Tenor

Die Beschlüsse der Eigentümerversammlung vom 11.12.2020 zu den Tagesordnungspunkten TOP 3 und TOP 5, 2. Beschluss werden für ungültig erklärt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Die Kläger und die Beklagte bilden die gerichtsbekannte X-Straße. Auf der Eigentümerversammlung vom 11.12.2020 fasste die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer Beschlüsse zu TOP 3 (Verwalterbestellung) und TOP 5 (Erstattung der Kosten für die Fensteranlage in Höhe von 20.052,10 Euro der WE 31 / Herr U), welche die Kläger anfechten.

Die Kläger und die Beklagte verbindet neben dem Wohneigentum eine längerfristige Historie gerichtlicher Auseinandersetzungen in der Vergangenheit. Die Kläger fechten regelmäßig Beschlüsse an, die in den Wohnungseigentümerversammlungen gefasst wurden. Zu nennen sind unter Anderem die Prozesse vor dem Amtsgericht Wuppertal mit den Aktenzeichen 95b C 138/16, 95b C 88/18, 95b C 78/19, 95b C 121/19 und 95b C 101/20 sowie das Berufungsverfahren vor dem Landgericht Düsseldorf mit dem Aktenzeichen 25 S 23/19.

Die Verwalterin der Beklagten in den Jahren 2013 bis 2020 war die Hausverwaltung P, die von G betrieben wird. Im Rahmen mehrerer gerichtlicher Prozesse wurden die von der Verwalterin erstellten und auf den Eigentümerversammlungen beschlossenen Jahresendabrechnungen der Jahre 2014 bis 2019 für unwirksam erklärt, da sie nicht ordnungsgemäßer Verwaltung entsprachen.

Aufgrund vorhandener mehrfacher Verwaltungsmängel in der Vergangenheit und des zerrütteten Vertrauensverhältnisses zwischen der Verwaltung und den Klägern wurde eine Fortsetzungsbestellung der Hausverwaltung P gerichtlich sowohl vor dem Amtsgericht Wuppertal als auch vor dem Landgericht Düsseldorf für unwirksam erklärt.

Auf der Eigentümerversammlung vom 11.12.2020 fasste die Eigentümergemeinschaft den Beschluss Herrn G2 als neuen Verwalter zu bestellen.

Herr G2 war in der Vergangenheit bereits für die Hausverwaltung P tätig gewesen, indem er im Namen der Hausverwaltung mehrere Eigentümerversammlungen leitete und als Ansprechpartner zur Verfügung stand. G2 benutzt die Büroräume der P, die Ordner der Hausverwaltung der P und hat die SEPA-Lastschriftvollmachten der P übernommen.

Die Kläger machen geltend, dass die Verwalterbestellung von G2 in TOP 3 der Eigentümerversammlung vom 11.12.2020 nicht ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht. Sie sind der Ansicht, dass G2 in der Vergangenheit nicht nur die P vertreten habe, sondern auch alle Jahresabrechnungen erstellt habe, die mehrfach erfolgreich angegriffen worden seien. Es könne nicht angehen, dass die Entscheidungen des Amtsgerichtes Wuppertal und Landgerichtes Düsseldorf in der Weise umgangen werden, dass statt der P nun Herr G2 als Verwalter auftrete. Das Vertrauensverhältnis aufgrund der gravierenden Mängel in der Vergangenheit sei nach wie vor zerrüttet. Zudem sei der Verwalter G2 nicht neutral und nicht geeignet die Verwaltung zu übernehmen. Die zahlreichen Abrechnungsfehler in der Vergangenheit, die auf G2 zurückzuführen seien, würden belegen, dass es diesem an der erforderlichen Qualifikation mangele. Noch im Herbst habe er zusammen mit Frau G versucht eine Eigentümerversammlung im Online Verfahren durchzuführen, obwohl darüber vorher nie abgestimmt worden sei. Bis heute seien keine wirksamen Abrechnungen für die Jahre 2014 bis 2019 erstellt worden. Herr G2 fehle es neben einer gewerberechtlichen Erlaubnis nach § 34c GewO auch an einer Zertifizierung nach § 26a WEG, einer Berufshaftpflichtversicherung und einer Vermögensschadenshaftpflichtversicherung. Auf der Eigentümerversammlung vom 11.12.2020 seien keine Fragen zu den Kontaktdaten und der Verwaltungspraxis von G2 beantwortet worden. Zudem seien andere Kandidaten zur Verwalterbestellung ignoriert worden. In der Ladung zur Eigentümerversammlung wären zwar zwei andere Hausverwaltungen aufgeführt gewesen, jedoch sei nur für G2 ein Preis enthalten gewesen. Die anderen Hausverwaltungen wären zudem vorher nie kontaktiert worden, sodass die Wahl nur Herrn G2 habe treffen können. Dieser habe seinen Verwaltervertrag im Nachhinein geändert und seine monatliche Vergütung angehoben.

Zudem habe der Beirat den Verwaltungsvertrag nicht vollständig unterschrieben. Die dritte Beirätin Frau L habe den Vertrag nicht unterschrieben, was später einfach ignoriert worden sei. Weiterhin seinen für den Verwaltervertrag einige Klauseln übernommen worden, die gerichtlich in den Verwalterverträgen der P für unwirksam erklärt worden seien.

Außerdem machen die Kläger geltend, dass es nicht ordnungsgemäßer Verwaltung entspreche dem Eigentümer Herrn U, so wie in TOP 5, 2. Beschluss beschlossen, für den Austausch seiner Fensteranlage 20.052,10 EUR auszuzahlen. Die Rücklage reiche nicht, um eine entsprechende Zahlung vorzunehmen. Der Beschluss sei zudem gar nicht verkündet...

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