Sind Handy-Aufnahmen von öffentlichem Polizeieinsatz zulässig?
Bei einem Polizeieinsatz einer Funkstreifenbesatzung kam es unter anderem zur Fixierung einer sich widersetzenden Person auf dem Boden. Während dieser Maßnahmen wurden die Einsatzkräfte wiederholt durch umstehende Personen – unter anderem auch durch den Beschwerdeführer – gestört. Die Beamten sprachen zur Beruhigung der Situation einen Platzverweise aus.
Handy gegen Willen beschlagnahmt
Der Beschwerdeführer fertigte währenddessen mit seinem Handy Video- und Tonaufzeichnungen der Situation an. Die Polizeibeamten forderten ihn auf, die Aufzeichnungen zu unterlassen, weil derartige Tonaufnahmen strafbar seien. Im weiteren Verlauf wurde das Mobiltelefon des Beschwerdeführers wegen des Verdachts einer Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes gegen dessen Willen beschlagnahmt.
kein Anfangsverdacht für eine strafbare Handlung
Nachdem das Amtsgericht Osnabrück die Beschlagnahme bestätigte, hatte der Beschwerdeführer mit seiner hiergegen gerichteten Beschwerde Erfolg. Das Landgericht hob die amtsgerichtliche Entscheidung auf. Es liege kein Anfangsverdacht für eine strafbare Handlung vor, sodass das Handy nicht hätte beschlagnahmt werden dürfen.
Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes nicht einschlägig
Die von den Polizeibeamten vorgenommenen Diensthandlungen seien im öffentlichen Verkehrsraum vorgenommen worden. Die insoweit gesprochenen Worte seien in faktischer Öffentlichkeit gesprochen, weil der Ort frei zugänglich gewesen sei. Die Strafvorschrift des § 201 StGB, die die Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes unter Strafe stelle, erfasse solche Äußerungen nicht. Die Vorschrift schütze die Unbefangenheit der mündlichen Äußerung. Diese Unbefangenheit sei bei dienstlichem Handeln, das rechtlich gebunden sei und der rechtlichen Überprüfung unterliege, nicht tangiert.
Bildaufnahmen im öffentlichen Raum i.d.R. straffrei
Zudem sei zu berücksichtigen, dass gemäß § 201 a StGB das Anfertigen von Bildaufnahmen im öffentlichen Raum – von wenigen Ausnahmenfällen abgesehen – straffrei sei, so das LG Osnabrück. Es sei kein Grund ersichtlich, warum das Aufnehmen von Tonaufnahmen im öffentlichen Raum strenger geahndet werden sollte als die Fertigung von Bildaufnahmen in demselben Umfeld.
(LG Osnabrück, Beschluss vom 24.09.2021, 10 Qs 49/21)
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