(1) 1Die Einnahmen und Ausgaben nach diesem Gesetz sind von den Einnahmen und Ausgaben der sonstigen Tätigkeitsbereiche der Netzbetreiber eindeutig abzugrenzen. 2Hierzu ist eine gesonderte Buchführung einzurichten.

 

(2) 1Netzbetreiber dürfen die Einnahmen nach diesem Gesetz nur für die Aufgaben nach diesem Gesetz verwenden. 2Die Übertragungsnetzbetreiber dürfen die Einnahmen nach diesem Gesetz ferner zum Ausgleich der ihnen durch die Umsetzung dieser Aufgaben entstandenen Kosten verwenden; dabei ist § 22 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

 

(3) 1Abweichend von Absatz 2 dürfen die Übertragungsnetzbetreiber die Einnahmen nach diesem Gesetz auch für die Finanzierung des Zuschusses zur anteiligen Finanzierung der Übertragungsnetzkosten nach Maßgabe der §§ 24b und 24c des Energiewirtschaftsgesetzes[1] [Bis 28.12.2023: des § 24b des Energiewirtschaftsgesetzes] verwenden. 2Die Verwendung von Einnahmen nach diesem Gesetz für die monatlichen Zahlungen nach § 24b Absatz 1 Satz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes ist vorrangig gegenüber anderen Verwendungen.

 

(4) 1Abweichend von Absatz 2 dürfen Einnahmen nach diesem Gesetz ferner für Entlastungsmaßnahmen oder vergleichbare Maßnahmen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union verwendet werden, der von Stromimporten aus dem Bundesgebiet im Sinn des Artikels 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/1854 abhängig ist. 2Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit diesem Mitgliedstaat nach Artikel 11 der Verordnung (EU) 2022/1854 die Höhe der hierfür zu verwendenden Einnahmen und die Art und Weise der Verwendung zu vereinbaren. 3Die Übertragungsnetzbetreiber sind berechtigt und verpflichtet, Einnahmen nach diesem Gesetz nach Maßgabe dieser Vereinbarung oder der Verordnung nach § 48 Absatz 1 Nummer 4 zu verwenden.

[1] Geändert durch Gesetz zur Anpassung des Energiewirtschaftsrechts an unionsrechtliche Vorgaben und zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften vom 22.12.2023. Anzuwenden ab 29.12.2023.

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