Leitsatz

Zentrales Problem dieser Entscheidung war die Frage, auf welcher Grundlage der für den Versorgungsausgleich zu ermittelnde Ehezeitanteil zu errechnen ist, wenn ein Ehegatte eine Erwerbsminderungsrente bezieht, mit deren Entzug nicht mehr zu rechnen ist.

 

Sachverhalt

Zwischen den Beteiligten war das Ehescheidungsverfahren anhängig. Sowohl der Antragsteller als auch die Antragsgegnerin hatten jeweils Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben. Der Antragsteller bezog von der DRV (Beteiligte zu 1)) eine Rente wegen Berufsunfähigkeit.

Das Familiengericht hat zunächst die Scheidung der Ehe ausgesprochen und den Versorgungsausgleich abgetrennt.

Durch weiteren Beschluss hat es später den Versorgungsausgleich in der Weise geregelt, dass es im Wege der internen Teilung Anwartschaften des Antragstellers bei der DRV pp. auf das Versicherungskonto der Antragsgegnerin bei der DRV pp. übertragen hat und Anwartschaften der Antragsgegnerin bei der DRV pp. auf das Versicherungskonto des Antragstellers bei der DRV pp. übertrug.

Gegen die Regelung des Versorgungsausgleichs in Ziff. 1 des Beschlusstenors wandte sich die Beteiligte zu 1) mit der Beschwerde und trug vor, dass das Gericht zu Unrecht die Anwartschaften des Antragstellers zugrunde gelegt habe, die sich aus der Berechnung der fiktiven Vollrente wegen Erreichung der Regelaltersgrenze ergäben; richtigerweise sei auf die Anwartschaften aus der tatsächlich bezogenen Berufsunfähigkeitsrente abzustellen, weil der Ehezeitanteil der sich danach zu ermittelnden Anwartschaften höher sei.

Das Rechtsmittel war erfolgreich.

 

Entscheidung

Das aus der Sicht des OLG begründete Rechtsmittel führte zu einer teilweisen Abänderung der angefochtenen erstinstanzlichen Entscheidung.

Die Beschwerdeführerin habe zu Recht gerügt, dass das Gericht bei der Ermittlung des Ehezeitanteils die Rentenanwartschaften des Antragstellers nicht berücksichtigt habe, dass dieser bereits eine Rente wegen Berufsunfähigkeit bezogen habe. Nach der Rechtsprechung des BGH, der sich das OLG anschloss, sei dann, wenn ein Ehegatte eine Erwerbsminderungsrente beziehe, mit deren Entziehung nicht mehr zu rechnen sei, eine fiktive Altersrente zu errechnen. Übersteige die Erwerbsminderungsrente die fiktive Altersgrenze, sei der auf der Grundlage der Erwerbsminderungsrente zu ermittelnde Ehezeitanteil maßgeblich (BGH NJW 1997, 315; FamRZ 1985, 688; FamRZ 1984, 673; OLG Brandenburg, FamRZ 2002, 1256). Damit sei der ehebezogene Betrag aus der tatsächlich bezogenen Rente wegen Berufsunfähigkeit dem Versorgungsausgleich zugrunde zu legen, sofern die insgesamt erworbenen Entgeltpunkte aus der gezahlten Rente höher seien als die insgesamt bei einer Berechnung der fiktiven Vollrente wegen Alters zugrunde zu legenden Entgeltpunkte.

Dies sei vorliegend der Fall. Wie sich aus der unbeanstandet gebliebenen und zu keinen Bedenken Anlass gebenden Auskunft der DRV ergebe, seien für die tatsächlich bezogene Berufsunfähigkeitsrente höhere Entgeltpunkte maßgeblich, wohingegen bei einer fiktiven Berechnung der Vollrente bei Erreichen der Regelaltersgrenze lediglich von niedrigeren Entgeltpunkten auszugehen sei.

Insoweit sei der angegriffene Beschluss abzuändern.

 

Link zur Entscheidung

Saarländisches OLG, Beschluss vom 15.12.2010, 6 UF 115/10

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