Den Verbrauchern von Trinkwasser ist gem. § 45 Abs. 1 TrinkwV mindestens jährlich geeignetes und aktuelles Informationsmaterial über die Qualität des bereitgestellten Trinkwassers schriftlich oder durch Aushang zu übermitteln. Grundlage des Informationsmaterials sind die Ergebnisse der Trinkwasseruntersuchungen nach der TrinkwV.

Zu diesen Informationen gehören auch Angaben über die Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren, die bei der Aufbereitung im Wasserwerk und während der Verteilung des Trinkwassers bis zur Entnahme des Trinkwassers eingesetzt und angewendet werden.

Nach § 45 Abs. 4 TrinkwV sind die Verbraucher darüber hinaus u.a. zu informieren über

  • die Gebühren und den Preis des gelieferten Trinkwassers pro Liter und Kubikmeter,
  • die abgenommene Wassermenge für das Kalenderjahr oder den Abrechnungszeitraum sowie bei technischer Machbarkeit über die Entwicklung der jährlichen Wasserabnahme im Vergleich mindestens zum letzten Abrechnungszeitraum und
  • die von vergleichbaren Haushalten durchschnittlich jährlich abgenommene Wassermenge.

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