Dazu gehören die Kosten der Wasserversorgung entsprechend Nr. 2, soweit sie nicht dort berücksichtigt sind, und die Kosten der Wassererwärmung entsprechend Nr. 4a (s. Abschn. 4.1); nicht aber die Kosten der Warmwasserentsorgung.[1] Diese zählen zu den Kosten der Entwässerung (Nr. 3; s. Abschn. 3).

Kosten des Frischwassers

Die Umlage der Kosten des Frischwassers kann entweder insgesamt über Nr. 2 (Kosten der Wasserversorgung; s. Abschn. 2) oder separat bezüglich des zu erwärmenden Frischwassers über Nr. 5a erfolgen. Bezüglich des Umfangs der Kosten der Wassererwärmung wird auf die entsprechenden Ausführungen in Abschn. 4.1 verwiesen.

[1] AG Berlin, Urteil v. 27.10.2005, 219 C 97/05, GE 2006, 59.

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