Verfahrensgang

AG Lübben (Urteil vom 29.08.2001; Aktenzeichen 30 F 384/00)

 

Tenor

Auf die Beschwerde wird das angefochtene Urteil zu Ziffer 2. des Tenors abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

Von dem Versicherungskonto des Antragsgegners bei der Beteiligten Versicherungsnummer … werden auf das Versicherungskonto der Antragstellerin bei der Beteiligten Versicherungsnummer … Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 105,97 DM monatlich, bezogen auf das Ende der Ehezeit, den 31. Dezember 2000, übertragen.

Der genannte Monatsbetrag ist in Entgeltpunkte (Ost) umzurechnen.

Der aktuelle Rentenwert (Ost) zum Ende der Ehezeit von 42,26 DM, ist für die Ermittlung der Entgeltpunkte (Ost) mit dem Angleichungsfaktor 1,0018804 zu vervielfältigen.

Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Von der Erhebung von Gerichtskosten für die 2. Instanz wird abgesehen.

Im übrigen verbleibt es bei der Kostenentscheidung der 1. Instanz.

Der Beschwerdewert beträgt 1.000,00 DM.

 

Gründe

Die zulässige Beschwerde der Beteiligten ist im Ergebnis begründet. Zu Recht rügt sie in ihrer Beschwerdeschrift, dass das Amtsgericht die von der Antragstellerin aus ihrer bezogenen Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ermittelten Entgeltpunkte in unzutreffender Weise dem Versorgungsausgleich zugrunde gelegt hat.

Der Antragsgegner hat während der Ehezeit im Sinne des § 1587 Abs. 2 BGB, d. h. in der Zeit vom 01. August 1974 bis zum 31. Dezember 2000, nach der Auskunft der Beteiligten vom 17. April 2001 in der gesetzlichen Rentenversicherung angleichungsdynamische Anwartschaften in Höhe von monatlich 1.039,96 DM sowie nichtangleichungsdynamische Anwartschaften in Höhe von monatlich 0,07 DM erworben.

Die Antragstellerin hat während der Ehezeit nach der Auskunft der Beteiligten vom 5. Juli 2001 in der gesetzlichen Rentenversicherung bei fiktiver Berechnung monatliche angleichungsdynamische Anwartschaften in Höhe von 825,46 DM sowie monatliche nichtangleichungsdynamische Anwartschaften in Höhe von 1,28 DM erworben. Jedoch bezieht die Antragstellerin eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, aus der auf die Ehezeit 828,20 DM als monatlicher angleichungsdynamischer Anteil sowie 0,30 DM als monatlicher nichtangleichungsdynamischer Anteil entfallen. Diese Anteile aus der bezogenen Rente hat das Amtsgericht zu Unrecht bei der Durchführung des Versorgungsausgleiches unberücksichtigt belassen.

Nach der Auskunft der Beteiligten ist mit einer Entziehung der Erwerbsunfähigkeitsrente nicht mehr zu rechnen. Damit ist der ehezeitbezogene Betrag aus der tatsächlich bezogenen Rente wegen Erwerbsunfähigkeit dem Versorgungsausgleich zugrunde zu legen, sofern die insgesamt erworbenen Entgeltpunkte aus der gezahlten Rente höher sind als die insgesamt aus der fiktiven Vollrente wegen Alters erworbenen Entgeltpunkte (vgl. BGH NJW 1997, 315; NJW 1996, 1344; OLG Karlsruhe, NJWE-FER 1999, 4; Soergel-Schmeiduch, BGB, 13. Aufl. 2000 § 1587a Rn. 116; Meier-Michaelis, Versorgungsausgleich in der Rentenversicherung, 6. Aufl., § 1587a BGB Anm. 3.8.1.). Dies gilt selbst dann, wenn die Anzahl der auf die Ehezeit entfallenden Entgeltpunkte aus der gezahlten Rente geringer ist als die Anzahl der auf die Ehezeit entfallenden Entgeltpunkte der fiktiven Vollrente wegen Alters (BGH FamRZ 1997, 160).

Die aus der bezogenen Rente insgesamt erworbenen Entgeltpunkte betragen an Entgeltpunkten/Ost 31,7645 bzw. an Entgeltpunkten 0,0062, diejenigen der fiktiv berechneten Altersrente an Entgeltpunkten/Ost 31,5119 bzw. an Entgeltpunkten 0,0263. Eine Saldierung der jeweils erworbenen Entgeltpunkte verbietet sich aufgrund der unterschiedlichen Dynamik der jeweiligen (An-)Rechte. Um zu bewerten, welche der von der Antragstellerin erworbenen Anrechte höher in den Versorgungsausgleich einzubeziehen sind, ist eine Vergleichsberechnung vorzunehmen. Da es für diese Vergleichsberechnung an einer gesetzlichen Regelung fehlt (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 a VAÜG betrifft lediglich die Fälle des § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 VAÜG), kommt dafür entweder die Umrechnung der nichtangleichungsdynamischen Rechte in angleichungsdynamische Rechte oder umgekehrt in Betracht; mit beiden Umrechnungsmethoden kann der Vergleich, welche der erworbenen Entgeltpunkte insgesamt höher sind, zuverlässig hergestellt werden. Dies zeigt sich auch anhand der nachfolgenden Berechnungen, denen jeweils der Angleichungsfaktor von 1,0018804 nach der Rentenanpassungsverordnung 2001 für das Ehezeitende 31. Dezember 2000 zugrunde gelegt ist:

  1. Vergleichende Umrechnung in Ost-Anrechte

    a) Entgeltpunkte der Rente

    Entgeltpunkte/Ost

    31,7645

    Entgeltpunkte 0,0062: Angleichungsfaktor 1,0018804 =

    0,0062

    Entgeltpunkte/Ost insgesamt

    31,7707

    b) Entgeltpunkte der Anwartschaft

    Entgeltpunkte/Ost

    31,5119

    Entgeltpunkte 0,0263: Angleichungsfaktor 1,0018804 =

    0,0263

    Entgeltpunkte/Ost insgesamt

    31,5382

  2. Vergleichende Umrechnung in West-Anrechte

    a) Entgeltpunkte der Rente

    Entgeltpunkte/Ost 31,7645 × Angleichungsfaktor 1,0018804 =

    31,8242

    ...

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