Entscheidungsstichwort (Thema)

Versorgungsausgleich: Berechnungsgrundlage bei Bezug einer Berufsunfähigkeitsrente bei Ehezeitende

 

Leitsatz (amtlich)

Wenn ein Ehegatte eine Erwerbsminderungsrente bezieht, mit deren Entzug nicht mehr zu rechnen ist, ist eine fiktive Regelaltersrente zu errechnen. Wenn die Erwerbsminderungsrente die fiktive Altersrente übersteigt, ist der auf der Grundlage der Erwerbsminderungsrechte zu ermittelnde Ehezeitanteil in den Versorgungsausgleich einzustellen.

 

Normenkette

VersAusglG § 5 Abs. 3, § 43 Abs. 1; SGB VI § 43 Abs. 1-2

 

Tenor

1. Auf die Beschwerde der Deutschen Rentenversicherung pp. wird der Beschluss des Gerichts - in pp. vom pp. in Ziff. 1 des Beschlusstenors teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung pp., Versicherungskonto Nr. pp., zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht i.H.v. pp. Entgeltpunkten auf das Versicherungskonto Nr. pp., bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, pp., bezogen auf den 30.4.2007, übertragen.

2. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erhoben. Die im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Aufwendungen trägt jeder Beteiligte selbst. Hinsichtlich der Kosten des ersten Rechtszuges bleibt es bei der erstinstanzlichen Entscheidung.

3. Beschwerdewert: 1.000 EUR.

 

Gründe

I. Der am pp. geborene Antragsteller und die am pp. geborene Antragsgegnerin haben am pp. geheiratet. Der Scheidungsantrag des Antragstellers ist der Antragsgegnerin am pp. zugestellt worden. Während der Ehezeit (pp.; § 3 Abs. 1 VersAusglG) haben der Antragsteller und die Antragsgegnerin jeweils Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung, der Antragsteller bei der Deutschen Rentenversicherung pp., weitere Beteiligte zu 1), die Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung pp. (DRV pp. weitere Beteiligte zu 2) erlangt. Der Antragsteller bezieht von der DRV pp. eine Rente wegen Berufsunfähigkeit.

Mit Beschluss vom pp. hat das Gericht die Folgesache Versorgungsausgleich aus dem Scheidungsverbund abgetrennt und mit Urteil vom selben Tag wurde die Ehe - seit dem pp rechtskräftig - geschieden.

In dem angefochtenen Beschluss, auf den Bezug genommen wird, hat das Gericht den Versorgungsausgleich in der Weise geregelt, dass es im Wege der internen Teilung Anwartschaften des Antragstellers bei der DRV pp. auf das Versicherungskonto der Antragsgegnerin bei der DRV pp. i.H.v. pp. Entgeltpunkten (Ziff. 1 des Beschlusstenors) und Anwartschaften der Antragsgegnerin bei der DRV pp. auf das Versicherungskonto des Antragstellers bei der DRV pp. i.H.v. pp. Entgeltpunkten (Ziff. 2 des Beschlusstenors) übertragen hat.

Gegen die Regelung des Versorgungsausgleichs in Ziff. 1 des Beschlusstenors wendet sich die DRV pp. mit ihrer Beschwerde. Sie trägt vor, dass das Gericht zu Unrecht die Anwartschaften des Antragstellers zugrunde gelegt habe, die sich aus der Berechnung der fiktiven Vollrente wegen Erreichens der Regelaltersgrenze ergäben; richtigerweise sei jedoch auf die Anwartschaften aus der tatsächlich bezogenen Berufsunfähigkeitsrente abzustellen, weil der Ehezeitanteil der sich danach zu ermittelnden Anwartschaften höher sei.

Der Antragsteller hat darauf hingewiesen, dass zu prüfen sei, ob die Beschwerde rechtzeitig eingelegt worden ist. Die Antragsgegnerin schließt sich den Ausführungen der Beschwerdeführerin an. Die DRV pp. hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert.

II. Gemäß Art. 111 Abs. 3 FGG-RG, § 48 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG ist das seit dem 1.9.2009 geltende Recht anzuwenden.

Die nach §§ 58 ff., 228 FamFG statthafte Beschwerde der DRV pp. ist zulässig; insbesondere ist die einmonatige Beschwerdefrist des § 63 Abs. 1 FamFG gewahrt. Der angefochtene Beschluss wurde der DRV pp. am pp. zugestellt. Die am pp. beim Gericht eingereichte Beschwerdeschrift ist an das Gericht weitergeleitet worden und dort am pp. eingegangen; sie ist daher rechtzeitig vor Ablauf der Beschwerdefrist, die am pp. endete, eingelegt worden.

Die Beschwerde ist auch begründet und führt zu der aus dem Tenor ersichtlichen teilweisen Abänderung der angefochtenen Entscheidung.

Die DRV pp. rügt zu Recht, dass das Gericht bei der Ermittlung des Ehezeitanteils der Rentenanwartschaften des Antragsgegners nicht berücksichtigt hat, dass dieser bereits eine Rente wegen Berufsunfähigkeit bezog. Nach der Rechtsprechung des BGH, der sich der Senat anschließt, ist dann, wenn ein Ehegatte eine Erwerbsminderungsrente bezieht, mit deren Entziehung nicht mehr zu rechnen ist, eine fiktive Regelaltersrente zu errechnen; wenn die Erwerbsminderungsrente die fiktive Altersrente übersteigt, ist der auf der Grundlage der Erwerbsminderungsrente zu ermittelnde Ehezeitanteil maßgeblich (BGH NJW 1997, 315; FamRZ 1985, 688; FamRZ 1984, 673; OLG Brandenburg, FamRZ 2002, 1256). Nach der Auskunft der DRV pp. vom pp. erhält der Antragsgegner eine auf Dauer angelegte Berufsunfähigkeitsrente, d.h. mit deren Entziehu...

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