(1) 1Die Übertragungsnetzbetreiber müssen jeweils ein separates Bankkonto für die Aufgaben nach diesem Gesetz führen. 2Sämtliche zahlungswirksamen Einnahmen und Ausgaben nach diesem Gesetz sind über dieses Konto abzuwickeln. 3Die Übertragungsnetzbetreiber müssen über das Konto nach Satz 1 auch den Zuschuss zur anteiligen Finanzierung der Übertragungsnetzkosten nach den §§ 24b und 24c des Energiewirtschaftsgesetzes[1] [Bis 28.12.2023: nach § 24b des Energiewirtschaftsgesetzes] abwickeln.

 

(2) 1Die Verteilernetzbetreiber müssen ein separates Konto für die Aufgaben nach diesem Gesetz führen. 2Absatz 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

[1] Geändert durch Gesetz zur Anpassung des Energiewirtschaftsrechts an unionsrechtliche Vorgaben und zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften vom 22.12.2023. Anzuwenden ab 29.12.2023.

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