Entscheidungsstichwort (Thema)

Beamtenrecht. Beihilfeanspruch bei Sanatoriumsaufenthalt und Heilkur

 

Leitsatz (amtlich)

Zur Abgrenzung eines Sanatoriumsaufenthaltes von einer Heilkur

 

Normenkette

GG Art. 3 Abs. 1; VwGO § 117 Abs. 5; BhV § 6 Abs. 1, §§ 7-8, 12 Abs. 1; BhVO § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 1

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar; der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ersichtlichen Kostenschuld abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

 

Tatbestand

Der am 27.05.1955 geborene, als Beamter des Grenzzolldienstes beim Zollamt A. – in Diensten der Beklagten beschäftigte, mit einem Bemessungssatz von 50 vom Hundert beihilfeberechtigte Kläger begehrt die Verpflichtung der Beklagten zur Gewährung von Beihilfe zu den Aufwendungen für einen Aufenthalt im A. Hof in Bad B. (C.) nach Maßgabe der beihilferechtlichen Vorschriften für einen Sanatoriumsaufenthalt (§ 7 BhV).

Einen entsprechenden Antrag auf Anerkennung der Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für eine Sanatoriumsbehandlung stellte der Kläger mit Schreiben vom 11.04.2007. Mit dem Antrag legte er ein amtsärztliches Zeugnis selben Datums des Gesundheitsamts des Saarpfalz-Kreises „gem. § 7 (1) bzw. § 8 (1) BhVO zum Antrag auf Anerkennung der Beihilfefähigkeit von Kosten für einen Sanatoriumsaufenthalt” vor, in welchem es heißt, unter Wertung und Würdigung aller vorliegenden Befunde (psychovegetativer Erschöpfungszustand, Postnukleotomiesyndrom L 4/5 mit Wurzelreizung L 5 links und Paresen der Fußzehenheber und Großzehenheber, Hyposensibilität im L 5-Dermatom, Rotatorenmanschettensyndrom links, retropatellar und medial betonte Gonarthrose mit med. Meniskopathie linkes Kniegelenk) sei die „Durchführung einer Sanatoriumskur” notwendig und werde amtsärztlich befürwortet. Sie sei nicht durch eine andere Behandlungsweise am Wohnort oder in nächster Umgebung mit gleicher Erfolgsaussicht ersetzbar. „Als Kurort” werde Bad B. vorgeschlagen, die „Kurdauer” betrage drei Wochen. Wegen Schwere und Chronifizierung der Erkrankung sei „die Kurmaßnahme” vor Ablauf der 4-Jahresfrist notwendig.

Mit Bescheid vom 12.04.2007 betreffend „die Anerkennung der Beihilfefähigkeit der Aufwendungen einer Sanatoriumsbehandlung gemäß § 7 der Beihilfevorschriften des Bundes” wurde dem Kläger mitgeteilt: „Aufgrund des amtsärztlichen Gutachtens vom 11.04.2007 werden die Aufwendungen für eine stationäre Behandlung in einem Sanatorium in Bad B. für die Dauer von 3 Wochen nach Maßgabe der Beihilfevorschriften als beihilfefähig anerkannt.” Weiter heißt es, die Anerkennung gelte unter der Voraussetzung, dass die Behandlung spätestens vor Ablauf von vier Monaten seit Bekanntgabe des Bescheides begonnen werde. Im Übrigen gelte die Bewilligung mit der Maßgabe, dass der Kläger noch mitteile, in welchem Sanatorium die Behandlung durchgeführt werden solle.

Am 06.06.2007 trat der Kläger seinen Aufenthalt in Bad B. an. Unter dem 14.06.2007 stellte der in Bad B. niedergelassene Kurarzt Dr. med. B. für den Kläger bei der Beklagten einen „Antrag auf Kurverlängerung”. Zur Begründung gab er an, trotz der intensiven physikalischen Therapie sei nur eine leichte Besserung der Beschwerden eingetreten. Um einen besseren Therapieerfolg zu erzielen, sei aus ärztlicher Sicht eine „Verlängerung der Rehamaßnahme” bis einschließlich 09.07.2007 dringend erforderlich.

Nachdem die Beklagte in einem Antwortschreiben vom 15.06.2007 zunächst mitgeteilt hatte, erst nach Ende der dreiwöchigen Behandlungsdauer über die Notwendigkeit einer Verlängerung entscheiden zu können, und unter dem 19.06.2007 ein erneuter kurärztlicher Verlängerungsantrag vorgelegt worden war, wurde mit Bescheid vom 21.06.2007 eine Verlängerung des Sanatoriumsaufenthaltes „um eine Woche bis einschließlich 04.07.2007 im Rahmen des § 7 BhV als beihilfefähig anerkannt”.

Auf den Beihilfeantrag des Klägers vom 06.07.2007 bewilligte die Beklagte mit Beihilfebescheid vom 19.07.2007 eine Beihilfe von 556,80 Euro. Die vom Kläger für seinen Aufenthalt in Bad B. insgesamt geltend gemachten Aufwendungen beliefen sich für Heilbehandlungen, Unterkunft und Verpflegung, Kurtaxe, Fahrtkosten und Sonstiges auf insgesamt 2.797,60 Euro, wovon ein Betrag von 1.960,00 Euro (28 Tage à 70,00 Euro für Übernachtung/Vollpension) auf Unterkunft und Verpflegung entfiel. Die Beklagte legte insoweit für Unterkunft und Verpflegung lediglich einen beihilfefähigen Betrag von 336,00 Euro zugrunde. Zur Begründung hierfür heißt es in dem Bescheid, nach Vorlage der Belege handele es sich bei der in Bad B. durchgeführten Heilmaßnahme nicht um einen Sanatoriumsaufenthalt, da sowohl hinsichtlich der ärztlichen Behandlung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 BhV als auch der durchgeführten Heilbehandlungen nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 BhV die nach § 7 Abs. 4 BhV geforderte „stationäre...

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