Im Sinne dieses Gesetzes bedeutet der Begriff:
4. |
Einschränkung der Verarbeitung: die Markierung gespeicherter personenbezogener Daten mit dem Ziel, ihre künftige Verarbeitung einzuschränken; |
8. |
Verantwortlicher: die zuständige öffentliche Stelle des Freistaates Sachsen, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung personenbezogener Daten entscheidet; |
9. |
Auftragsverarbeiter: eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die personenbezogene Daten im Auftrag des Verantwortlichen verarbeitet; |
15. |
besondere Kategorien person... |
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