden Sie uns auf Anforderung unverzüglich das Original oder eine Kopie der schriftlichen Bestellung zur Verfügung stellen.

§ 5 Forderungsabtretung

Sie werden uns die nach Ziff. 4 ordnungsgemäß ausgefüllten Leistungsbelege zuleiten bzw. die Daten elektronisch übermitteln und die Forderung dadurch an uns abtreten.

Die Zuleitung bzw. Übermittlung werden Sie vornehmen, wenn Sie davon ausgehen können, dass die bestellte Ware bei Berücksichtigung üblicher Versanddauer mit Sicherheit dem Karteninhaber zugegangen bzw. die Leistung erbracht ist. Eine frühere Zuleitung oder Übermittlung werden Sie nur dann vornehmen, wenn Sie dies mit Ihrem Kunden ausdrücklich vereinbart haben. Spätestens werden Sie die Zuleitung bzw. Übermittlung, unabhängig vom auf der Vorderseite vereinbarten Abrechnungsrhythmus, sieben Tage nach den in diesem Absatz vorgesehenen Zeitpunkten vornehmen.

...

§ 7 Reklamationen

Reklamationen eines Karteninhabers wegen Ihrer Leistungen werden Sie unmittelbar mit dem Karteninhaber regulieren.

Weigert sich der Karteninhaber, an uns den vollen Betrag zu zahlen, weil er von der Bestellung zurückgetreten ist oder weil der Ware oder Leistung schriftlich zugesicherte Eigenschaften fehlen oder sie nicht einer schriftlichen Produktbeschreibung entspricht, werden Sie uns den nicht gezahlten Betrag erstatten; wir sind auch zur Verrechnung berechtigt. Das Gleiche gilt, wenn der Karteninhaber die Bestellung, den Zugang der Ware oder Leistung oder die Echtheit der Unterschrift bestreitet.

Wir werden die Forderung gegen den Karteninhaber in Höhe des uns erstatteten oder verrechneten Betrages wieder auf Sie übertragen.

Ein Anspruch auf Erstattung bzw. Verrechnung steht uns auch dann zu, wenn der Karteninhaber aus anderen Gründen die Zahlung ganz oder teilweise verweigert und Sie keine Zustimmung gem. Ziff. 3 eingeholt haben, wenn Sie angeforderte Belege gem. Ziff. 4 nicht unverzüglich zur Verfügung gestellt haben oder die Leistungsbelege bzw. Transaktionsdaten gem. Ziff. 5 verspätet oder unvollständig bei uns angekommen sind."

Die Beklagte reichte der Zedentin am 21.7.1999 einen von ihr unterzeichneten Leistungsbeleg vom selben Tag über 3.680 US-Dollar ein, auf dem sie als Karteninhaberin "D. " ohne Anschrift, den Rechnungsbetrag, die Kreditkartennummer und die von der Zedentin telefonisch eingeholte Genehmigungsnummer, nicht aber das Verfalldatum der Kreditkarte eingetragen hatte. Die Zedentin zahlte der Beklagten auf Grund dieses Belegs nach Abzug des vereinbarten Disagios 6.428,31 DM, erhielt aber von dem deutschen Karteninhaber keine Erstattung, weil dieser die Bestellung bestritt. Die Klägerin nimmt die Beklagte deshalb, nach Verrechnung einer Gegenforderung, auf Rückzahlung von 5.179,95 DM bzw. 2.648,47 EUR nebst Zinsen in Anspruch.

Die Beklagte behauptet, dem von ihr ausgestellten Leistungsbeleg liege eine Warenbestellung der A. Ltd., L., Nigeria, mit einem Wert von 5.430 US-Dollar zu Grunde, die am 20.7.1999 per Telefax übermittelt worden sei. Die Bestellerin habe die angeforderte Vorauszahlung in zwei Teilbeträgen i. H. v. 3.680 US-Dollar und 1.750 US-Dollar mittels zweier Kreditkarten angeboten und als deren Inhaber D. und J. angegeben. Bei der Einholung der Genehmigungsnummern am 21.7.1999 habe sie erfahren, dass die zweite Karte gesperrt war. Deshalb habe sie den Genehmigungsdienst der Zedentin gefragt, ob sie auf die erste Karte eine Lieferung im Wert von 3.680 US-Dollar nach Nigeria riskieren solle, und die Antwort erhalten, dafür sei der Genehmigungsdienst doch eingerichtet. Daraufhin habe sie der Zedentin noch am selben Tag den Leistungsbeleg für die erste Kreditkarte und das Telefax der Bestellerin übersandt. Nachdem die Zedentin ihr daraufhin telefonisch für die erste Karte eine Genehmigungsnummer erteilt habe, habe sie der Zedentin die zur Abrechnung erforderlichen Unterlagen zugeleitet und Waren zum Preis von 3.680 US-Dollar an die Bestellerin nach Nigeria versandt.

Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolgreich gewesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet.

I.

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:

Die Klage sei auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung (BGH, Urt. v. 2.5.1990 - VIII ZR 139/89, MDR 1991, 42 = WM 1990, 1059) gem. §§ 437 Abs. 1, 440 Abs. 1, 325 BGB a. F. i. V. m. § 7 Abs. 2 der AGB begründet, weil das Vertragsverhältnis zwischen der Zedentin und der Beklagten nach § 3 der AGB als Forderungskauf anzusehen sei und die Beklagte das Risiko einer missbräuchlichen Verwendung der Kreditkarte durch einen unberechtigten Dritten trage. Die Erteilung der Genehmigungsnummer rechtfertige keine andere Beurteilung, weil den AGB nicht zu entnehmen sei, dass die Zedentin dadurch das Risiko eines Kartenmissbrauchs übernehmen wolle. Das Genehmigungsverfahren diene lediglich dem Schutz der Zedentin, die sich nur bei Existenz der Karte und Bonität des Karteninhabers zur Zahlung verpflichten wolle. Eine Garantiehaftung der Zedentin ergebe sich auch nicht aus ihrem Prospektmaterial.

Nach der neuesten Rechtsprechung des BGH (BGH v. 16.4.2002 - XI ZR 375/00, BGHZ 150, 286 = CR 2002, 747 = BGHReport 2002, 593 = MDR 2002, 958) sei das Vertragsverhältnis zwischen der Zedentin und der Beklagten zwar nicht als Forderungskauf, sondern als abstraktes Schuldversprechen anzusehen. Danach sei die Klage weder gem. §§ 437 Abs. 1, 440 Abs. 1, 325 BGB a. F. noch gem. § 7 Abs. 2 der AGB, der nach § 9 Abs. 1 AGBG unwirksam sei, begründet. Der Anspruch der Klägerin ergebe sich aber aus § 7 Abs. 4 der AGB, weil die Beklagte den Leistungsbeleg nicht vollständig ausgefüllt habe. Sie habe entgegen § 4 Abs. 1 der AGB weder die vollständige Anschrift des Karteninhabers noch das Verfalldatum der Karte angegeben. Hierbei handele es sich zwar nur um Formalien. Auf deren Einhaltung ziele die neueste Rechtsprechung des BGH aber ab. § 7 Abs. 4 der AGB verstoße nicht gegen § 9 Abs. 1 AGBG. Die Klausel schließe den Zahlungsanspruch des Vertragsunternehmens vielmehr wegen eines Verstoßes gegen Sorgfaltspflichten aus, deren Einhaltung erforderlich sei, um dem Kreditkartenunternehmen das Missbrauchsrisiko auferlegen zu können.

II.

Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung im Ergebnis stand.

1. Die Klägerin hat allerdings weder gem. §§ 437 Abs. 1, 440 Abs. 1, 325 Abs. 1 BGB a. F. noch gem. § 7 Abs. 2 der AGB Ansprüche gegen die Beklagte. Der Senat hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass das Vertragsverhältnis zwischen einem Kreditkartenunternehmen und einem Vertragsunternehmen nicht als Forderungskauf, sondern als abstraktes Schuldversprechen anzusehen ist (BGH v. 16.4.2002 - XI ZR 375/00, BGHZ 150, 286 [291 ff.] = CR 2002, 747 = BGHReport 2002, 593 = MDR 2002, 958; v. 24.9.2002 - XI ZR 420/01, BGHZ 152, 75 [80] = MDR 2003, 100 = BGHReport 2002, 1091; Urt. v. 13.1.2004 - XI ZR 479/02, MDR 2004, 458 = BGHReport 2004, 453 = WM 2004, 426 [427 f.] jeweils m. w. N.), und dass Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Kreditkartenunternehmen, soweit sie, wie § 7 Abs. 2 der AGB, Vertragsunternehmen verschuldensunabhängig mit dem vollen Risiko einer missbräuchlichen Verwendung der Kreditkarte durch unberechtigte Dritte im sog. Mailorderverfahren belasten, gem. § 9 Abs. 1 und 2 Nr. 2 AGBG unwirksam sind (BGH v. 16.4.2002 - XI ZR 375/00, BGHZ 150, 286 [295] = CR 2002, 747 = BGHReport 2002, 593 = MDR 2002, 958; Urt. v. 13.1.2004 - XI ZR 479/02, MDR 2004, 458 = BGHReport 2004, 453 = WM 2004, 426 [428] jeweils m. w. N.). Daran hält der Senat auch unter Berücksichtigung der Ausführungen der Revisionserwiderung fest.

2. Das Berufungsgericht hat die Klage aber rechtsfehlerfrei gem. § 7 Abs. 4 der AGB als begründet angesehen.

a) Danach steht der Klägerin ein Anspruch auf Erstattung eines gezahlten Betrages u. a. dann zu, wenn der Leistungsbeleg bzw. die Transaktionsdaten gem. § 5 der AGB unvollständig bei ihr angekommen sind.

aa) Dies ist, wie die Verweisung auf § 5 der AGB zeigt, insb. der Fall, wenn die Ausfüllung des Belegs unvollständig und damit nicht ordnungsgemäß i. S. d. §§ 4, 5 der AGB ist. So liegt es hier.

(1) Der Anspruch ist zwar nicht bereits wegen der fehlenden Angabe der Anschrift des Karteninhabers begründet. Da das Vertragsunternehmen die Anschrift des wahren Karteninhabers bei missbräuchlicher Verwendung der Karte durch unberechtigte Dritte nicht kennt, stünde die Anwendung des § 7 Abs. 4 der AGB auf diesen Fall in einem Wertungswiderspruch zur Unwirksamkeit der Missbrauchsklausel des § 7 Abs. 2 der AGB (BGH, Urt. v. 13.1.2004 - XI ZR 479/02, MDR 2004, 458 = BGHReport 2004, 453 = WM 2004, 426 [429]).

(2) Die Beklagte hat aber außerdem das Verfalldatum der Karte nicht, wie nach §§ 4 Abs. 1, 5 Abs. 1 der AGB erforderlich, auf dem Leistungsbeleg eingetragen.

Soweit § 7 Abs. 4 der AGB auch für diesen Fall einen Erstattungsanspruch der Klägerin vorsieht, ist er entgegen der Ansicht der Revision als bloße deklaratorische Regelung gem. § 8 AGBG der gerichtlichen Kontrolle entzogen (vgl. BGH v. 5.4.1984 - III ZR 2/83, BGHZ 91, 55 [57] = MDR 1984, 738; v. 9.5.2001 - IV ZR 121/00, BGHZ 147, 354 [358] = MDR 2001, 1055 = BGHReport 2001, 542; v. 9.4.2002 - XI ZR 245/01, BGHZ 150, 269 [272] = BGHReport 2002, 553 = MDR 2002, 1079). Er beinhaltet insoweit einen Bereicherungsanspruch auf Erstattung von Zahlungen, der der Klägerin bei Unvollständigkeit eines Leistungsbelegs gem. § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB ohnehin zusteht.

Bei Vorlage unvollständig ausgefüllter Leistungsbelege erlangen Vertragsunternehmen von der Zedentin gezahlte Beträge ohne Rechtsgrund, weil sie in diesem Fall keinen Anspruch auf die Zahlungen haben. Der in § 3 Abs. 2 der AGB geregelte Anspruch der Vertragsunternehmen ist ein Anspruch auf Grund eines abstrakten Schuldversprechens der Zedentin gem. § 780 BGB und steht unter der aufschiebenden Bedingung (§ 158 Abs. 1 BGB) einer ordnungsgemäß erstellten Belegausfertigung (BGH v. 16.4.2002 - XI ZR 375/00, BGHZ 150, 286 [294 f.] = CR 2002, 747 = BGHReport 2002, 593 = MDR 2002, 958). Diese Bedingung tritt nicht ein, wenn das Vertragsunternehmen den Leistungsbeleg nicht vollständig ausfüllt. Dabei sind entgegen der Auffassung der Revision die formellen Anforderungen an die Erstellung des Leistungsbelegs - ähnlich wie beim Akkreditiv (BGH v. 24.9.2002 - XI ZR 420/01, BGHZ 152, 75 [82] = MDR 2003, 100 = BGHReport 2002, 1091) - strikt einzuhalten. Dies gilt auch dann, wenn, wie die Beklagte behauptet, fehlende Angaben der dem Leistungsbeleg beigefügten schriftlichen Bestellung zu entnehmen sind. Die Pflicht zur korrekten Ausfüllung des Leistungsbelegs, d. h. auch zur Übernahme der erforderlichen Angaben aus einer gem. § 4 Abs. 3 der AGB zusätzlich vorzulegenden Bestellung, gehört zu den Sorgfalts- und Kontrollpflichten, deren Erfüllung angesichts der massenhaft anfallenden Geschäftsvorgänge für die zuverlässige Abwicklung des Kreditkarten-, insb. des Mailorderverfahrens und die Eindämmung von Missbrauchsgefahren notwendig (vgl. zu den entsprechenden Kontrollpflichten des Kreditkartenunternehmens BGH v. 13.1.2004 - XI ZR 479/02, MDR 2004, 458 = BGHReport 2004, 453 = WM 2004, 426 [429]; Meder, ZBB 2000, 89 [96 f.]), mit geringem Aufwand möglich und dem Vertragsunternehmen ohne weiteres zumutbar ist.

bb) Ob die Klägerin der Beklagten gem. § 242 BGB Gelegenheit zur Vervollständigung des Leistungsbelegs geben musste (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 13.1.2004 - XI ZR 479/02, MDR 2004, 458 = BGHReport 2004, 453 = WM 2004, 426 [429]), kann dahinstehen, weil weder vorgetragen noch ersichtlich ist, dass die Zedentin die Unvollständigkeit innerhalb der Vorlagefrist gem. § 5 Abs. 2 der AGB bemerkt hat. Eine Pflicht, den Leistungsbeleg im Interesse der Beklagten vor Ablauf dieser Frist auf Vollständigkeit zu prüfen, hatte die Zedentin nicht.

cc) Der somit begründete Erstattungsanspruch der Klägerin wird durch die vorherige Zustimmung der Zedentin und die Erteilung einer Genehmigungsnummer gem. § 3 Abs. 3 der AGB nicht ausgeschlossen. § 7 Abs. 4 der AGB regelt alternativ drei verschiedene Voraussetzungen, unter denen der Erstattungsanspruch der Zedentin entsteht. Da eine fehlende Zustimmung gem. § 3 der AGB nur in einem dieser Fälle vorausgesetzt wird, entsteht der Erstattungsanspruch in den anderen beiden Fällen, darunter auch im vorliegenden Fall eines unvollständig ausgefüllten Leistungsbeleges, ungeachtet einer zuvor erteilten Zustimmung.

Dies gilt umso mehr, als die Zustimmung gem. § 3 Abs. 3 der AGB eine notwendige, aber keine hinreichende Voraussetzung für die Entstehung des Zahlungsanspruchs des Vertragsunternehmens ist. Dieser Anspruch entsteht entgegen der Auffassung der Revision nicht bereits mit der Zustimmung, sondern, wie dargelegt, erst mit der anschließenden Ausfertigung eines vollständig ausgefüllten Leistungsbeleges gem. § 4 der AGB (BGH v. 16.4.2002 - XI ZR 375/00, BGHZ 150, 286 [294 f.] = CR 2002, 747 = BGHReport 2002, 593 = MDR 2002, 958; v. 24.9.2002 - XI ZR 420/01, BGHZ 152, 75 [80] = MDR 2003, 100 = BGHReport 2002, 1091).

b) Die Beklagte kann - auch nach ihrem im Revisionsverfahren zu Grunde zu legenden Vorbringen - gegen den Erstattungsanspruch der Klägerin nicht einwenden, die Zedentin habe den Anspruch durch eine positive Vertragsverletzung verursacht und sei deshalb gem. § 249 S. 1 BGB verpflichtet (§§ 242, 404 BGB), ihn aufzuheben.

aa) Die Zedentin hat zwar ihre Pflicht verletzt, nach der Vorlage des Leistungsbelegs und vor der Zahlung an die Beklagte die Übereinstimmung des anhand der Kreditkartennummer identifizierbaren wahren Karteninhabers mit der auf dem Leistungsbeleg als Karteninhaber angegebenen Person zu überprüfen (vgl. BGH, Urt. v. 13.1.2004 - XI ZR 479/02, MDR 2004, 458 = BGHReport 2004, 453 = WM 2004, 426 [429]). Es ist aber nicht vorgetragen, dass diese Pflichtverletzung für den Schaden der Beklagten ursächlich geworden ist, d. h. die Ware erst nach der Gutschrift des von der Zedentin gezahlten Betrages versandt worden ist.

bb) Vor der Erteilung der Genehmigungsnummer und damit auch vor der Versendung der Ware war die Zedentin nach den vereinbarten AGB nicht verpflichtet, die Identität des Karteninhabers zu überprüfen. Den AGB der Zedentin ist nicht zu entnehmen, dass das Genehmigungsverfahren außer der Prüfung der Geltungsdauer der Karte und der Bonität des Karteninhabers auch einer Identitätsprüfung dient. Dies ergibt sich auch nicht aus dem Prospekt der Zedentin, auf den sich die Beklagte ohne Erfolg beruft. Dieser betrifft das Präsenzgeschäft unter Vorlage der Kreditkarte, nicht aber das von den Parteien praktizierte Mailorderverfahren. Entsprechend dem beschränkten Prüfungsumfang muss das Vertragsunternehmen den Namen des Karteninhabers noch nicht im Genehmigungsverfahren gem. § 3 der AGB, sondern erst nach Erteilung der Genehmigungsnummer auf dem Leistungsbeleg angeben. Erst jetzt ist unter den Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 der AGB die schriftliche Bestellung vorzulegen.

Dass die Beklagte, ohne hierzu verpflichtet zu sein, nach ihrem Vortrag bereits vor der Erteilung der Genehmigungsnummer der Zedentin die schriftliche Bestellung übersandt hat, erweiterte den Prüfungsumfang der Zedentin nicht. Die Genehmigungsnummer wird in einem standardisierten, auf die Prüfung der Geltungsdauer und Bonität beschränkten Verfahren erteilt, das durch die zusätzliche Vorlage weiterer Unterlagen nicht auf die Prüfung der Identität des Karteninhabers erweitert werden kann.

cc) Die Beklagte macht schließlich ohne Erfolg geltend, sie habe die Zedentin im Genehmigungsverfahren gefragt, ob sie auf die Kreditkarte eine Lieferung nach Nigeria riskieren solle, und darauf die Antwort erhalten, dafür sei das Genehmigungsverfahren doch eingerichtet. Diese Aussage war zutreffend und stellt keine Pflichtverletzung dar. Die Beklagte und die Zedentin hegten im Zeitpunkt ihres Gesprächs noch nicht den Verdacht, die Kreditkarte könne von einem unbefugten Dritten missbraucht werden. Anlass der Frage der Beklagten war vielmehr, dass die Zedentin die andere von der Bestellerin angegebene Karte als gesperrt zurückgewiesen hatte. Die Zedentin musste die Frage der Beklagten deshalb auf eine etwaige Sperrung der ersten Karte beziehen. Zur Prüfung einer Sperre war das Genehmigungsverfahren in der Tat eingerichtet.

3. Da die Klage wegen der unvollständigen Ausfüllung des Leistungsbelegs gem. § 7 Abs. 4 der AGB begründet ist, braucht nicht entschieden zu werden, ob die Beklagte ihre Vertragspflichten auch dadurch verletzt hat, dass sie die Kreditkarte akzeptiert hat, obwohl aus der schriftlichen Bestellung hervorging, dass der darin angegebene Karteninhaber keine eigene Verbindlichkeit, sondern die einer anderen Person erfüllen wollte.

III.

Die Revision war demnach als unbegründet zurückzuweisen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1150577

DB 2004, 1147

NJW 2004, 3488

BGHR 2004, 1033

NJW-RR 2004, 1124

EWiR 2004, 1015

WM 2004, 1031

ZAP 2004, 862

ZIP 2004, 1041

MDR 2004, 951

VuR 2004, 262

BKR 2004, 415

ZBB 2004, 251

ZBB 2004, 400

JWO-VerbrR 2004, 173

Kreditwesen 2005, 297

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