Entscheidungsstichwort (Thema)

Person öffentlichen Interesses. Interview. Bebilderung von Presseartikeln. Erkrankung

 

Leitsatz (amtlich)

Interviews einer Person des öffentlichen Interesses können ohne ihre Einwilligung nur ausnahmsweise die Veröffentlichung eines Fotos zur Bebilderung eines Presseartikels über ihre Erkrankung rechtfertigen.

 

Normenkette

GG Art. 2 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1; EMRK Art. 8, 10; KUG §§ 22, 23 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2

 

Verfahrensgang

OLG Hamburg (Urteil vom 21.11.2006; Aktenzeichen 7 U 57/06)

LG Hamburg (Entscheidung vom 31.03.2006; Aktenzeichen 324 O 462/05)

 

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des OLG Hamburg vom 21.11.2006 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

 

Tatbestand

[1] Der Kläger begehrt mit seiner Klage Unterlassung der erneuten Veröffentlichung eines Fotos, welches einen Beitrag mit der Überschrift "Prinz Ernst August Höllen-Qualen" in der von der Beklagten verlegten Tageszeitung BILD vom 13.4.2005 bebildert hat. Das am 17.2.2004 in den Ferien des Klägers auf der Terrasse eines Hotels in Zürs aufgenommene Bild zeigt den Kopf und einen Teil des Oberkörpers des Klägers, während dieser ein Glas zum Mund führt. Die mit der beanstandeten Aufnahme bebilderte Wortberichterstattung befasst sich mit einem Artikel in der französischen Zeitung "Paris Match" über die Einweisung des Klägers in eine Klinik in Monaco wegen einer Entzündung der Bauchspeicheldrüse und gibt eine ärztliche Äußerung zu dieser Erkrankung wieder. Als eine der häufigsten Ursachen dieser Erkrankung wird Alkoholkonsum genannt. Der Artikel endet mit dem Hinweis, dass sich der Zustand des Klägers bessere und seine Ehefrau, die ebenfalls mit einer Aufnahme gezeigt wird, ihn für fast fünf Stunden besucht habe.

[2] Die Klage hatte in beiden Tatsacheninstanzen Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Ziel einer Klageabweisung weiter.

 

Entscheidungsgründe

I.

[3] Das Berufungsgericht hat zur Begründung seines Urteils im Wesentlichen ausgeführt, dem Kläger stehe ein Anspruch aus §§ 823 Abs. 2, 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB entsprechend i.V.m. §§ 22, 23 KUG zu. Es könne unterstellt werden, dass der Kläger die Veröffentlichung eines neutralen oder kontextkonformen Bildes auch ohne Einwilligung hinnehmen müsse, weil seine schwere Erkrankung, die Anlass für die Veröffentlichung gewesen sei, als zeitgeschichtliches Ereignis anzusehen sei. Die Veröffentlichung verletze jedoch die schutzwürdige Privatsphäre des Klägers (§ 23 Abs. 2 KUG). Bei der Frage, in welchem Umfang einer in der Öffentlichkeit stehenden Person Schutz vor der Veröffentlichung von Bildnissen zuzubilligen sei, müsse zwischen dem Persönlichkeitsrecht des Betroffenen einerseits und dem Informationsinteresse der Allgemeinheit sowie der Pressefreiheit auf der anderen Seite abgewogen werden. Dabei sei insb. der Schutzumfang von Art. 8 EMRK in der Bestimmung durch die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (künftig: EuGHMR) vom 24.6.2004 zu beachten. Vorliegend sei davon auszugehen, dass sich der Kläger nicht an einem belebten Ort unter vielen Menschen aufgehalten habe, als das beanstandete Bild aufgenommen worden sei. Ob sich seinerzeit noch weitere Personen in der Nähe und insb. auf der Terrasse aufgehalten hätten, sei streitig. Die Anwesenheit von Freunden oder Bekannten könne nicht zum Verlust des Privatsphärenschutzes führen. Dass sich weitere Personen auf der Terrasse aufgehalten hätten, habe die Beklagte nicht substantiiert vorgetragen.

[4] Bei Beachtung der vom EuGHMR in der genannten Entscheidung aufgestellten Grundsätze für die Abwägung der gegensätzlichen Interessen greife die Veröffentlichung der Aufnahme rechtswidrig in das Recht des Klägers am eigenen Bild ein. Ein Unterhaltungsinteresse der Leser von BILD an Leben, Feriengestaltung und Konsumverhalten des Klägers und seiner Ehefrau rechtfertige nicht die erhebliche Einschränkung des Klägers, wenn er in offensichtlich privaten Lebensbereichen abseits der breiten Öffentlichkeit die Erstellung und Veröffentlichung von Fotos ohne seine Einwilligung hinnehmen müsste. Anderes ergebe sich nicht daraus, dass sich der bebilderte Bericht mit der lebensgefährlichen Erkrankung des Klägers befasse, so dass das Foto die Bebilderung eines besonderen zeitgeschichtlichen Ereignisses darstelle.

[5] Die Wortberichterstattung sei möglicherweise mit Rücksicht auf ein vom Kläger am 22.4.2005 gegebenes Interview zu seinem Alkoholkonsum gerechtfertigt. Das schließe jedoch nicht zugleich die beanstandete Aufnahme ein, die unter Eingriff in die Privatsphäre entstanden sei. Die Abwägung der widerstreitenden Interessen führe zu einem Vorrang des Privatsphärenschutzes. Das Interview, welches der Kläger der in Österreich erscheinenden "Kleine Zeitung" zu seiner Erkrankung und zu seinem Trinkverhalten gegeben habe, führe nicht dazu, dass er den Schutz seiner Privatsphäre in Bezug auf eine Berichterstattung über in der Vergangenheit liegende private Treffen zum Trinken verloren, in entsprechende Bildveröffentlichungen eingewilligt oder der Öffentlichkeit einen weiteren Einblick in sein Privatleben eröffnet habe.

II.

[6] Diese Beurteilung des Berufungsgerichts hält revisionsrechtlicher Nachprüfung im Ergebnis stand.

[7] 1. Der erkennende Senat hat nach Erlass des Berufungsurteils in mehreren Entscheidungen zum abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG bei Bildveröffentlichungen von "Prominenten" unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EuGHMR und des BVerfG Stellung genommen (vgl. BGH BGHZ 174, 262 ff.; Urt. v. 19.10.2004 - VI ZR 292/03, VersR 2005, 84 ff.; v. 15.11.2005 - VI ZR 286/04, VersR 2006, 274 ff.; v. 6.3.2007 - VI ZR 13/06, VersR 2007, 697, 698 f. und - VI ZR 51/06, NJW 2007, 1977 ff.; v. 19.6.2007 - VI ZR 12/06, VersR 2007, 1135 ff.; v. 3.7.2007 - VI ZR 164/06, VersR 2007, 1283 ff.; v. 13.11.2007 - VI ZR 269/06, NJW 2008, 1593 ff.; v. 24.6.2008 - VI ZR 156/06, VersR 2008, 1268 ff.; v. 1.7.2008 - VI ZR 67/08 - WRP 2008, 1367 ff. und - VI ZR 243/06 - WRP 2008, 1363 ff.). Verfassungsrechtliche Beanstandungen haben sich insoweit nicht ergeben (vgl. BVerfG, Beschl. v. 26.2.2008 - 1 BvR 1602/07 u.a. - NJW 2008, 1793 ff.).

[8] Nach diesem abgestuften Schutzkonzept dürfen Bildnisse einer Person grundsätzlich nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet werden (§ 22 KUG); hiervon macht § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG eine Ausnahme, wenn es sich um Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt. Auch bei Personen, die unter dem Blickwinkel des zeitgeschichtlichen Ereignisses i.S.d. § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG an sich ohne ihre Einwilligung die Verbreitung ihres Bildnisses dulden müssten, ist die Verbreitung einer Abbildung aber dann nicht zulässig, wenn hierdurch berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt werden (§ 23 Abs. 2 KUG).

[9] Maßgebend für die Frage, ob es sich um ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt, ist der Begriff des Zeitgeschehens. Dieser Begriff darf nicht zu eng verstanden werden. Im Hinblick auf den Informationsbedarf der Öffentlichkeit umfasst er nicht nur Vorgänge von historisch-politischer Bedeutung, sondern ganz allgemein das Zeitgeschehen, also alle Fragen von allgemeinem gesellschaftlichem Interesse. Er wird mithin vom Interesse der Öffentlichkeit bestimmt. Das Informationsinteresse besteht indes nicht schrankenlos. Vielmehr wird der Einbruch in die persönliche Sphäre des Abgebildeten durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit begrenzt, so dass eine Berichterstattung keineswegs immer zulässig ist. Wo konkret die Grenze für das berechtigte Informationsinteresse der Öffentlichkeit an der aktuellen Berichterstattung zu ziehen ist, lässt sich nur unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls entscheiden.

[10] Zum Kern der Presse- und der Meinungsbildungsfreiheit gehört, dass die Presse in den gesetzlichen Grenzen einen ausreichenden Spielraum besitzt, innerhalb dessen sie nach ihren publizistischen Kriterien entscheiden kann, was sie des öffentlichen Interesses für wert hält, und dass sich im Meinungsbildungsprozess herausstellt, was eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ist (vgl. BGH, Urt. v. 15.11.2005 - VI ZR 286/04 -, a.a.O., 275; v. 6.3.2007 - VI ZR 51/06 -, a.a.O., 1979 f.; BVerfG BVerfGE 101, 361, 392). Auch der EuGHMR hat in seinem Urteil vom 24.6.2004 (NJW 2004, 2647, 2649 f., §§ 58, 60, 63) die Bedeutung der Pressefreiheit unter Hinweis auf Art. 10 EMRK hervorgehoben und ausgeführt, dass die Presse in einer demokratischen Gesellschaft eine wesentliche Rolle spiele und es ihre Aufgabe sei, Informationen und Ideen zu allen Fragen von Allgemeininteresse weiterzugeben. Das steht mit dem oben dargelegten Begriff der Zeitgeschichte in Einklang.

[11] a) Die Anwendung des § 23 Abs. 1 KUG erfordert hiernach eine Abwägung zwischen den Rechten der Abgebildeten nach Art. 8 Abs. 1 EMRK, Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG einerseits und den Rechten der Presse aus Art. 10 Abs. 1 EMRK, Art. 5 Abs. 1 GG andererseits. Die Grundrechte der Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) und des Schutzes der Persönlichkeit (Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG) sind ihrerseits nicht vorbehaltlos gewährleistet und werden von §§ 22 f. KUG sowie Art. 8 und 10 EMRK beeinflusst, wie der Senat schon mehrfach näher ausgeführt hat (vgl. Urt. v. 1.7.2008 - VI ZR 67/08 -, a.a.O., und - VI ZR 243/06 -, a.a.O.).

[12] b) Die Reichweite des Schutzes des Rechts am eigenen Bild wird davon beeinflusst, ob eine Information in die breite Öffentlichkeit der Massenmedien überführt wird und damit nicht auf einen engen Personenkreis begrenzt bleibt. Andererseits wird das Gewicht der das Persönlichkeitsrecht ggf. beschränkenden Pressefreiheit davon beeinflusst, ob die Berichterstattung eine Angelegenheit betrifft, welche die Öffentlichkeit wesentlich berührt (vgl. BVerfG, BVerfGE 7, 198, 212; NJW 2006, 1865; EuGHMR, Urteil vom 17.10.2006, Beschwerde-Nr. 71678/01, Gourguenidze gegen Georgien, § 55). Mit der Entscheidung, ein Bild einer Person abzudrucken und in den Kontext eines bestimmten Berichts zu rücken, nutzen die Medien ihre grundrechtlich geschützte Befugnis, selbst zu entscheiden, was sie für berichtenswert halten. Dabei haben sie jedoch den Persönlichkeitsschutz Betroffener zu berücksichtigen.

[13] Wie das BVerfG in seinem Beschluss vom 26.2.2008 (- 1 BvR 1602/07 u.a. -, a.a.O., 1796) dargelegt hat, können prominente Personen der Allgemeinheit Möglichkeiten der Orientierung bei eigenen Lebensentwürfen bieten sowie Leitbild- oder Kontrastfunktionen erfüllen. Auch die Normalität ihres Alltagslebens kann der Meinungsbildung zu Fragen von allgemeinem Interesse dienen (so bereits BVerfG BVerfGE 101, 361, 390 f.). Das gilt auch für die Bebilderung unterhaltender Beiträge als einen wesentlichen Bestandteil der Medienbetätigung, der durch die Pressefreiheit geschützt wird, zumal der publizistische und wirtschaftliche Erfolg der Presse auf unterhaltende Inhalte und entsprechende Abbildungen angewiesen sein kann und die Bedeutung visueller Darstellungen beträchtlich zugenommen hat. Hiernach gilt die Pressefreiheit auch für unterhaltende Beiträge über das Privat- oder Alltagsleben von Prominenten und ihres sozialen Umfelds einschließlich ihnen nahe stehender Personen. Allerdings bedarf es gerade bei unterhaltenden Inhalten der begleitenden Texte in besonderem Maß einer abwägenden Berücksichtigung der kollidierenden Rechtspositionen der Betroffenen.

[14] Für die Abwägung zwischen der Pressefreiheit und dem Persönlichkeitsrecht des Betroffenen ist von maßgeblicher Bedeutung, ob die Presse im konkreten Fall eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ernsthaft und sachbezogen erörtert, damit den Informationsanspruch des Publikums erfüllt und zur Bildung der öffentlichen Meinung beiträgt oder ob sie lediglich die Neugier der Leser nach privaten Angelegenheiten prominenter Personen befriedigt (vgl. BVerfG, BVerfGE 34, 269, 283; 101, 361, 391). Insoweit hat das BVerfG im Beschluss vom 26.2.2008, a.a.O., hervorgehoben, dass das Selbstbestimmungsrecht der Presse nicht auch die Entscheidung umfasst, wie das Informationsinteresse zu gewichten ist, sondern diese Gewichtung zum Zweck der Abwägung mit gegenläufigen Interessen der Betroffenen vielmehr im Fall eines Rechtsstreits den Gerichten obliegt. Diese haben allerdings im Hinblick auf das Zensurverbot des Art. 5 Abs. 1 Satz 3 GG von einer inhaltlichen Bewertung - etwa als wertvoll oder wertlos, seriös oder unseriös o.Ä. - abzusehen und sind auf die Prüfung beschränkt, in welchem Ausmaß der Bericht einen Beitrag für die öffentliche Meinungsbildung erbringen kann.

[15] c) Der Informationswert einer Bildberichterstattung ist, soweit das Bild nicht schon als solches eine für die öffentliche Meinungsbildung bedeutsame Aussage enthält, im Kontext der dazugehörenden Wortberichterstattung zu ermitteln (vgl. BGH BGHZ 158, 218, 223; Urt. v. 19.10.2004 - VI ZR 292/03, VersR 2005, 84, 85 f.). Beschränkt sich der begleitende Bericht allerdings darauf, lediglich einen Anlass für die Abbildung prominenter Personen zu schaffen, ohne dass die Berichterstattung einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung erkennen lässt (vgl. hierzu das Urteil des erkennenden BGH v. 1.7.2008 - VI ZR 243/06 -, a.a.O., 1366), ist es nicht angezeigt, dem Veröffentlichungsinteresse den Vorrang vor dem Persönlichkeitsschutz einzuräumen.

[16] d) Daneben sind bei einer Bildberichterstattung für die Gewichtung der Belange des Persönlichkeitsschutzes auch der Anlass und die zur Darlegungslast der Presse stehenden Umstände (vgl. BVerfG, Beschl. v. 26.2.2008 - 1 BvR 1602/07 u.a. -, a.a.O.) zu berücksichtigen, unter denen die Aufnahme entstanden ist, etwa unter Ausnutzung von Heimlichkeit oder beharrlicher Nachstellung. Auch ist bedeutsam, in welcher Situation der Betroffene erfasst und wie er dargestellt wird. Die Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts wiegt schwerer, wenn die visuelle Darstellung durch Ausbreitung von üblicherweise öffentlicher Erörterung entzogenen Einzelheiten des privaten Lebens thematisch die Privatsphäre berührt oder wenn der Betroffene nach den Umständen typischer Weise die berechtigte Erwartung haben durfte, nicht in den Medien abgebildet zu werden. Das kann nicht nur bei einer durch räumliche Privatheit geprägten Situation, sondern außerhalb örtlicher Abgeschiedenheit auch in Momenten der Entspannung oder des Sich-Gehen-Lassens außerhalb der Einbindung in die Pflichten des Berufs und des Alltags der Fall sein.

[17] 2. a) Diese Grundsätze sind auf Abbildungen des Klägers anzuwenden, da er als Person des öffentlichen Interesses anzusehen ist ("personnage public/public figure" in Abgrenzung zur "personnalité politique/politician" einerseits und "personne ordinaire/ordinary person" andererseits, vgl. EuGHMR, Urteile vom 11.1.2005, Beschwerde-Nr. 50774/99, Sciacca gegen Italien, §§ 27 ff.; v. 17.10.2006 - Beschwerde-Nr. 71678/01, Gourguenidze gegen Georgien, § 57). Diese Einstufung hat nach den Ausführungen des BVerfG zur Folge, dass über eine solche Person in größerem Umfang berichtet werden darf als über andere Personen, wenn die Information einen hinreichenden Nachrichtenwert mit Orientierungsfunktion im Hinblick auf eine die Allgemeinheit interessierende Sachdebatte hat und in die Abwägung keine schwerwiegenden Interessen des Betroffenen einzustellen sind, die einer Veröffentlichung entgegenstehen.

[18] b) Für den Streitfall führt das zu folgender Abwägung:

[19] aa) Das von der Beklagten veröffentlichte Foto zeigt den Kläger, der aus einem Glas trinkt. Das Bild ist unstreitig auf der Hotelterrasse des "Sporthotel L." in Zürs am Arlberg entstanden. Die Revision zeigt keinen Vortrag der Beklagten vor dem Tatrichter dazu auf, dass der Kläger sich aus anderen als privaten Gründen ("offiziellen" Gründen) dort aufgehalten hätte. Die beanstandete Aufnahme hat damit jedoch auch bei großzügigem Verständnis keinen Bezug zu einem zeitgeschichtlichen Ereignis, sondern befasst sich ausschließlich mit der Privatsphäre des Klägers, der ein Getränk zu sich nimmt.

[20] Die begleitende Wortberichterstattung betrifft die schwere Erkrankung des Klägers an einer Entzündung der Bauchspeicheldrüse und lässt anklingen, dass diese durch Alkoholgenuss verursacht sein kann. Auch die Wortberichterstattung betrifft damit - entgegen der Annahme des Berufungsgerichts und der Revision - die Privatsphäre des Klägers, zu der - anders als etwa bei wichtigen Politikern, Wirtschaftsführern oder Staatsoberhäuptern (vgl. BGH, Urt. v. 6.3.2007 - VI ZR 51/06 -, a.a.O.) - nicht nur dessen Erkrankung (vgl. BGH, Urt. v. 5.12.1995 - VI ZR 332/94, VersR 1996, 339; BVerfGE 32, 373, 379 f.), sondern auch eine etwa erforderliche Behandlung gehört.

[21] Selbst wenn unter dem Blickpunkt gesundheitlicher Schäden durch Alkoholmissbrauch ein Informationsinteresse der Öffentlichkeit am Zusammenhang zwischen diesem und Erkrankungen der Bauchspeicheldrüse bejaht werden könnte, steht hier der beanstandeten Veröffentlichung das Interesse des Klägers am Schutz der eigenen Privatsphäre entgegen, zu der auch - mit den oben erwähnten Ausnahmen - der Gesundheitszustand gehört, also sein Interesse am Schutz privater Vorgänge, die einfach - wie das BVerfG formuliert hat (NJW 2008, 39, 44) - nichts in der Öffentlichkeit zu suchen haben. Daran vermag nach Auffassung des erkennenden Senats auch der Bekanntheitsgrad des Klägers nichts zu ändern, weil es bei seinem Gesundheitszustand um eine höchstpersönliche Angelegenheit geht und nicht ersichtlich ist, weshalb dieser im konkreten Fall von Interesse für die Öffentlichkeit sein könnte (zu möglichen Ausnahmen vgl. BGH BGHZ 171, 275, 286 f.). Auch der gleichzeitige Tod des damals regierenden Fürsten von Monaco, des Schwiegervaters des Klägers, ändert hieran nichts.

[22] Bei dieser Sachlage haben die Rechte der Presse aus Art. 10 EMRK, Art. 5 Abs. 1 GG im Streitfall hinter den Schutz des Persönlichkeitsrechts des Klägers (Art. 8 EMRK, Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG) zurückzutreten.

[23] bb) Entgegen der Ansicht der Revision führt es zu keiner anderen Beurteilung, dass sich der Kläger im April 2005, also geraume Zeit nach Entstehen der beanstandeten Aufnahme und zwei Tage nach Erscheinen des mit dieser bebilderten Artikels, in Interviews zu seiner Erkrankung geäußert hat.

[24] Zwar kann man sich im Allgemeinen nicht auf ein Recht zur Privatheit hinsichtlich solcher Tatsachen berufen, die man selbst der Öffentlichkeit preisgegeben hat (vgl. BVerfG BVerfGE 101, 361, 385; BGH, Urt. v. 9.12.2003 - VI ZR 373/02, VersR 2004, 522, 524 und - VI ZR 404/02, VersR 2004, 525, 526). Der Schutz der Privatsphäre vor öffentlicher Kenntnisnahme entfällt nämlich, soweit sich jemand selbst damit einverstanden zeigt, dass bestimmte, gewöhnlich als privat geltende Angelegenheiten öffentlich gemacht werden; die Erwartung, dass die Öffentlichkeit die Angelegenheiten oder Verhaltensweisen in einem Bereich mit Rückzugsfunktion nur begrenzt oder nicht zur Kenntnis nimmt, muss situationsübergreifend und konsistent zum Ausdruck gebracht werden (BVerfG BVerfGE 101, 361, 385; BGH, Urt. v. 19.10.2004 - VI ZR 292/03, VersR 2005, 84, 85 f.). Dies gilt auch und insb. für den Bildnisschutz bei Anwendung der §§ 22, 23 KUG. Die beanstandete Aufnahme stammt indes aus einer Zeit, in der der Kläger seine Privatsphäre noch nicht preisgegeben hatte, so dass eine Veröffentlichung mangels eines berechtigten Informationsinteresses rechtswidrig war. Nach allem kommt es nicht darauf an, ob bereits die beanstandete Aufnahme unter Verletzung der Privatsphäre entstanden ist, nämlich unter Umständen, die schon für sich genommen die Veröffentlichung unzulässig machen (vgl. BVerfG BVerfGE 101, 361, 394 f.; NJW 2008, 1793, 1797), ob also hier auch der Schutz vor heimlich gefertigten Aufnahmen eingreift, wobei es ggf. zur Darlegungs- und Beweislast der Beklagten stünde, unter welchen Umständen die jeweilige Aufnahme entstanden ist (vgl. BVerfG, a.a.O., 1797).

[25] 3. Nach allem ist die Revision der Beklagten mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 2079598

NJW 2009, 756

BGHR 2009, 135

EBE/BGH 2008

ZAP 2009, 61

AfP 2008, 606

MDR 2009, 86

VersR 2009, 76

WRP 2009, 198

ZUM 2009, 58

ZGS 2008, 446

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