Verfahrensgang

LG Hamburg (Urteil vom 31.03.2006; Aktenzeichen 324 O 462/05)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 14.10.2008; Aktenzeichen VI ZR 256/06)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des LG Hamburg, Geschäftsnummer 324 O 462/05, vom 31.3.2006 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten der Berufung,

Das Urteil ist hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs gegen Sicherheitsleistung von 20.000 EUR, hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

1. Der Kläger ist Oberhaupt des ... und Ehemann einer Schwester des ... Er begehrt mit seiner Klage die Unterlas sung der erneuten Veröffentlichung eines Fotos, welches im Rahmen eines Beitrags mit der Überschrift: "P" in der von der Be klagten verlegten Tageszeitung B. vom XX.X.2005 erschienen ist. Dieses Bild zeigt den Kopf und einen Teil des Oberkörpers des Klägers, während er ein Glas zu Munde führt. Die von dem Foto bebilderte Wortberichterstattung betrifft die Einweisung des Klägers in eine Klinik in M. wegen einer schweren Pankreatitis, wobei Alkoholkonsum als eine der häufigsten Ursachen für eine solche Erkrankung genannt wird.

Das Bild wurde am XX.X.2004 aufgenommen, als sich der Kläger während der Ferien auf der Terrasse eines Hotels in Z. aufhielt.

Im Einzelnen wird auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils verwiesen.

Durch Urteil vom 31.3.2006 hat das LG die Beklagte verurteilt, es bei Meidung angedrohter Ordnungsmittel zu unterlassen, die in der Ausgabe der Zeitung BILD vom 13.4.2005 im Rahmen des oben genannten Artikels abgedruckte Fotografie mit der Bildunterschrift "... (51) liegt seit einer Woche in der Intensivstation der P. G.-Klinik", die den Kläger zeigt, erneut zu veröffentlichen.

3 Gegen dieses ihr am 7.4.2006 zugestellte Urteil wendet sich die Beklagte mit der am Montag, den 8.5.2006 eingelegten Berufung, die nach entsprechender Fristverlängerung am 29.6.2006 begründet worden ist.

Die Beklagte beanstandet, dass das LG eine Bindungswirkung der Entscheidung des EuGHMR vom 24.6.2004 angenommen habe und diese Entscheidung entgegen § 31 BVerfGG ggü. der Rechtsprechung des BVerfG als vorrangig angesehen habe. Sie rügt ferner eine fehlerhafte Abwägung zwischen berechtigtem Informationsinteresse der Allgemeinheit und dem Interesse des Klägers am Schutz seines Persönlichkeitsrechtes.

Sie behauptet, die Hotelterrasse, auf der sich der Kläger bei Aufnahme des Fotos befunden habe, sei von außen her frei einsehbar und öffentlich zugänglich. Entgegenstehenden Vortrag des Klägers rügt sie als verspätet. Sie legt neben dem erstinstanzlich vorgelegten Bild (Anl. B 13) 2 weitere Fotografien vor, die in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem hier maßgeblichen Bild entstanden sind.

Die Beklagte beantragt, das Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil und meint, selbst bei Zugrundelegung der Rechtsprechung des BVerfG sei der Klage stattzugeben, da das Bild den Kläger zeige, während er sich in eine Abgeschiedenheit zurückgezogen habe.

Dies ergebe sich schon daraus, dass sich der Kläger zusammen mit Freunden auf einer Terrasse befunden habe, die nur für Hotelgäste zugänglich gewesen sei. Er habe daher nur von Hotelgästen gesehen werden können, die sich gleichfalls auf der Terrasse befunden hätten. Er selbst wisse nicht, wann die Bilder aufgenommen worden seien, er gehe aber davon aus, dass sich außer den Personen, die auf den von der Beklagten eingereichten Fotos abgebildet seien, keine weiteren Menschen auf der Terrasse befunden hätten. Bei den mit abgebildeten Personen handele es sich offensichtlich um Freunde des Klägers.

Zum Vortrag der Parteien im Einzelnen wird auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils sowie die in der Akte befindlichen Schriftsätze verwiesen.

2. Die zulässige Berufung der Beklagten ist nicht begründet.

Zu Recht hat das LG die Beklagte zur Unterlassung einer erneuten Veröffentlichung des beanstandeten Fotos verurteilt, weil dem Kläger insoweit ein Anspruch aus §§ 823 Abs. 2, 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog i.V.m. §§ 22, 23 KUG zusteht.

Das Berufungsvorbringen führt zu keinem anderen Ergebnis. Hierbei kann unterstellt werden, dass der Anlass für die Veröffentlichung, die schwere Erkrankung des Klägers, im Hinblick auf seine hervorgehobene gesellschaftliche Position als zeitgeschichtliches Ereignis anzusehen ist, so dass grundsätzlich eine einwilligungsfreie Veröffentlichung eines neutralen oder kontextkonformen Bildes gem. § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG im Zusammenhang mit einem Bericht über dieses Ereignis von ihm hingenommen werden müsste.

Die Veröffentlichung verletzt jedoch die schutzwürdige Privatsphäre und damit ein berechtigtes Interesse des Klägers i.S.v. § 23 Abs. 2 KUG. a) Bei der Frage, in welchem Umfang einer in der Öffentlichkeit stehenden Person Schutz vor der Veröffentlichung von Bildnissen zuzubilligen ist, is...

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