1 Leitsatz

Eine Betriebskostenabrechnung stellt nach ständiger Rechtsprechung des BGH eine Einnahmen- und Ausgabenrechnung i. S. v. § 259 Abs. 1 BGB dar und muss danach lediglich eine geordnete Zusammenstellung der Gesamtkosten, die Angabe und Erläuterung des Verteilerschlüssels, die Berechnung des Anteils des Mieters sowie den Abzug der Vorauszahlungen des Mieters enthalten (so bereits BGH, Urteil v. 23.11.1981, VIII ZR 298/80, ZMR 1982 S. 108).

2 Die Entscheidung

Nach einem neuen Urteil des BGH gelten diese Grundsätze auch für große Wohnanlagen, sofern keine Besonderheiten vorliegen. Nicht erforderlich sind bei größeren Wohnanlagen Informationen darüber, wie sich die jeweiligen Wirtschaftseinheiten zusammensetzen und ob eine solche Zusammensetzung zulässig ist. Auch eine Erläuterung des Verteilungsmaßstabs "Fläche" ist hier nur dann geboten, wenn dies zum Verständnis der Abrechnung erforderlich ist. Insofern ist der Verteilungsmaßstab "Fläche" aus sich heraus verständlich, selbst wenn der Betriebskostenabrechnung verschiedene Gesamtflächen zugrunde gelegt werden z. B. für manche Positionen die Gesamtfläche aller Gebäude der Wohnanlage, für andere dagegen nur die Fläche des von dem Mieter bewohnten Gebäudes. Auch die Angabe, aus welchen "Hauseingängen" sich die jeweiligen Anteile ergeben, ist nicht Voraussetzung für die formelle Wirksamkeit der Betriebskostenabrechnung.

Letztlich betreffen auch erhebliche Kostensteigerungen gegenüber dem Vorjahr allenfalls die materielle Richtigkeit der Abrechnung und stellen keinen formell zu beachtenden Gesichtspunkt dar.

3 Entscheidung

BGH, Urteil v. 29.1.2020, VIII ZR 244/18

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