Der Vermieter kann die Zähler mieten oder kaufen (Auswahlermessen). Die Kosten für die Miete können auf den Mieter umgelegt werden.

Zu den Kosten der Wasserversorgung gehören auch die Kosten der Berechnung und Aufteilung, z. B. eines Mess-, Ablese- oder Abrechnungsdienstes.

Kosten der Eichung

Nach Ablauf der Eichfrist (Kalt- und Warmwasserzähler: beide 6 Jahre) sind die Zähler neu zu eichen.

Umlagefähig sind die durch die Nacheichung vor Ort entstehenden Kosten sowie – anstelle der Nacheichung – die Kosten für einen Austausch der Messkapsel des Wasserzählers. Beim Austausch ist entscheidend, dass dieser als Ersatz für die Eichung erfolgt und nicht deshalb, weil ein Defekt vorliegt.[1]

Reparaturkosten sind nicht umlagefähig.

Kosten der (Zwischen-)Ablesung

Die Kosten der Ablesung und verbrauchsabhängigen Umlage können als Betriebskosten auf den Mieter umgelegt werden.

 

Kosten einer Zwischenablesung

Bei verbrauchsabhängiger Abrechnung des Wasserverbrauchs, ist im Fall eines Mieterwechsels eine Zwischenablesung erforderlich.

Da die Kosten für einen Nutzerwechsel nicht in wiederkehrenden, periodischen Zeiträumen anfallen, sondern nur einmalig im Zusammenhang mit dem Auszug eines Mieters, handelt es sich bei diesen Kosten um "Verwaltungskosten", die "in Ermangelung anderweitiger vertraglicher Regelung" dem Vermieter zur Last fallen und nicht auf den Mieter umgelegt werden können.[2]

Ausnahme!

Wurde das Mietverhältnis vom Vermieter wegen einer Vertragsverletzung des Mieters gekündigt und steht dem Vermieter ein Schadensersatzanspruch auf Ersatz des Kündigungsfolgeschadens zu, kann der Vermieter die Kosten der Zwischenablesung geltend machen. Diese Kosten sollte er aber nicht in der Betriebskostenabrechnung aufführen, sondern separat in einem Schreiben anfordern.

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