Leitsatz (amtlich)

Wird von der Personalienfeststellung durch Polizeibeamte anlässlich der Kontrolle einer Personenansammlung eine Audioaufnahme gefertigt, liegt die Annahme des Anfangsverdachts für ein gem. § 201 Abs. 1 Nr. 1 StGB strafbares Vergehen der Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes nahe.

 

Verfahrensgang

AG Kaiserslautern (Entscheidung vom 13.08.2021; Aktenzeichen 6110 Js 9981/20)

 

Tenor

  1. Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Strafrichters bei dem Amtsgericht Kaiserslautern vom 13.08.2021 wird als unbegründet verworfen.
  2. Die Angeklagte hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.
 

Gründe

Das Amtsgericht hat die Angeklagte am 13.08.2021 wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Beleidigung zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten mit Bewährungsaussetzung verurteilt. Ihre dagegen erhobene (Sprung-)Revision ist gem. § 335 Abs. 1 StPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. In der Sache ist das Rechtsmittel jedoch nicht begründet.

I.

1.

Das Amtsgericht hat folgende Feststellungen getroffen:

"Am 30.05.2020 um 02:04 Uhr meldete der Anwohner D. K. der Polizei, dass an der Fachhochschule in Kaiserslautern, an der ehemaligen Kammgarnspinnerei am dortigen Teich, ca. 15 bis 20 Personen seien, die dort Alkohol und wohl auch Drogen konsumieren würden.

Um den zu dieser Zeit geltenden § 2 der 8. Coronabekämpfungsverordnung des Landes Rheinland-Pfalz vom 25.05.2020 durchzusetzen und den Hinweisen auf Straftaten nachzugehen, trafen die Polizeibeamten POK W. und PK'in K. um 03:04 Uhr vor Ort ein. Unter den anwesenden Personen befand sich auch die Angeklagte mit Freunden. Während die Polizeibeamten die Personalien der noch anwesenden Personen feststellten, filmte die Angeklagte den Polizeieinsatz mit ihrem Smartphone. Sie beschränkte sich hierbei darauf, den Boden zu filmen und insbesondere eine Tonaufnahme des Einsatzes zu fertigen. Über einen Zeitraum von 39:07 Minuten wurden jedoch von ihr sämtliche Gespräche aufgezeichnet, die im Rahmen der Personenkontrolle stattfanden. Dass sie aufgenommen werden, war allen Anwesenden deutlich bewusst, da die Angeklagte dies immer wieder lautstark betonte. Trotz mehrfacher Aufforderung der Polizei, das Video zu löschen und die Aufnahme zu stoppen, filmte die Angeklagte weiter und folgte den Polizeibeamten dabei. Sie erklärte hierbei mehrfach, keine Portraitaufnahmen zu machen.

Nachdem die Personenansammlung aufgelöst war, trafen die Polizeibeamten PHK'in M. und PK D. um 03:50 Uhr vor Ort ein. Die Angeklagte wurde erneut aufgefordert, das Filmen zu unterlassen und das Video zu löschen. Die Angeklagte verweigerte dies verbal. Da aus Sicht der Beamten aufgrund des Vorverhaltens der Angeklagten davon auszugehen war, dass sie mit ihrem Smartphone tatsächlich audiovisuelle Aufnahmen von der Polizeikontrolle gefertigt hatte und einzelne Betroffene der Personenkontrolle und auch Gespräche zwischen den einzelnen Betroffenen aufgenommen worden waren, wurde die Sicherstellung des Handys angeordnet und durchgesetzt. Hierzu entnahm POK W. der Angeklagten das Handy aus der rechten Hand, da sie eine freiwillige Herausgabe verweigerte. Hierbei musste er Druck gegen die Finger der Angeklagten ausüben.

Die Angeklagte versuchte mehrfach, ihr Handy wieder zu bekommen, indem sie es POK W. aus der Hand zu nehmen versuchte. Auf dem Weg zum Streifenwagen fasste sie ihn mindestens zwei Mal an der Schulter und versuchte ihn herumzudrehen.

Da die Angeklagte die Sicherstellung störte, musste sie zur Durchsetzung der Maßnahme gefesselt werden. Die Fesselung wurde der Angeklagten mehrfach angedroht und sie wurde aufgefordert, ihre Hände hinter den Rücken zu nehmen. Da sie auch dieser Aufforderung nicht nachkam, musste die Fesselung mittels unmittelbarem Zwang durchgesetzt werden. Sie wurde zu diesem Zweck zu einer nahegelegenen Mauer gebracht. Gegen diese Maßnahme sperrte sich die Angeklagte, indem sie ihre Arme immer wieder vor dem Oberkörper verschränkte und versuchte, sich aus dem Griff der Polizeibeamten loszureißen.

Schließlich musste die Angeklagte zu Boden gebracht werden, um die Fesselung durchzuführen. Hierbei schrie die Angeklagte lautstark, trat nach den umstehenden Polizeibeamten und bezeichnete sie als "Schweine" und POK W. als "Fettsack" um sie in ihrer Ehre herabzusetzen."

2.

Nach der rechtlichen Wertung des Amtsgerichts haben die Polizeibeamten bei der Anordnung und Durchsetzung der Beschlagnahme des Smartphones rechtmäßig gehandelt, weil zumindest ein Anfangsverdacht eines Verstoßes nach § 201 StGB bzw. §§ 21 f. KUG begründet gewesen sei. Weil die Angeklagte versucht hatte, dem Zeugen POK W. das Gerät zu entreißen und diesen dabei mehrfach am Arm gepackt und zudem versucht hatte, ihn herumzuziehen, sei auch die Fesselung der Angeklagten nach erfolgloser Androhung rechtmäßig gewesen. Durch die gegen die Fesselung vorgenommenen Widerstandshandlungen habe die Angeklagte den objektiven und subjektiven Tatbestand des § 113 Abs. 1 StGB verwirklicht.

II.

Die auf die - hier...

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