Leitsatz (amtlich)

1. Bei einer Verurteilung zur Auskunftserteilung richtet sich der Beschwerdewert nach dem Aufwand an Zeit und Kosten für die Erteilung.

2. Der Zeitaufwand für eine eigene Auskunft kann entsprechend § 22 S. 1 JVEG mit höchstens 17 EUR pro Stunde bewertet werden.

 

Verfahrensgang

AG Ludwigslust (Urteil vom 21.04.2005; Aktenzeichen 5 F 516/02)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 22.04.2009; Aktenzeichen XII ZB 49/07)

 

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das am 21.4.2005 verkündete Teilurteil des AG Ludwigslust (Az.: 5 F 516/02) wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beklagten auferlegt.

Der Wert des Streitgegenstandes des Berufungsverfahrens wird auf 560 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten um von der Klägerin verlangten Zugewinnausgleich. Das AG hat ein Teilurteil erlassen; der Beklagte begehrt Änderung des Urteilsausspruchs zu I.1., der ihm Auskunft in dort näher bestimmter Weise auferlegt hat. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, dass er "sowohl vorgerichtlich als auch im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens Auskunft über den Bestand seines Endvermögens" erteilt und "über das im Normalfall hinausgehende Maß" Belege ausgehändigt habe. Er habe die Jahresabschlüsse für die maßgebenden Jahre, Bilanzen sowie die jeweiligen Gewinn- und Verlustrechnungen mit Anlagespiegeln vorgelegt. Gleichwohl lege ihm das AG Auskunftspflichten auf, und das nur deshalb, weil der Sachverständige mehr Material begehre. Die Art der Wertermittlung sei für den Leistungsanspruch bedeutsam, nicht jedoch für die Auskunftsstufe.

Er könne im Einverständnis mit den ihm (früher) verbundenen Mitgesellschaftern Immobilien und Inventar auflisten, nicht aber die stillen Reserven, die "durchaus unterschiedlich bewertet werden könnten", was überdies wiederum Gegenstand der Leistungsstufe sei.

Auf die Verfügung des Gerichts vom 7.12.2005, sich zum Beschwerdewert zu äußern und diesen glaubhaft zu machen, hat der Beklagte ergänzt, er benötige die Hilfe eines Steuerberaters, für den etwa eine Arbeitswoche zu veranschlagen sein dürfte, was er später auf vorsichtig "einige Tage" reduziert hat, weil es um länger zurückliegende Vorgänge ginge. Er geht davon aus, dass seine Beschwer einen Wert von mehr als 600 EUR ausmache.

Die Klägerin sieht den Wert der Beschwer im Bereich von 10.000 EUR; sie stellt auf einen Bruchteil des von ihr verfolgten Hauptsacheverlangens ab.

II. Die Berufung ist zu verwerfen; sie ist unzulässig, weil der nach § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO maßgebende Wert der Beschwer von mehr als 600 EUR nicht erreicht wird.

Die Beschwer eines Auskunftspflichtigen ist mit dem Aufwand an Zeit und Kosten anzusetzen, der ihm durch das Erteilen der Auskunft erwächst (BGH FamRZ 2005, 104; 2003, 1923 li. Sp.); für die abweichende Meinung der Klägerin besteht kein Raum. Der Aufwand des Beklagten ist im konkreten Fall als unterhalb der maßgebenden 600 EUR anzunehmen. Er macht zumindest - auch nach wiederholtem Hinweis - nicht glaubhaft, dass dieser Betrag überschritten ist.

Sollte der Beklagte - wie er ursprünglich darlegt - die Auskunft bereits erteilt haben, wäre sein Aufwand schon nach seinem eigenen Vortrag gering, weil er die Auskunft nur wiederholen müsste. Ihm entstünde Aufwand also nur aus dieser erneuten Vornahme (Übersenden von Ablichtungen o. Ä.). Der Zeitaufwand dafür ist schwerlich mit mehr als vielleicht zwei bis drei Stunden anzunehmen. Und die Kosten für das Vervielfältigen von Schriftstücken wird einen zweistelligen Eurobetrag kaum wesentlich überschreiten.

Unterhalb des Wertes von 600 EUR ist die Beschwer des Beklagten indessen auch anzunehmen, soweit man die Auskünfte zu lit. a bis e des angegriffenen Urteils betrachtet. Der Beklagte hat gem. lit. a (nach den Worten "durch die Vorlage" im Urteilstenor) aufzulisten, für welches Wirtschaftsgut welche Sonderabschreibung vorgenommen worden sind (womit Abschreibungen i.S.d. § 4 FöGbG gemeint sein dürften). Vergleichbare Listen hat er zu erstellen im Hinblick auf lit. b, c und d; insgesamt also eine nach den Gegenständen Inventar, Pachtverträge und Immobilien aufgegliederte Zusammenstellung, was ungeachtet von Besonderheiten jeden Einzelfalles regelmäßig zur ordnungsgemäßen Auskunft gehören wird (vgl. zu landwirtschaftlichen Betrieben OLG Düsseldorf FamRZ 1986, 168 [169 re. Sp.]). Für die hier zu beurteilende Beschwer geht es allerdings nur um den dem Beklagten daraus erwachsenden Aufwand.

Nur scheinbar zu Recht beanstandet der Beklagte die ihm auferlegte Pflicht, die stillen Reserven aufzustellen. Einzuräumen ist ihm insoweit eine unglückliche Formulierung des Urteilstenors zu lit. e, die auf einem vergleichbar unglücklichen Antrag der Klägerin fußt.

Unter "Stiller Reserve" ist die Differenz zwischen dem Buchwert und dem auf den Stichtag des Jahresabschlusses bezogenen Zeitwert eines Bilanzpostens zu verstehen. Dabei handelt es sich um in der Bilanz nicht ausgewiesenes Eigenkapital. Zum Aufdecken der stillen Reserven bedürfte es einer v...

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