§§ 1 - 3 Abschnitt 1 Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen und allgemeine Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten
§ 1 Anwendungsbereich
(1) 1Dieses Gesetz gilt für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die für die Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung, Verfolgung oder Ahndung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten zuständigen öffentlichen Stellen des Freistaates Sachsen, soweit sie Daten zum Zweck der Erfüllung dieser Aufgaben verarbeiten. 2Die öffentlichen Stellen gelten dabei als Verantwortliche. 3Die Verhütung von Straftaten im Sinne des Satzes 1 umfasst den Schutz vor und die Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit.
(2) Absatz 1 Satz 1 und 2 findet zudem Anwendung auf diejenigen öffentlichen Stellen des Freistaates Sachsen, die für die Vollstreckung von Strafen, von Maßnahmen im Sinne des§ 11 Absatz 1 Nummer 8 des Strafgesetzbuchs, von Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmitteln im Sinne des Jugendgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezember 1974 (BGBI. 1 S. 3427), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 27. August 2017 (BGBI. 1 S. 3295) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und von Geldbußen zuständig sind.
(3) Nehmen nicht-öffentliche Stellen hoheitliche Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahr, sind sie insoweit öffentliche Stellen im Sinne dieses Gesetzes.
(4) Für Auftragsverarbeiter gilt dieses Gesetz nur, soweit dies ausdrücklich geregelt ist.
(5) 1Andere Rechtsvorschriften des Freistaates Sachsen oder des Bundes über den Datenschutz gehen den Vorschriften dieses Gesetzes vor. 2Regeln sie einen Sachverhalt, für den dieses Gesetz gilt, nicht oder nicht abschließend, finden die Vorschriften dieses Gesetzes Anwendung.
(6) 1Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten zur Erfüllung der Aufgaben nach den Absätzen 1 und 2 stehen die bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Sehengen-Besitzstands assoziierten Staaten den Mitgliedstaaten der Europäischen Union gleich. 2Andere Staatengelten insoweit als Drittstaaten.
§ 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes bedeutet der Begriff:
4. |
Einschränkung der Verarbeitung: die Markierung gespeicherter personenbezogener Daten mit dem Ziel, ihre künftige Verarbeitung einzuschränken; |
8. |
Verantwortlicher: die zuständige öffentliche Stelle des Freistaates Sachsen, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung personenbezogener Daten entscheidet; |
9. |
Auftragsverarbeiter: eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere ... |
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