(1) 1Wer öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste erbringt, hat die nach § 111 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2, 3 und 4[1] [Bis 29.07.2016: § 111 Abs. 1 Satz 1, 3 und 4 und Abs. 2] erhobenen Daten unverzüglich in Kundendateien zu speichern, in die auch Rufnummern und Rufnummernkontingente, die zur weiteren Vermarktung oder sonstigen Nutzung an andere Anbieter von Telekommunikationsdiensten vergeben werden, sowie bei portierten Rufnummern die aktuelle Portierungskennung aufzunehmen sind. 2Der Verpflichtete kann auch eine andere Stelle nach Maßgabe des § 11 des Bundesdatenschutzgesetzes beauftragen, die Kundendateien zu führen. 3Für die Berichtigung und Löschung der in den Kundendateien gespeicherten Daten gilt § 111 Absatz 3 und 5[2] [Bis 29.07.2016: § 111 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 4] entsprechend. 4In Fällen portierter Rufnummern sind die Rufnummer und die zugehörige Portierungskennung erst nach Ablauf des Jahres zu löschen, das dem Zeitpunkt folgt, zu dem die Rufnummer wieder an den Netzbetreiber zurückgegeben wurde, dem sie ursprünglich zugeteilt worden war. 5Der Verpflichtete hat zu gewährleisten, dass

 

1.

die Bundesnetzagentur jederzeit Daten aus den Kundendateien automatisiert im Inland abrufen kann,

 

2.

der Abruf von Daten unter Verwendung unvollständiger Abfragedaten oder die Suche mittels einer Ähnlichenfunktion erfolgen kann.

6Der Verpflichtete und sein Beauftragter haben durch technische und organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass ihnen Abrufe nicht zur Kenntnis gelangen können. 7Die Bundesnetzagentur darf Daten aus den Kundendateien nur abrufen, soweit die Kenntnis der Daten erforderlich ist

 

1.

für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach diesem Gesetz oder nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb,

 

2.

für die Erledigung von Auskunftsersuchen der in Absatz 2 genannten Stellen.

8Die ersuchende Stelle prüft unverzüglich, inwieweit sie die als Antwort übermittelten Daten benötigt, nicht benötigte Daten löscht sie unverzüglich; dies gilt auch für die Bundesnetzagentur für den Abruf von Daten nach Satz 7 Nummer 1.

 

(2) Auskünfte aus den Kundendateien nach Absatz 1 werden

 

1.

den Gerichten und Strafverfolgungsbehörden,

 

2.

den Polizeivollzugsbehörden des Bundes und der Länder für Zwecke der Gefahrenabwehr,

 

3.

dem Zollkriminalamt und den Zollfahndungsämtern für Zwecke eines Strafverfahrens sowie dem Zollkriminalamt zur Vorbereitung und Durchführung von Maßnahmen nach § 72[3] [Bis 01.04.2021: § 23a] des Zollfahndungsdienstgesetzes,

 

4.

den Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, dem Militärischen Abschirmdienst, dem Bundesnachrichtendienst,

 

5.

den Notrufabfragestellen nach § 108 sowie der Abfragestelle für die Rufnummer 124 124,

 

6.

der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht,[4] [Bis 17.07.2019: sowie]

 

7.

den Behörden der Zollverwaltung für die in § 2 Abs. 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes genannten Zwecke über zentrale Abfragestellen sowie[5]

 

8.

[6]den nach Landesrecht für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten zuständigen Behörden für die in § 2 Absatz 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes genannten Zwecke über zentrale Abfragestellen

nach Absatz 4 jederzeit erteilt, soweit die Auskünfte zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich sind und die Ersuchen an die Bundesnetzagentur im automatisierten Verfahren vorgelegt werden.

 

(3) 1Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie[7] [Bis 09.11.2016: Wirtschaft und Technologie] wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt, dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat[8] [Bis 26.06.2020: Innern], dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz[9] [Bis 09.11.2016: Bundesministerium der Justiz], dem Bundesministerium der Finanzen, dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur[10] sowie dem Bundesministerium der Verteidigung eine Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu erlassen, in der geregelt werden

 

1.

die wesentlichen Anforderungen an die technischen Verfahren

 

a)

zur Übermittlung der Ersuchen an die Bundesnetzagentur,

 

b)

zum Abruf der Daten durch die Bundesnetzagentur von den Verpflichteten einschließlich der für die Abfrage zu verwendenden Datenarten und

 

c)

zur Übermittlung der Ergebnisse des Abrufs von der Bundesnetzagentur an die ersuchenden Stellen,

 

2.

die zu beachtenden Sicherheitsanforderungen,

 

3.

für Abrufe mit unvollständigen Abfragedaten und für die Suche mittels einer Ähnlichenfunktion

 

a)

die Mindestanforderungen an den Umfang der einzugebenden Daten zur möglichst genauen Bestimmung der gesuchten Person,

 

b)

die Zeichen, die in der Abfrage verwendet werden dürfen,

 

c)

Anforderungen an den Einsatz sprachwissenschaftlicher Verfahren, die gewährleisten, dass unterschiedliche Schreibweisen eines Personen-, Straßen- oder Ortsnamens sowie Abweichungen, die sich aus der Vertauschung, Auslassung oder Hinzufügung von Namensbestandteilen ergeben, in die Suche und das Suchergebnis einbezogen werden,

 

d)

die zulässige Menge der a...

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