1 Leitsatz

Eine Bewertung im Internet, lautend: "Fragwürdige Vergabe von Renovierungen in Bezug auf die Kosten. Die Arbeiten werden dann nur halb bzw. gar nicht ausgeführt. Bestes Beispiel kann bei uns eingesehen werden. Auf keinen Fall mit der Verwaltung und schon gar nicht mit Renovierungs- bzw. Sanierungsarbeiten beauftragen. Provisionsgefahr." ist nicht vom Recht auf Meinungsäußerung gedeckt.

2 Normenkette

§ 1004 Abs. 1 BGB

3 Das Problem

Wohnungseigentümer B vergibt für Verwalter K bei einer Internet-Bewertungsplattform eine "1-Sterne-Bewertung" mit folgender Begründung: "Fragwürdige Vergabe von Renovierungen in Bezug auf die Kosten. Die Arbeiten werden dann nur halb bzw. gar nicht ausgeführt. Bestes Beispiel kann bei uns eingesehen werden. Auf keinen Fall mit der Verwaltung und schon gar nicht mit Renovierungs- bzw. Sanierungsarbeiten beauftragen. Provisionsgefahr." Gegen diesen Eintrag des B geht K im Wege einer einstweiligen Verfügung auf Unterlassung vor. K ist der Ansicht, durch die Verbreitung der Rezension bestehe die Besorgnis, dass seine Rechte vereitelt, bzw. wesentlich erschwert werden würden. B's Ausführungen seien keine sachliche Kritik, sondern diffamierend, beleidigend und darüber hinaus geschäftsschädigend. B hält dem entgegen, er gebe nur wieder, was er erlebt habe. Die Rezension beruhe auf Fakten.

4 Die Entscheidung

Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung hat Erfolg. Die Behauptung es bestehe "Provisionsgefahr" betreffe K in seinem sozialen Geltungsanspruch. Dasselbe gelte für die Formulierung "Fragwürdige Vergabe von Renovierungen in Bezug auf die Kosten" und "Arbeiten werden dann nur halb bzw. gar nicht ausgeführt" oder "Auf keinen Fall mit der Verwaltung und schon gar nicht mit Renovierungs- und Sanierungsarbeiten beauftragen". Mit diesen Aussagen solle zum Ausdruck gebracht werden, K sei kein vertrauenswürdiger Geschäftspartner. Zugleich sei die durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützte wirtschaftliche Betätigungsfreiheit des K betroffen. Die beanstandete Onlinebewertung sei geeignet, das unternehmerische Ansehen des K in der Öffentlichkeit zu beeinträchtigen. Bei der Bewertung handele es sich zwar um eine von Art. 5 Abs. 1 GG geschützte Meinungsäußerung. Da diese aber einen Tatsachenkern enthalte und von K hinreichend glaubhaft gemacht worden sei, dass dieser unwahr ist, sowie eine nicht fundierte geschäftsschädigende Behauptung gegenüber K aufgestellt werde, müsse das Grundrecht der Meinungsfreiheit des B im Rahmen einer Abwägung hinter die Schutzinteressen des von der Onlinebewertung betroffenen K zurücktreten.

Hinweis

Ein Verwalter hat generell keinen Anspruch auf Löschung seiner Daten aus einem Bewertungsportal. Denn das Interesse der Öffentlichkeit an Informationen über seine Leistungen ist höher zu gewichten als das Recht des Verwalters auf informationelle Selbstbestimmung. Hinsichtlich unwahrer Tatsachenbehauptungen oder beleidigender Bewertungen besteht allerdings ein Unterlassungs- und gegenüber dem Betreiber des Portals ein Löschungsanspruch (siehe auch BGH, Urteil v. 23.9.2014, VI ZR 358/13).

5 Entscheidung

AG Heilbronn, Beschluss v. 1.3.2021, 8 C 412/21

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