Entscheidungsstichwort (Thema)

Ernennung

 

Tenor

Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 22. Juni 2004 verpflichtet, über den Antrag der Klägerin vom 15. November 2001 auf Verbeamtung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in einer der Kostenfestsetzung entsprechenden Höhe vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Die Klägerin steht als Lehrkraft im Angestelltenverhältnis an der Berufsbildenden Schule III (BBS III) in … im Dienste des beklagten Landes. Sie begehrt vom Beklagten, sie unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit unter Anrechnung der im Schuldienst des Landes Rheinland-Pfalz bereits zurückgelegten Zeit als Studienrätin in der Besoldungsgruppe A 13 BBesO zu ernennen.

Die 1967 geborene Klägerin leidet ausweislich amtsärztlicher Stellungnahmen an einer Erkrankung aus dem neurologischen Fachbereich mit eingeschränkter körperlicher Belastbarkeit. Ihr wurde durch das Amt für soziale Angelegenheiten in Mainz zuletzt durch Bescheid vom 14. Mai 2002 ein Grad der Behinderung von 70 v.H. zuerkannt.

Die Klägerin trat nach Absolvierung ihrer Ausbildung zum 02. November 2000 als Lehrkraft im Angestelltenverhältnis zunächst in den Schuldienst des Landes Hessen ein. Zum 01. Februar 2001 wechselte sie in den Schuldienst des beklagten Landes, wo sie als Lehrkraft im Angestelltenverhältnis an der BBS III in … im Teilzeitangestelltenverhältnis eingesetzt ist; ihr Stundendeputat beträgt derzeit 21/24 Wochenstunden, ermäßigt auf 17 Wochenstunden.

Mit Schreiben vom 08. November 2001, eingegangen bei der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion am 15. November 2001, stellte die Klägerin unter Hinweis auf ihre Schwerbehinderung einen Antrag auf Verbeamtung. Nachdem der Amtsarzt in seiner darauf hin eingeholten Stellungnahme vom 27. Februar 2002 darauf hingewiesen hatte, dass er im Falle einer beabsichtigten Verbeamtung unter Berücksichtigung der vorhandenen Schwerbehinderung einen präzisen Untersuchungsauftrag benötige, wobei u.a. von Wichtigkeit sei, auf welchen Zeitraum sich eine Prognose hinsichtlich der vorzeitigen Dienstunfähigkeit beziehen müsse, teilte das Ministerium für Bildung, Frauen und Jugend auf Anfrage der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion mit Schreiben vom 26. Juni 2002 mit, dass nach den derzeit geltenden Anwendungsleitlinien des MASG vom 01. August 2001 Schwerbehinderte auch dann als Beamte eingestellt werden könnten, wenn als Folge ihrer Behinderung eine vorzeitige Dienstunfähigkeit möglich sei. Eine Regelung über einen Mindestzeitraum der Dienstfähigkeit eines Schwerbehinderten gebe es nicht; dies könne nur im Einzelfall entschieden werden, wobei hier die zu verrichtende Tätigkeit und der Gesundheitszustand des Schwerbehinderten maßgeblich seien.

Mit Schreiben vom 05. September 2002 teilte die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion dem Gesundheitsamt mit, dass in Anlehnung an die Verwaltungspraxis und an Regelungen in anderen Bundesländern davon ausgegangen werde, dass es aufgrund einer Prognose wahrscheinlich sein müsse, dass eine Lehrkraft noch mindestens fünf Jahre dienstfähig sein müsse, wobei hiervon im Einzelfall nach oben oder nach unten abgewichen werden könne. In seiner Stellungnahme vom 17. Dezember 2002 wies der Amtsarzt darauf hin, dass aufgrund der Erkrankung der Klägerin eine krankheitsbedingte vorzeitige Dienstunfähigkeit nicht mit der erforderlichen Gewissheit ausgeschlossen werden könne, dass die Klägerin aktuell ihrer Unterrichtsverpflichtung nachkommen könne und eine sichere Prognose hinsichtlich des weiteren Krankheitsverlaufs bei dem bestehenden Krankheitsbild nur schwer möglich sei. Aufgrund der anzuwendenden Richtlinien sei daher eine Verbeamtung der Klägerin allein in das Ermessen des Dienstherrn gestellt. Auf diese amtsärztliche Stellungnahme hin wandte sich die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion mit Schreiben vom 21. Januar 2003 erneut an das Gesundheitsamt mit der Bitte um Abgabe einer Prognose, für welchen Zeitraum es wahrscheinlich sei, dass die Klägerin dienstfähig sein werde. Auf dieses Schreiben teilte der Amtsarzt in seiner Stellungnahme vom 28. Februar 2003 mit, dass sich aufgrund des Verlaufs der Erkrankung der Klägerin nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen lasse, dass vor Ablauf von fünf Jahren der Eintritt der Dienstunfähigkeit ausgeschlossen werden könne, dass eine genauere Prognose aufgrund der Erkrankung jedoch nicht möglich sei.

Mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 17. April 2003 wandte sich die Klägerin an das Ministerium für Bildung, Frauen und Jugend und erneuerte ihren Antrag auf Verbeamtung. Sie wies zur Begründung darauf hin, dass neben den Regelungen des Beamtenrechts und des SGB IX auch europäisches Recht zu beachten sei, aus dem sich ein Diskriminierungsverbot für Schwerbehinderte ergebe. Dies habe zur Folge, dass bei Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses ke...

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