Mit Erfolg! K habe einen Anspruch auf Beseitigung der baulichen Veränderung. Durch den Umbau habe B den Spitzboden, der nicht Teil seines Sondereigentums sei, in seine Wohnung einbezogen und hierdurch das Volumen seines Sondereigentums vergrößert. Verbunden hiermit sei, dass die Wohnung nicht mehr der Abgeschlossenheitsbescheinigung und der Teilungserklärung entspreche. Zu den unzulässigen Umbaumaßnahmen gehörten auch die errichteten Fenster im Spitzboden. Es handele sich hierbei um einen Eingriff in das Dach und somit in das gemeinschaftliche Eigentum. Dahinstehen könne, ob der Verwalter den Umbauarbeiten zugestimmt habe. Nach der Gemeinschaftsordnung bedürften Veränderungen an und im Wohnungseigentum zwar der schriftlichen Einwilligung des Verwalters, soweit dadurch die im gemeinschaftlichen Eigentum oder die im Sondereigentum eines anderen Wohnungseigentümers stehenden Bestandteile der Wohnungseigentumsanlage berührt werden. Es könne aber nicht davon ausgegangen werden, dass damit die nach § 20 Abs. 1 WEG notwendige Gestattung abbedungen werden sollte.

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