Entscheidungsstichwort (Thema)

Voraussetzungen einer Amtslöschung einer GmbH wegen Vermögenslosigkeit nach § 141a Abs. 1 Satz 1 FGG

 

Normenkette

FGG § 141a Abs. 1

 

Verfahrensgang

LG Gera (Beschluss vom 28.08.2009; Aktenzeichen 2 HKT 24/09)

 

Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des LG Gera vom 28.8.2009 - 2 HKT 24/09, wird zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten der weiteren Beschwerde zu tragen.

Der Geschäftswert wird auf 1.000 EUR festgesetzt

 

Gründe

I. Die am 17.2.2005 gegründete Beschwerdeführerin ist seit dem 24.2.2005 im Handelsregister eingetragen.

Durch Beschluss des AG Gera vom 9.2.2009 ist ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Beschwerdeführerin mangels Masse abgewiesen worden. Der Beschluss und die daraus folgende Auflösung der Gesellschaft sind am 24.3.2009 in das Handelsregister eingetragen worden.

Mit Schreiben vom 22.4.2009 ist dem Liquidator angekündigt worden, dass das Registergericht beabsichtigt, die Beschwerdeführerin wegen Vermögenslosigkeit gem. § 141a FGG von Amts wegen im Handelregister zu löschen. Mit Schreiben vom 7.7.2009 hat die Beschwerdeführerin Widerspruch gegen die Ankündigung der Löschung eingelegt und dazu vorgetragen, sie habe noch eine Betriebserlaubnis für ein Heizhaus.

Das zu der beabsichtigten Löschung angehörte Finanzamt hat mit Schreiben vom 19.6.2009 mitgeteilt, das Besteuerungsverfahren sei noch nicht abgeschlossen. Die gleichfalls angehörte Industrie- und Handelskammer hat der beabsichtigten Löschung unter Hinweis auf die Betriebserlaubnis der Beschwerdeführerin für das Heizhaus nicht zugestimmt.

Das AG hat den Widerspruch der Beschwerdeführerin durch Beschluss vom 9.7.2009 zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Beschwerdeführerin hat das LG Gera mit Beschluss vom 28.8.2009 zurückgewiesen. Zur Begründung hat das LG Gera darauf abgestellt, die Beschwerdeführerin sei ungeachtet der Betriebserlaubnis für das Heizhaus vermögenslos i.S.d. § 141a FGG und daher aus dem Handelsregister zu löschen.

Der Beschluss des LG Gera ist der Beschwerdeführerin am 3.9.2009 zugestellt worden. Am 14.9.2009 ging eine zu Protokoll der Rechtsantragsstelle des AG Greiz erklärte weitere Beschwerde bei dem OLG Jena ein. Durch Schreiben des Senatsvorsitzenden vom 30.10.2009 wurde die Beschwerdeführerin auf die Formungültigkeit der Rechtsmitteleinlegung hingewiesen. Am 10.11.2009 legte die Beschwerdeführerin, vertreten durch ihren Liquidator, sofortige weitere Beschwerde zu Protokoll der Geschäftstelle des OLG Jena ein und beantragte die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

Die Beschwerdeführerin macht geltend, auf telefonische Nachfrage bei der Geschäftsstelle des OLG Jena die Auskunft erhalten zu haben, Beschwerde könne sie auch bei dem AG Greiz einlegen. Die Beschwerdeführerin hält daran fest, die Voraussetzungen für eine Löschung wegen Vermögenslosigkeit seien nicht gegeben. Durch die noch bis Oktober 2010 bestehende Betriebserlaubnis für ein Heizhaus habe sie seit Abweisung des Insolvenzantrages mangels Masse einen Gewinn von 1.000 EUR erwirtschaften können.

II.1. Die sofortige weitere Beschwerde vom 10.11.2009 ist statthaft (§§ 141a Abs. 2 Satz 3, 141 Abs. 3 Satz 2, 27 FGG) und - nachdem der Beschwerdeführerin gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen weiteren Beschwerde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand einzuräumen ist - auch im Übrigen zulässig.

Die mit Zustellung des Beschlusses des LG am 3.9.2009 beginnende zweiwöchige Beschwerdefrist (§§ 22 Abs. 1, 29 Abs. 4 FGG) ist am 17.9. 2009 abgelaufen. Sie wurde durch die am 14.9.2009 eingegangene, zu Protokoll der Rechtsantragsstelle des AG Greiz erklärte Beschwerde nicht gewahrt, weil es sich bei dem AG Greiz nicht um ein im Instanzenzug für die Sache zuständiges Gericht i.S.d. § 29 Abs. 1 Satz 1 handelt und die Weitergabe der Beschwerde an das zuständige OLG die Formunwirksamkeit nicht beseitigt (vgl. BGH NJW 1965, 1182; BGH FamRZ 2002, 1328; OLG München MDR 2008, 101).

Der Beschwerdeführerin war gem. § 22 Abs. 2 FGG auf ihren Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu erteilen, weil sie ohne ihr Verschulden verhindert war, die Rechtsmittelfrist einzuhalten und binnen zwei Wochen nach Beseitigung des Hindernisses erneut Beschwerde eingelegt hat. Wie die betroffene Geschäftsstellenbedienstete bestätigt hat, ist dem Liquidator der Beschwerdeführerin auf seine telefonische Nachfrage mitgeteilt worden, er könne die weitere Beschwerde auch bei dem AG Greiz einlegen. Der Liquidator durfte diese Auskunft für maßgebend halten und deshalb ohne weiteres davon ausgehen, eine bei dem AG Greiz zu Protokoll der Rechtsantragsstelle erklärte und an das zuständige OLG weiterleitete Beschwerdeschrift entspreche den Formerfordernissen des § 29 Abs. 1 FGG. Nach Aufklärung hat die Beschwerdeführerin rechtzeitig Wiedereinsetzung beantragt und erneut - diesmal bei der Geschäftsstelle des OLG Jena und damit formgerecht - sofortige weitere Beschwer...

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