Verfahrensgang

LG Ulm (Urteil vom 14.07.2020; Aktenzeichen 10 O 48/19 KfH)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 27.10.2022; Aktenzeichen I ZR 139/21)

 

Tenor

I. Auf die Berufungen der Klägerin und Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Ulm vom 14.07.2020, 10 O 48/19 KfH, abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 39.172,51 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 % Zinsen seit dem 16.04.2019 zu zahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die weitergehenden Berufungen der Klägerin und Beklagten werden zurückgewiesen.

III. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

IV. Dieses Urteil sowie das unter Ziffer I bezeichnete Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 26.110,25 EUR (Berufung Klägerin: 12.929,75 EUR; Berufung Beklagte: 13.180,50 EUR) festgesetzt.

 

Gründe

A. Die Versicherungsnehmerin der Klägerin, die K.G. AG, beauftragte die Beklagte zu festen Kosten, den Transport von 8 Schneeräumfahrzeugen PistenBully 400 mit insgesamt 53.600 kg zu je 2 Stück in 4 Flatracks per Multibeförderung (Lkw und Seeschiff) vom Firmensitz der Versicherungsnehmerin in L. zur Empfängerin, Firma K. Inc., ... (USA), zu besorgen. Vereinbart war die Geltung der ADSp 2017. Das Gut wurde am 24.04.2018 unbeschädigt bei der Versicherungsnehmerin abgeholt, per Lkw nach Bremerhaven, und sodann mit einem Seeschiff zum Seehafen Portland/Maine verbracht. Von dort erfolgte der Weitertransport mittels Lkw zur Empfängerin, wo am 29.05.2018 auf dem Lieferschein (Anlage K 5, GA I 73) festgehalten wurde, dass an dem Pistenbully W...70 die Warnleuchten "Strobe Light" abgebrochen und die Fahrerkabine beschädigt ist. Das Sachverständigenbüro G. GmbH (Anlage K 6, S. 6, GA I 27, 114 ff.) stellte die während des Transports eingetretenen Beschädigungen (schwere Beschädigungen am oberen Fiberglasteil der Kabine, linke Tür beschädigt und nicht mehr verschließbar, Rahmen der Kabine verzogen, von den hinteren oberen beiden Signallichtern ist das rechte vollständig abgebrochen, das linke gebrochen und lose, Überrollbügel freiliegend und beschädigt, Fiberglasbasis der Signallichter nach unten zerschlagen, Halterungen des Seitenspiegels verbogen) an dem streitgegenständlichen Pistenbully fest. Durch die Empfängerin erfolgte in Amerika eine Reparatur, deren Kosten sie der Versicherungsnehmerin am 29.08.2019 in Rechnung stellte.

Das Landgericht gab der Klage aus abgetretenem, hilfsweise aus übergegangenem Recht nach § 86 VVG bezüglich des behaupteten Schadenersatzanspruchs der Versicherungsnehmerin wegen eines Wertverlustes des Guts in Höhe von 34.948,51 EUR (Reparaturkosten von 49.119,65 USD abzüglich wiederverwendbarer Teile 8.368,12 USD) und 5.150,50 EUR netto für Gutachtenkosten nur in Höhe von 27.169,26 EUR statt. Der Anspruch ergebe sich aus §§ 425 Abs. 1, 428, 429, 430, 452 HGB i. V. m. 22.1, 23.1.2 ADSp 2017, § 86 Abs. 1 S. 1 VVG, § 398 BGB. Die Klägerin sei bezüglich der erbrachten Versicherungsleistung in Höhe von 32.350,09 EUR und der Gutachterkosten nach § 86 VVG, sowie in Höhe der Selbstbeteiligung der Versicherungsnehmerin von 2.500,00 EUR und des nicht regulierten Schadens von 98,42 EUR aufgrund der durch die Versicherungsnehmerin erfolgten Abtretung deren Ansprüche gegen die Beklagte aktivlegitimiert. Die Haftung sei nach 23.1.2 ADSp 2017 auf 2 SZR/kg beschränkt, denn es bestünde ein Vertrag über die Beförderung mit verschiedenen Beförderungsmitteln unter Einschluss einer Seebeförderung und der Schadensort sei unbekannt. Die Beklagte habe nicht bewiesen, dass der Schaden bereits auf der Seestrecke eingetreten sei, denn der handschriftliche Vermerk vom 29.05.2018 (Anlage B 5, GA I 73) lasse nicht erkennen, von welchem Aussteller er wann verfasst worden sei. Die Haftungsbeschränkung entfalle nicht gemäß Ziffer 27 ADSp wegen grober Fahrlässigkeit des Spediteurs oder seiner Erfüllungsgehilfen. Allein aus dem Schadensbild und dem Vortrag der Klägerin, man sei "rau und unsachgemäß" mit der Maschine umgegangen, könne keine Leichtfertigkeit geschlossen werden. Da der Pistenbully auf einem Flatrack transportiert worden sei, bei dem die seitlichen Wände fehlen würden, habe auch ein Zusammenstoß mit anderen Containern oder sonstigen Verladungsinstrumenten zu dem erheblichen Schaden führen können. Eine sekundäre Darlegungslast setze voraus, dass nach dem unstreitigen Vortrag oder der Behauptung der Klägerin mit gewisser Wahrscheinlichkeit ein qualifiziertes Verschulden in Betracht komme, was aber nicht gegeben sei. Auch eine fehlende Schnittstellenprotokolle gemäß Ziff. 7.2 ADSp 2017 reiche nicht aus. Der Schaden sei nach § 431 Abs. 2 Nr. 2 HGB aus dem Gewicht de...

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