Normenkette

BGB §§ 313, 536 n.F.

 

Verfahrensgang

LG Stralsund (Aktenzeichen 5 O 354/01)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 21.09.2005; Aktenzeichen XII ZR 66/03)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des LG Stralsund vom 2.5.2002, Az.: 5 O 354/01, in Ziff. 1. und 2. teilweise abgeändert und unter Zurückweisung der weiter gehenden Berufung wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 95.697,27 Euro nebst Zinsen i.H.v. 2 Prozentpunkten über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank aus 1.063,47 Euro seit dem 8.10.1999, aus weiteren 1.677,04 Euro seit dem 8.11.1999, aus weiteren 1.677,04 Euro seit dem 8.12.1999, aus weiteren 1.278,23 Euro seit dem 11.1.2000, aus jeweils weiteren 1.099,28 Euro seit dem 8.2.2000, 8.3.2000 und 10.4.2000 sowie Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus jeweils weiteren 1.099,28 Euro seit dem 8.5.2000, 8.6.2000, 1.7.2000 und 8.8.2000, aus jeweils weiteren 6.263,33 Euro seit dem 8.9.2000, 9.10.2000, 9.11.2000 und 8.12.2000, aus jeweils weiteren 8.179,03 Euro seit dem 9.1.2001 und seit dem 8.2.2001 und aus jeweils weiteren 8.179,03 Euro seit dem 8.3.2001, 10.4.2001, 10.5.2001, 11.6.2001 und 9.7.2001 zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt an die Klägerin weitere 3.834,69 Euro zu bezahlen, Zug um Zug gegen Erteilung der Nebenkostenabrechnungen für die Jahre 1999 und 2000 hinsichtlich der von der Beklagten zum Betrieb einer Spielbank angemieteten Räume im Erd- und Obergeschoss des Hanse-Centers in S.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die Kosten der Berufung einschl. der Nebenintervention trägt die Beklagte.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird zugelassen.

V. Streitwert der Berufung: bis 110.000 Euro.

 

Tatbestand

Die Klägerin fordert als Zwangsverwalterin des H.-C. in S. rückständige Miete.

Am 8./9.10.1998 schlossen die damalige Vermieterin (eine GbR) sowie die Beklagte als Mieterin einen Mietvertrag über Flächen im H.-C. S. für den Betrieb einer staatlich konzessionierten Spielbank. In der Präambel des Vertrages heißt es:

„Die Vermieterin erstellt ein regionales Objekt für Handel und Dienstleistung, das „H.-C.” in S., auf dem Grundstück T.D., Ecke B.-Straße, derzeit leeres Grundstück.

Das Objekt wird eine Gesamtfläche von ca. 28.000 m2 haben, wovon im Erdgeschoss und im ersten Obergeschoss jeweils 5.600 m2 von Einzelhandel und Entertainment gemischt genutzt werden. Im Erdgeschoss werden folgende Firmen vertreten sein:

R. Verbrauchermarkt, S. Drogeriemarkt, G. AG., E. Autovermietung, R. Zierpflanzen, A. Apotheken, Bistro E., S.-Back, R. Schuh-Schlüsseldienst und Bank.

Weiterhin wird ein Hotel mit 115 Zimmern auf einer Fläche von ca. 5.700 m2 auf insgesamt vier Etagen betrieben. Im ersten Obergeschoss wird ein Entertainment-Center entstehen mit einer B. Bowlingbahn, einem Cafe der Firma S.-Back, einer Erlebnisgastronomie der S. Brauerei und einem Spezialitätenrestaurant.

Zum Objekt gehört auch ein eigenes Parkhaus mit 345 Parkplätzen, welches durch die Firma I. Berlin betrieben wird.”

Das Mietverhältnis begann am 1.9.1999 und wurde für die Dauer von zehn Jahren abgeschlossen. Als monatliche Miete vereinbarten die Parteien einen Betrag i.H.v. 22.500 DM sowie Neben- und Heizkostenvorauszahlungen i.H.v. 3.000 DM, d.h. insgesamt 25.500 DM. Die Miete war monatlich im Voraus, spätestens am 5. Tag des Monats zu zahlen.

Der Vertrag enthält u.a. folgende weitere Regelungen:

„§ 9 Gewährleistung

9.3 Das Recht zur Minderung des Mietzinses gem. § 537 Abs. 1 BGB ist von einer vorherigen Feststellung durch einen von der IHK zu benennenden öffentlich-bestellten und vereidigten Sachverständigen abhängig, es sei denn, die Vermieterin stimmt der geltend gemachten Minderung zu.

§ 16 Sonstiges

16.1. Die beigefügte Hausordnung ist Bestandteil dieses Vertrages (Anlage 6). …

16.5. Dem Vermieter ist während der Mietzeit nicht gestattet, in dem in der Präambel genannten Objekt (H.) Sexshops oder andere Mieter zuzulassen, die ein negatives Image aufweisen.”

Unter Ziff. 8. der als Anlage 5 zum Mietvertrag Vertragsbestandteil gewordenen Hausordnung ist Folgendes geregelt:

„Management

Für alle das Mietverhältnis und den Objektbetrieb betreffende Fragen ist das von dem Vermieter beauftragte Management zuständig.”

In der Anlage 1 zum Mietvertrag, allgemeine Baubeschreibung, heißt es u.a.:

„Lüftung

– Be- und Entlüftung erfolgt unter Beachtung der einschlägigen DIN-Norm, Kühlung erfolgt, soweit erforderlich, über geeignete Systeme (Splitgeräte) …”

In der ebenfalls als Anlage 1 zum Mietvertrag überschriebenen Baubeschreibung zum Innenausbau der Spielbank heißt es unter Ziff. „18. Lüftung”:

„Dezentraler Einbau von Kühlung-/Splitgeräte für die Luftbefeuchtung durch den Mieter, Lüftungsgitter Drallauslässe, farbliche Abstimmung mit Mieter oder deren Arc...

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