Das Verlangen des Mieters zur Vorlage an einem – ausnahmsweise von ihm zu bestimmenden – Ort kann der Vermieter in entsprechender Anwendung des § 29 Abs. 2 NMV jedoch dadurch erfüllen, dass er dem Mieter Kopien übersendet.

 
Wichtig

Mieter trägt Kosten

Die Kopier- und Versandkosten hat der Mieter zu tragen. Der Vermieter ist nicht verpflichtet, dem Mieter vorab die Höhe der Kosten mitzuteilen.[1] Er kann die Übersendung von Kopien auch von der vorherigen Erstattung der Kosten für die Anfertigung der Kopien und deren Übersendung abhängig machen.[2]

 
Praxis-Beispiel

Höhe der Kopierkosten

Angemessen ist ein Betrag von 0,25 EUR[3] bis 0,50 EUR pro Kopie.[4]

Nimmt der Mieter das Angebot des Vermieters auf Übersendung der Abrechnungsbelege gegen angemessene Kostenerstattung nicht wahr, ist er so zu behandeln, als habe er Einsicht in die Kostenbelege gehabt.[5]

Das Bestreiten des Kostenansatzes durch den Mieter ist nur dann zu berücksichtigen, wenn er vorher die Berechnungsunterlagen tatsächlich eingesehen und hieran anknüpfend seine Bedenken dargestellt hat. Gleiches gilt, wenn der Mieter erfolglos Einsicht verlangt hat.[6] Es muss erkennbar sein, dass sich der Mieter nach Belegeinsicht mit den konkreten Zahlen der Abrechnung befasst hat; anderenfalls ist sein Bestreiten als unsubstanziiert und damit als rechtlich unerheblich anzusehen.[7]

Die Vereinbarung eines Termins zur Einsichtnahme in die Abrechnungsunterlagen ist auch bei Terminanfrage des Mieters keine Bringschuld des Vermieters. Daher kann nicht von einer Verweigerung der Einsichtnahme ausgegangen werden, wenn der Vermieter auf eine Terminanfrage des Mieters nicht reagiert bzw. dem Mieter keinen Termin benennt. In diesem Fall kann der Mieter jederzeit nach einer entsprechenden Ankündigung bei seinem Vermieter zu den üblichen Geschäftszeiten erscheinen. Sollten ihm die Unterlagen auch dann nicht vorgelegt werden, kann dies als Verweigerung der Einsichtsgewährung gewertet werden.[8]

Erscheint der Mieter nach einer entsprechenden Ankündigung in den Geschäftsräumen des Vermieters zu den üblichen Geschäftszeiten oder im Falle eines privaten Kleinvermieters werktags in den frühen Abendstunden, muss der Vermieter sofort Belegeinsicht gewähren, weil der Anspruch auf Belegeinsicht nach Zugang der Abrechnung sofort fällig ist.[9]

[3] Bisher 0,50 DM/Kopie; vgl. LG Duisburg, WuM 1999 S. 562; LG Berlin, Urteil v. 11.6.2014, 65 S 233/13, NZM 2014 S. 514.
[4] Bisher 1,00 DM/Kopie; vgl. LG Berlin, Urteil v. 19.7.1990, 62 S 28/90, GE 1991 S. 151.
[7] OLG Düsseldorf, Urteil v. 22.6.2006, 10 U 164/05, DWW 2006 S. 378; AG Oldenburg, Urteil v. 31.3.2004, E 4 C 4132/03, ZMR 2004 S. 828; s. a. OLG Düsseldorf, Urteil v. 27.4.2006, 10 U 169/05, DWW 2006 S. 198, wonach ein pauschales Bestreiten einzelner Positionen ohne vorherige Einsicht in die Kostenbelege unzulässig ist.

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