1Der Senat wird ermächtigt, bei einer angespannten Versorgungslage von Haushalten, die sich am Markt nicht angemessen mit Wohnraum versorgen können, durch Rechtsverordnung befristet oder unbefristet zu bestimmen, dass der Verfügungsberechtigte eine frei werdende Wohnung nur einem von der zuständigen Stelle benannten Wohnungssuchenden zum Gebrauch überlassen darf. 2§ 16 Absatz 5 Sätze 2 bis 5 des Hamburgischen Wohnraumförderungsgesetzes gilt entsprechend. 3Für die Benennung gilt § 3 Absatz 3 sinngemäß.

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