Tenor

Der Beschluss der Eigentümerversammlung vom 26.02.2021 zu dem Tagesordnungspunkt TOP 4, 1. Beschluss wird für ungültig erklärt.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Die Kläger und die Beklagte bilden die gerichtsbekannte Wohnungseigentümergemeinschaft X-Straße. Auf der Eigentümerversammlung vom 26.02.2021 fasste die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer den Beschluss zu TOP 4, 1. Beschluss (Verzicht auf Berichtigungen der Jahresabrechnungen 2014 bis 2018 und Freistellung der Verwaltung von Schadensersatzansprüchen), welchen die Kläger anfechten.

Die Kläger und die Beklagte verbindet neben dem Wohneigentum eine längerfristige Historie gerichtlicher Auseinandersetzungen in der Vergangenheit. Die Kläger fechten regelmäßig Beschlüsse an, die in den Wohnungseigentümerversammlungen gefasst wurden. Zu nennen sind unter Anderem die Prozesse vor dem Amtsgericht Wuppertal mit den Aktenzeichen 95b C 138/16, 95b C 88/18, 95b C 78/19, 95b C 121/19 und 95b C 101/20 sowie das Berufungsverfahren vor dem Landgericht Düsseldorf mit dem Aktenzeichen 25 S 23/19.

Die Verwalterin der Beklagten in den Jahren 2013 bis 2020 war die Hausverwaltung G, die von G betrieben wird. Im Rahmen mehrerer gerichtlicher Prozesse wurden die von der Verwalterin erstellten und auf den Eigentümerversammlungen beschlossenen Jahresendabrechnungen der Jahre 2014 bis 2019 für unwirksam erklärt, da sie nicht ordnungsgemäßer Verwaltung entsprachen.

Aufgrund vorhandener mehrfacher Verwaltungsmängel in der Vergangenheit und des zerrütteten Vertrauensverhältnisses zwischen der Verwaltung und den Klägern wurde eine Fortsetzungsbestellung der Hausverwaltung G gerichtlich sowohl vor dem Amtsgericht Wuppertal als auch vor dem Landgericht Düsseldorf für unwirksam erklärt.

Auf der Eigentümerversammlung vom 11.12.2020 fasste die Eigentümergemeinschaft den Beschluss Herrn G1 als neuen Verwalter zu bestellen.

Herr G1 war in der Vergangenheit bereits für die Hausverwaltung G tätig gewesen, indem er im Namen der Hausverwaltung mehrere Eigentümerversammlungen leitete und als Ansprechpartner zur Verfügung stand. G1 benutzt die Büroräume der Hausverwaltung G, die Ordner der Hausverwaltung G und hat die SEPA-Lastschriftvollmachten der Hausverwaltung G übernommen.

In der Versammlung vom 26.02.2021 wurde dann unter TOP 4 mit 19 von 30 Stimmen der Beschluss gefasst:

„Die Wohnungseigentümer beschließen, es bei dem Stand der Jahresabrechnung 2014, 2015, 2016, 2017 und 2018 wegen der marginalen Differenz bei der Darstellung der Instandhaltungsrücklage zu belassen. Die Abrechnungen sollen trotz ihrer marginalen Fehlerhaftigkeit und mangels Korrekturmöglichkeit nicht mehr erneut erstellt werden. Die bisherige Verwaltung wird von etwaigen diesbezüglichen Schadensersatzansprüchen freigestellt. Die Eigentümerschaft ist der Auffassung, dass die jahrelangen Prozess nicht im Verhältnis zu den Veränderungen stehen und dieses schon im Ermessen der Eigentümerschaft liegt.”

Die Kläger machen geltend, dass der in TOP 4 beschlossene Verzicht auf eine Berichtigung der Jahresabrechnungen aus den Jahren 2014 bis 2018, die gerichtlich für unwirksam erklärt worden waren, nicht ordnungsgemäßer Verwaltung entspreche. Sie sind der Ansicht, dass die Verwaltung stattdessen die Jahresabrechnungen hätte korrigieren müssen und ordnungsgemäße Jahresabrechnungen erstellen müssen, die dann hätten beschlossen werden können. Zudem sei der Beschluss in TOP 4 zu unklar und unbestimmt. Es sei nicht klar, welche der vielen erstellten Abrechnungen konkret gemeint seien. Weiterhin sei nicht klar, was mit den Formulierungen „marginale Differenz” und „bisherige Verwaltung” gemeint sei, da die Beträge nicht konkret beziffert worden seien und es mehrere Verwaltungen gegeben habe. Unbestimmt sei auch, welche konkreten Schadensersatzansprüche in welcher Höhe ausgeschlossen werden sollen. Ordnungsgemäße Verwaltung sei nur damit herbeizuführen gewesen, dass die angegriffenen Fehler und Mängel der Vergangenheit korrigiert worden wären. Zudem sei der Tagesordnungspunkt in der Ladung nicht angekündigt gewesen, da in den Ladungen nur die Formulierung „Stand der Jahresrechnungen 2014 bis 2018” genannt wurde, statt den Verzicht auf die Berichtigungen anzukündigen.

Die Kläger beantragen,

den Beschluss der WEG-Versammlung vom 26.02.2021 unter TOP 4, 1. Beschluss als ungültig aufzuheben, hilfsweise dessen Nichtigkeit festzustellen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Ansicht, dass der Beschluss in TOP 4, 1. Beschluss nicht unklar oder unverständlich ist, sondern vor allem im Kontext der jahrelangen rechtlichen Auseinandersetzungen nachvollziehbar und verständlich ist. Es liege hier im Ermessen der Eigentümer zu entscheiden, ob eine Korrektur der Jahresabrechnungen vorgenommen werden solle, zumal die Differenzen der Abrechnungen nur gering...

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