Verfahrensgang

LG Schwerin (Urteil vom 29.11.2005; Aktenzeichen 1 O 333/05)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des LG Schwerin vom 29.11.2005 abgeändert und die Klage abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vorher Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

4. Die Revision wird zugelassen.

5. Gegenstandswert des Berufungsverfahrens: 9.062,51 EUR, ab dem 21.9.2006: 4.500 EUR.

 

Gründe

I. Der Kläger begehrt von den Beklagten die Zustimmung zur Löschung zweier zu ihren Gunsten eingetragener Sicherungshypotheken.

Mit notariellem Kaufvertrag vom 16.1.2004 (UR-Nr. 29/2004 der Notarin ...) kaufte der Kläger das im Grundbuch von ..., eingetragene Grundstück von seiner Mutter, Frau ... Ferner erwarb er ebenfalls mit Kaufvertrag vom 16.1.2004 (UR-Nr. 30/2004 der Notarin ...) von seinen Eltern eine Teilfläche des im Grundbuch von ..., eingetragenen Grundstücks.

In beiden Fällen erklärten die Vertragsparteien in der Kaufvertragsurkunde die Auflassung. Zugunsten des Klägers wurde jeweils am 29.1.2004 eine Auflassungsvormerkung im Grundbuch eingetragen.

Auf Grundlage des Beschlusses des LG Schwerin vom 19.5.2004 (3 O 101/99) wurde zugunsten der Beklagten im Wege der Zwangsvollstreckung gegen Frau ... jeweils am 5.10.2004 je eine Sicherungshypothek in das Grundbuch von ..., i.H.v. 4.500 EUR und in das Grundbuch von ..., i.H.v. 4.562,51 EUR eingetragen.

Nachdem der Kläger die Beklagten vorprozessual aufgefordert hatte, die Löschung der Sicherungshypotheken zu bewilligen, übersandten die Beklagten der Urkundsnotarin Klose am 19.7.2005 eine notariell beglaubigte Löschungsbewilligung vom 11.7.2005 hinsichtlich der im Grundbuch von ..., eingetragenen Sicherungshypothek (UR-Nr. 1414/2005 des Notars ...) mit der Maßgabe, hiervon nur Gebrauch zu machen, wenn der Kaufvertrag auch tatsächlich zur Durchführung gelange und der Kläger als Eigentümer im Grundbuch eingetragen werde. Jenen Treuhandauftrag nahm die Urkundsnotarin ... nicht an.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Eintragungen der Sicherungshypotheken im Wege der Zwangsvollstreckung seien ihm gegenüber gem. § 883 Abs. 2 BGB unwirksam. Er habe nach § 888 Abs. 1 BGB Anspruch gegen die Beklagten auf Zustimmung zur Löschung der Sicherungshypotheken.

Der Kläger hat beantragt,

1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, ihre Zustimmung zur Löschung der im Grundbuch von ..., zu ihren Gunsten eingetragenen Sicherungshypothek im Nennbetrag von 4.500 EUR zu erteilen,

2. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, ihre Zustimmung zur Löschung der im Grundbuch von ..., zu ihren Gunsten eingetragenen Sicherungshypothek im Nennbetrag von 4.562,51 EUR zu erteilen.

Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie haben unter Hinweis auf die der Urkundsnotarin ... zur Verfügung gestellten Löschungsbewilligung die Auffassung vertreten, dass dem Kläger kein Anspruch auf unbedingte Löschungsbewilligung zustehe. Die Kaufverträge seien nur abgeschlossen worden, um Zwangsvollstreckungsmöglichkeiten in das Vermögen der Mutter des Klägers zu verhindern. Tatsächlich sollten die Verträge gar nicht durchgeführt werden. Falls dies doch der Fall sein sollte und der Kläger als Eigentümer im Grundbuch eingetragen werden sollte, wäre er mit der überreichten Löschungsbewilligung hinreichend befriedigt. Im Übrigen stünden die eingetragenen Sicherungshypotheken dem Anspruch aus der Auflassungvormerkung auf Umschreibung des Eigentums nicht entgegen.

Hinsichtlich des weiteren erstinstanzlichen unstreitigen und streitigen Parteivorbringens wird auf den Tatbestand des Urteils des LG vom 29.11.2005 Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO).

Mit jenem Urteil hat das LG der Klage antragsgemäß stattgegeben. Hinsichtlich der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe Bezug genommen.

Gegen dieses Urteil, das ihren Prozessbevollmächtigten am 1.12.2005 zugestellt worden ist, wenden sich die Beklagten mit ihrer am 2.1.2006 eingegangenen Berufung, die sie nach Fristverlängerung bis zum 1.3.2006 mit am 20.2.2006 eingegangenem Schriftsatz begründet haben und mit der sie ihren erstinstanzlichen Klageabweisungsantrag weiter verfolgen.

Sie sind der Auffassung, dass der Anspruch zur Löschung der eingetragenen Hypotheken jedenfalls zur Zeit nicht gegeben sei. Nach § 883 Abs. 2 BGB sei eine Verfügung, die nach Eintragung einer Vormerkung über das Grundstück getroffen sei, insoweit unwirksam, als sie den Anspruch vereiteln oder beeinträchtigen würde. Die nach Eintragung der Vormerkung eingetragenen Sicherungshypotheken beeinträchtigten den Anspruch auf Eintragung des Eigentums in keiner Weise. Wenn der Kläger als Eigentümer eingetragen werden wolle, stehe diesem die eingetragene Sicherungshypothek nicht im Wege. Dies gelte erst Recht dann, wenn wie vorliegend eine Löschungsbewillig...

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